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2. Man suche nach dem Wort / einer Marke „Sonnenschein“ bei https://dpinfo.dpma.de/protect/mar.html und findet dort diverse Einträge.
Markentext: Sonnenschein
Markenform: Wortmarke z. T. auch Bildmarke
Leitklasse: 30 (und andere)
Klassen: 30 (und andere)
Etc.
Wie sieht das jetzt aus? Kann für dieses gängige deutsche Wort pro Berufsgruppe ein Markenrechtsinhaber eingetragen werden (z. B. Rechtsanwälte, Bäcker, Chemie, Verlage)? Oder wonach richtet es sich, wie viele Leute diese Marke besitzen dürfen?
3. Um Verwechslungen zu vermeiden setzt man die eigenen Initialen vor das Wunsch-Marken Wort Sonnenschein (Max Mustermann also MMSonnenschein). In dieser Form gibt es gar keine eingetragene Marke. Ist man damit sicher und vermeidet durch ein solches Präfix hinreichend Verwechslungsgefahr mit den Marken Sonnenschein? In wie weit darf ein Markenrechtsinhaber anderen verbieten ein gängiges deutsches Wort, das er als Marke eingetragen hat, als Namens- oder Markenteil oder Domain zu verwenden?
Wörter wie Obst für einen Obsthändler, etc. oder Sonnenschein für ein Sonnenstudio, etc. kann man m.E. nicht als Marke eintragen.
MarkenGesetz hat folgendes geschrieben::
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
wonach richtet es sich, wie viele Leute diese Marke besitzen dürfen?
Wenn der Eintragung eines angemeldeten Markenzeichen keine "absoluten" Eintragungshindernisse entgegenstehen, d.h. wenn die nicht in der Marke selbst begründet liegen ( Form-Marken, fehlende Unterscheidungskraft, sprachübliche Bezeichnungen, Hoheitszeichen ....) und wenn es auch zu keiner weltbekannten Marke identisch ähnlich ist, dann können beliebig viele Eintragungen dieses Markenzeichens erfolgen - im Eintragungsverfahren werden die Rechte Dritter nicht geprüft.
( Wer 'bessere' Rechte an einem Markenzeichen zu haben meint, der müßte bei Markeneintragungen Dritter aus eigenen Stücken die (Wieder-)Löschung aus dem Markenregister betreiben - per Eintragungswiderspruch beim Markenamt, ggf. per Löschungsklage ).
Zitat:
MMSonnenschein. In dieser Form gibt es gar keine eingetragene Marke. Ist man damit sicher und vermeidet durch ein solches Präfix hinreichend Verwechslungsgefahr mit den Marken Sonnenschein?
Jedenfalls wäre die Benutzung eines markenähnlichen Zeichens bei bestehender Verwechslungsgefahr nicht dadurch zu "rechtfertigen", daß das ähnliche Zeichen ganz oder teilweise aus den Initialen des Zeichenbenutzres gebildet wäre.
Nur die Benutzung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr könnte der Inhaber eine Marke nicht untersagen, sofern die Eigennamensbenutzung den anständigen Geschäftsgepflogenheiten entspricht, § 23 MarkenG.
Zitat:
In wie weit darf ein Markenrechtsinhaber anderen verbieten ein gängiges deutsches Wort, das er als Marke eingetragen hat, als Namens- oder Markenteil oder Domain zu verwenden?
Ein auf eine Eintragung gegründetes Verbotsrecht besteht insoweit, als die Eintragung fortbesteht und nicht gelöscht ist ( etwa aufgrund Löschungsantrags wegen a) Eintragung entgegen dem absoluten Eintragungshindernis einer sprachüblichen Bezeichnung, b) Verfalls wegen nicht rechtserhaltende Benutzung ), nachweislich genügend rechtserhaltend benutzt wurde (sofern seit mehr als 5 Jahren eingetragen) und soweit Identität zwischen eingetragenen (und, soweit erforderlich, benutzten) Waren und Zeichen von Marke und beanstandeter Marke besteht, ansonsten soweit wegen Zeichen und/oder Waren/Dienstleistungsähnlichkeit Verwechslungsgefahr besteht.
das viele Juristendeutsch hat mich etwas abgeschreckt, ich sehe ich muss noch mal von vorne recherchieren was denn eine Marke ist.
Ich hatte eigentlich angenommen eine Wortmarke ist praktisch das "Eigentum" an einem Wort bzw. das Recht sich so zu nennen, aber diese Erklärung passt bei weiterem Nachdenken doch nicht ganz.
Ich gehe mal suchen, wenn ich Nerven dazu über habe
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 30.04.08, 00:16 Titel:
Gobbelino hat folgendes geschrieben::
Ich hatte eigentlich angenommen eine Wortmarke ist praktisch das "Eigentum" an einem Wort bzw. das Recht sich so zu nennen
Nein, eine Marke gewährt ihrem Inhaber ein (in der Regel) ausschließliches Recht, diesen Begriff für die eingetragenen Klassen gewerblich zu nutzen.
Der Inhaber einer Marke "Wurst" für Lebensmittel kann aber nicht untersagen:
a) Die Marke "Wurst" für Internetdienstleistungen zu benutzen (da andere Klasse)
b) Den Begriff "Wurst" für Fleischprodukte zu benutzen (da glatt beschreibend) - der Markeninhaber könnte darunter aber z.B. Limonade verkaufen und die Marke dort auch verteidigen
c) Den Begriff "Wurst" für Lebensmittel dann einzusetzen, wenn der Nutzer ihn bereits vor Anmeldung der Marke als Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt hat
d) Den Begriff "Wurst" als kennzeichnend für die Marke selbst zu benutzen ("Bei uns gibt es die beliebte Wurst-Limo frisch") oder für Ersatzteile ("Akku für Wurst-Handy")
e) Den Begriff "Wurst" für nichtkommerzielle Zwecke zu benutzen ("Ich esse gerne Wurst", "Wurst-Cola ist der Hammer", "22 Gründe, warum Wurst nicht schmeckt") _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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eine Marke gewährt ihrem Inhaber ein (in der Regel) ausschließliches Recht, diesen Begriff für die eingetragenen Klassen gewerblich zu nutzen.
