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Kontrollen vom Jugendamt und der Polizei....Wie weit dürfen
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 02.05.08, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

flokon hat folgendes geschrieben::
Aber wie wird denn "Abgabe an Jugendliche ist verboten" definiert?
Keine unberechtigte Frage.

§ 9 hat folgendes geschrieben::
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

Bleibt die Frage, was denn nun mit dem verantwortungsbewusst handelnden Rotkäppchen, welches selbstverständlich nicht säuft, sondern den Hochprozentigen nur aus dem elterlichen Haushalt in den der Oma transportiert, ist.

Wurde der Verzehr gestattet? Nein.
Wurde tatsächlich verzehrt? Nein.
Wurde in einer Gaststätte abgegeben? Nein.
Wurde in einer Verkaufstelle abgegeben? Nein.
Wurde sonst in der Öffentlichkeit abgegeben? Nein.

Was macht eigentlich der Lehrling in der Großhandlung, der zum Kunden gegenüber den 6-er Kasten Wodka bringen soll?
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 02.05.08, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kormoran,

in dieser Antwort hatte ich bereits auf § 28 JuSchG hingewiesen. Daher erspare ich mir hier die Wiederholung. Winken

Man kann auch dem Komasaufen und Flat Partys tatenlos zusehen.

Art. 6 (II) GG hat folgendes geschrieben::
...
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
...

Der Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen hat dramatisch zugenommen. 2006 wurde der § 8a SGB VIII in das SGB aufgenommen. Ferner hat der Bundestag das Gesetz zum besseren Schutz von Kindern verabschiedet. (Berlin, 24. April 2008) - (Vertiefend siehe: "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls").

Wenn das Einstiegsalter bei Cannabis- und Alkoholkonsum mittlerweile bei 11-13 Jahre liegt, dann ist das Kindeswohl sicher gefährdet.

Bezeichnend finde ich, daß uns fanatico auch hier über die Hintergründe der Rucksackkontrolle im unklaren läßt. Daher sind seine Fragen m.E. nicht verantwortbar zu beantworten. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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Kormoran
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 02.05.08, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt schwingst Du aber ganz schön die Moralkelle.

Es ging doch nun wirklich nicht darum, wegzusehen oder Komasaufen bei Jugendlichen zu unterstützen. Es ging auch nicht um 11-13 jährige, die Cannabis konsumieren.

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Daher sind seine Fragen m.E. nicht verantwortbar zu beantworten.

So kann man das natürlich sehen…
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 02.05.08, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Kormoran hat folgendes geschrieben::
Jetzt schwingst Du aber ganz schön die Moralkelle.

Verlegen ... dies war nicht meine Absicht, Winken ... Aber wenn ich dies lese: „Binge-Drinking”, dann ... Mit den Augen rollen - (mehr im Internet)


Dein Einwand gibt mir jedoch die Möglichkeit die nachfolgende Frage zu beantworten.

kaktusbluete hat folgendes geschrieben::
Sehr böse ÄÄÄÄÄÄhhhhhhh.......in welcher Welt lebst DU denn?
Ein Jugendlicher muss nur z.B. ein Punk sein oder "links" aussehen und schon wird er kontrolliert!!!
...

Ich lebe seit kurzem auf dem Land und arbeite sehr gerne auf den Straßen einer Großstadt in NRW in der Lebenswelt junger Menschen. Winken

Ich kenne auch die Fragen in der realen Welt, die mir Jugendliche stellen. Die Fragen im ET gehören dazu. Bevor ich "meinen Jugendlichen" aber eine Antwort gebe, frage ich zunächst erstmal nach. Nur wenn ich die ganze Geschichte kenne die zu den Fragen geführt haben, kann ich auch eine 'richtige' Antwort geben. Wie ein Gesetz anzuwenden ist, kommt nämlich auf dem Einzelfall an.
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 03.05.08, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

kaktusbluete hat folgendes geschrieben::
Sehr böse ÄÄÄÄÄÄhhhhhhh.......in welcher Welt lebst DU denn?
Ein Jugendlicher muss nur z.B. ein Punk sein oder "links" aussehen und schon wird er kontrolliert!!!

