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a) Wenn ich richtig liege, wird das Namensrecht durch den markenrechtl. Schutz verdrängt!?
b) Wie verhält es sich aber, wenn eine in 2003 eingetragene Wortmarke auf einen in 2008 im Titelschutzanzeiger veröffentlichten Werktitel trifft und dieser Werktitel wiederum aus dem Namen einer GmbH besteht, die seit 1992 unter ihrem Namen im geschäftlichen Verkehr auftritt? Dann trifft ja m.E. eine Benutzungsmarke auf eine Registermarke - wie verhält es sich dann mit dem Vorrang der Schutzrechte?
Danke schon jetzt für die Antworten....
PS: ...kann sein, dass sich daran weitere Fragen anschliessen. _________________ Null Komma
***
nix
Also kann das Unternehmensnamensrecht von 1992 die seit 2003 eingetragene Marke verdrängen? Ich meine, hierzu gerade im Palandt was anderes gelesen zu haben. Hab's aber nochmal nachgeschaut: Nur § 12 BGB wird durch die Vorschriften des MarkenG verdrängt.. Okay:
Also gilt dann das Prioritätsprinzip, nach dem die Benutzungsmarke von 1992 die Wortmarke aus 2003 verdrängen kann!?
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