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Verfasst am: 05.05.08, 10:14 Titel: Welche Beträge kann ein Anwalt berechnen?
Hallo,
Ich möchte gerne wissen, welche Gebühren bzw. nach welcher Gebührenordnung ein Rechtsanwalt seinem Klienten seine Leistungen in Rechnung stellen kann. Folgernde Leistungen hat der RA erbracht:
Bei einem Steuerstrafverfahren (Strafbefehl über € 2500.00) wird ein RA tätig und fordert als erstes Akteneinsicht an, die er auch erhält. Es ist kein aufwendiges Beratungsgespräch oder ähnliches nötig, die Sachlage war eindeutig. Mit seinem ersten Schreiben bittet er um Einstellung des Verfahrens, welches ihm nicht gelingt, stattdessen schlägt das Gericht vor, nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1000 € das Verfahren einzustellen. Der RA berät sich mit seinem Klienten, der diese Zahlung ablehnt und seinerseits eine Zahlung von 500 € vorschlägt. Der RA verfaßt ein zweites Schreiben mit diesem Vorschlag. Das Gericht stimmt zu, das Verfahren wird gegen Zahlung von 500 € eingestellt.
Da der Klient sich dauerhaft im Ausland aufhält (hat also schon seit Jahren seinen ständigen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland), auch zu dem Zeitpunkt schon, wo die Ursache für den Steuerstrafbefahl geschehen ist, kann der RA die MwSt berechnen?
Dies wurde berechnet: Ist es gerechtfertigt?
Grundgebühr für Verteidiger §14 Nr 4100 VV RVG € 220,00
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
§14, Nr. 4106 VV RVG € 200,17
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens
Verfahrensgebühr Nr 4141 I 1, 4106 VV RVG € 200,00
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr 7002 VV RVG € 40,00
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr 7000 Nr 1 VV RVG € 31,45
Die Gebühren liegen zwar über der Mittelgebühr (Grundgebühr 165,-, die beiden Verfahrensgebühren je 140,-), aber noch im zulässigen gesetzlichen Gebührenrahmen.
Alle Gebühren sind dem Grunde nach entstanden. Die gesetzlichen Fundstellen liefert der Anwalt gleich mit (VV RVG).
Bei der Auswahl der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gilt § 14 RVG:
Zitat:
§ 14 RVG
Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Der Rahmen geht für die Grundgebühr bis 300,-, für die Verfahrensgebühr bis 250,- .
Für Steuerstrafsachen halte ich diese Rechnung für sehr dezent...
Warum sollte die USt nicht anfallen? Wenn ein Franzose auf dem Weg nach Polen in Deutschland ne Tafel Schokolade an der Tanke kauft und sofort isst, muss er auch die USt. zahlen. Und das Strafverfahren ist ebenfalls gegessen... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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