Solche Maßnahemen richten sich i.d.R. nach dem jeweiligen Poizeigesetz der Länder.
In NRW ist es sehrwohl so, dass für eine solche Kontrolle die Person, wie auch immer sie aussieht (dass Gesetz macht nämlich keine Unterschiede ob Punk, Farbiger, Mitteleuropäer oder was auch immer), sich entweder an einem Ort aufhält, der nach dem PolG NRW als gefährlicher oder gefährdeter Ort einzustufen ist, von der Person eine Gefahr ausgehen muss (bzw. diese Kontrolle zur Abwehr einer möglichen Gefahr erforderlich ist) oder es müssen halt anderer nicht so häufig zutreffende Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein.
Alleine die Tatsache das eine Person ein Punk ist (oder wie ein solcher gekleidet ist) begründet alleine nicht die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme.

Um auf die mittlerweile in diesem Thread aufgeführten Beispiel bezügliche Kinder/ Jugendlichen mit hochprozentigem Allohol einzugehen:
Natürlich ist es zulässig, dass Jugendliche/ Kinder solches Zeug mit sich führen.
Aber die Polizei stellt es i.d.R. trotzdem sicher, um mit den Erziehungsberechtigten abzuklären, ob das alles sein Richtigkeit hat.
Selbstverständlich würde kein Polizist dem, in einen Kittel mit Supermarktname gekleideten, offensichtlichen Azubi, eine Kiste Wodka abnehmen, wenn dieser glaubhaft machen kann, dass er diese beruflich durch die Weltgeschichte trägt.
Außnahme gibt es natürlich immer.
Aber der Normalfall sieht ja eher so aus, dass die Polizei irgendwo in einer Parkanlage Jugendliche antrifft, die da "rumhängen" und von denen hat dann einer ne Pulle Wodka im Rucksack. Natürlich liegt da der Verdacht nahe, dass die Jugendlichen sich diesen Wodka einverleiben wollen. Und da wird natürlich aus gefahrenabwehrenden Gründen die Pulle sichergestellt, die Eltern werden angerufen und dann befragt, ob das alles sein Richtigkeit hat.
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Seefert
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.08.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 07.09.08, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde den Fall gerne noch einmal aufgreifen:

Ist das Ordnungsamt - also ohne die Polizei - denn nach § 24 Nr. 13 OBG NRW iVm. § 40 PolG NRW berechtigt, den Rucksack zu durchsuchen? Wie sieht es da
mit dem unmittelbaren Zwang aus?

Mich verwirrt diese Verweisung in § 24 OBG NRW auf die §§ 36 - 46 PolG NRW doch ziemlich.

Und falls das tatsächlich rechtmäßig sein sollte, ist das in den anderen Ländern auch so?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 07.09.08, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Seefert hat folgendes geschrieben::
...
Und falls das tatsächlich rechtmäßig sein sollte, ist das in den anderen Ländern auch so?

In anderen Bundesländer kann dies anders sein. In Hessen gibt es z.B. die Stadtpolizei (ehemals Ordnungsamt). Diese haben zum Teil "Polizeirechte und tragen eine Dienstwaffe" (siehe die Diskussion: "Ordnungsamt als polizei???" hier im FDR). Winken

Zu:
Seefert hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es da mit dem unmittelbaren Zwang aus?

Kommt auf das jeweilige Bundesland an. Siehe Antwort zuvor. Winken

Seefert hat folgendes geschrieben::
Ist das Ordnungsamt - also ohne die Polizei - denn nach § 24 Nr. 13 OBG NRW iVm. § 40 PolG NRW berechtigt, den Rucksack zu durchsuchen?

Hier müßte ich, obwohl ich aus NRW bin, selbst genauer nachschauen. Da hier im Forum aber auch Polizisten und Ordnungsamtsmitarbeiter schreiben, überlasse ich denen gerne die Beantwortung dieser Frage. Winken
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Mitführen von Alkohl ist nicht verboten und weist auch nicht auf eine Straftat hin. Wenn ein Erwachsener (Freund) einem Jugendlichen im nichtöffentlichen Bereich mehrere Flaschen gibt, wird der Tatbestand des § 9 (iVm § 28) JuSchG nicht erfüllt. Gleiches gilt, wenn die Personensorgeberechtigten den Alkohol an ihre Kinder (zB für eine Feier) abgeben - ob das verantwortungslos ist, ist unerheblich, zumal das sicherlich nicht selten passiert).

Somit kommt eine Beschlagnahme als Beweismittel nicht in Betracht. Auch kann aus dem Mittragen der Flaschen nicht auf eine Straftat geschlossen werden.

Weiter halte ich den § 9 hinsichtlich "den Verzehr gestattet" für den Bereich Öffentlichkeit für verfehlt und verfassungsrechtlich bedenklich, da er keinen konkret Verpflichteten benennt. Nach dem Wortlaut würde darunter jeder fallen. Hier eine Garantenstellung festzulegen halte ich für schwierig. Garanten wären zunächst die Personensorgeberechtigten. Diese dürfen den Jgdl. aber gerade beim Trinken begleiten (§ 9 Abs 2). Würde man die Polizeibehörde hierunter zählen würde man systemfremd Polizisten der Gefahr der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit aussetzen, wenn sie einen Trinker sehen und nicht einschreiten. Das wäre jedoch ein krasser Bruch zum sonstigen Polizeirecht und würde außerdem die Arbeit erheblich behindern. Somit kann der Begriff gestatten nur in ein bewusstes Auffordern im Sinne von: "Du kannst jetzt hier trinken" oder in ein bewusstes Dulden in umschlossenen, aber öffentlichen Räumen (= Hausrecht), ausgelegt werden.

Die Durchsuchung ist nicht beliebig zulässig. In der Regel müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Rucksack Sachen sind, die Beschlagnahmt werden dürfen. Möglich ist eine Kontrolle auch bei Orten wo Straftaten verabredet werden ...

Weiter ist eine Beschlagnahme der Flaschen ist nach dem Sächsischen Polizeigesetz nur zulässig:

Zitat:
zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung,


Da der Alkoholbesitz nicht verboten ist, kann die Störung nicht im Besitz der Flaschen bestehen. Anwendungsfall wäre somit, wenn ein Jgdl. in der Öfftl. tatsächlich trinkt (in diesem Fall könnten man iVm Rechtsgedanke des § 9 JuSchG vorgehen) oder auch im nichtöffentlichen Bereich schon so viel getrunken hat, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen bevorstehen oder schon eingetreten sind.
_________________
mfg
Klaus
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 07:04    Titel: Re: Kontrollen vom Jugendamt und der Polizei....Wie weit dür Antworten mit Zitat

fanatico hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen!

A ist 17 Jahr alt und führt in seinem Rucksack hochprozentigen Alkohol mit. Er wird vom Ordnungsamt oder der Poliezi angehalten und gebeten den Rucksack zu öffnen. Darf A dies verweigern, ohne jegliche Konsequenzen?

Wie ist die Rechtslage in diesem Fallbeispiel?

Mit freundlichen Grüßen.

fanatico



der Rucksack ist privat ! jedoch dürfen Polizei und Ordnungsamt den Durchsuchen, wenn es das Gesetz erlaubt !
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Der Jimi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.05.2007
Beiträge: 302

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 13:29    Titel: Re: Kontrollen vom Jugendamt und der Polizei....Wie weit dür Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::


der Rucksack ist privat ! jedoch dürfen Polizei und Ordnungsamt den Durchsuchen, wenn es das Gesetz erlaubt !


Das wissen wir nach drei Seiten Diskussion auch schon.
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