Danke, dann wusste ich jetzt zumindest wo ich weitersuchen musste.
Dabei bin ich wieder bei DPMA auf die Nizza-Klassifikation gestoßen und weiß jetzt, dass z. B. Klasse 30 Süßes und Koffein bedeutet und Juristen und Klasse 45.
Es gibt ja anscheinend auch noch verschiedene Arten von Klassen: Leitklasse: Klassen, was da jetzt der Unterschied ist habe ich noch nicht herausgefunden.
Für mein Beispielwort gibt es sogar zwei Inhaber (der eine hat den Vermerk Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft) der Klasse 30.
Frage: Ein Verlag fällt dann unter KLASSE 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel; ...
Warum wird das immer so kompliziert ausgedrückt
Wenn mit Druckereierzeugnissen und Buchbindeartikeln Bücher und Zeitschriften gemeint sind, hätten die das nicht gleich schreiben können?!
Ich gehe dann also davon aus, dass es für die 45 Nizza Klassen zu jedem Wort aus dem gängigen Sprachgebrauch 45 Markeninhaber geben kann + alle gegen deren Doppelnutzung niemand Einspruch erhebt. Fantasieworte und Marken großer Firmen wie z. B. das große Telekommunikationsunternehmen bilden ja wohl Ausnahmen, aber mein Interesse galt ja einen gängigen Wort aus dem Duden.
eine Marke gewährt ihrem Inhaber ein (in der Regel) ausschließliches Recht, diesen Begriff für die eingetragenen Klassen gewerblich zu nutzen.
Das Recht, Dritte von bestimmten Zeichenbenutzungshandlungen ausschließen zu dürfen, gilt nicht automatisch für ALLE Waren/Dienstleistungen einer (Gebühren-)Klasse, welcher die für die Marke eingetragenen Waren/Dienstleistungen zugeordnet sind.
Grundsätzlich richtet sich das Verbotsrecht nur gegen Zeichenbenutzungen für solche Waren/Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch (oder verwechselbar ähnlich) sind, welche für die Marke eingetragen (und für welche das Markenzeichen -ab dem 5. Eintragungsjahr- auch nachweislich ausreichend benutzt) wurden. (Nur) Wenn ein Markenzeichen pauschal für "alle" Waren einer Klasse angemeldet und eingetragen wird, dann erstreckt sich das Verbotsrecht ohne weiteres auf alle in dieser Klasse enthaltenen Waren/Dienstleistungen - jedenfalls innerhalb der ersten 5 Jahre, da bis dahin kein Benutzungsnachweis erforderlich ist. ( Allerdings besteht bei einem viel zu umfassenden Waren/Dienstleistungsverzeichnis die Gefahr, daß nach 5 Jahren Antrag/Klage auf teilweise Löschung wegen Verfalls für diejenigen der eingetragenen Waren/Dienstleistungen gestellt werden könnte, für die keine rechtserhaltende Markenzeichenbenutzung in den zurückliegenden 5 Jahren nachgewiesen werden könnte.)
Zitat:
Der Inhaber einer Marke "Wurst" für Lebensmittel kann aber nicht untersagen:
a) Die Marke "Wurst" für Internetdienstleistungen zu benutzen (da andere Klasse)
Entscheidend wäre allein, ob zwischen den für die Marke "Wurst" (eingetragenen und) geschützten Waren/Dienstleistungen einerseits, und "Internetdienstleistungen" andererseits keine verwechslungsträchtige Ähnlichkeit besteht. Grundsätzlich können Waren DERSELBEN Klasse unverwechselbar verschieden sein, und Waren/Dienstleistungen VERSCHIEDENER Klassen einander verwechselbar ähnlich.
Zitat:
b) Den Begriff "Wurst" für Fleischprodukte zu benutzen (da glatt beschreibend)
Es ist leider nicht ganz klar, ob die Benutzung der (beschreibenden) Bezeichnung vom Markeninhaber nur dann nicht untersagt werden könnte, wenn sie (nur) als Angabe über Art/Eigenschaft usw. von Waren benutzt würde, oder ob Dritte die Verwendung der beschreibendenden Bezeichnung für Wurstwaren auch dann zu unterlassen hätten, wenn ihre Benutzung auch kennzeichnend geschähe.
Zitat:
c) Den Begriff "Wurst" für Lebensmittel dann einzusetzen, wenn der Nutzer ihn bereits vor Anmeldung der Marke als Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt hat
Eher nein.
Ein solches 'Vorbenutzungsrecht' gibt es nicht, bzw. nur insoweit, als nachweisbar(!) wäre, daß die (Vor-)Benutzung in einem solchen Umfang erfolgt war, daß dadurch schon VOR dem Tag der Markenanmeldung "Wurst" ein Benutzungsmarkenrecht erworben worden wäre. ( Typischerweise wird ein Benutzungsmarkenrecht nur bei -durch Umfragen ermittelter- Markenbekanntheit von ca. 10-30 % zuerkannt. Bei einem (glatt) beschreibenden Begriff werden ca. 80-90 % Bekanntheit vorausgesetzt.)
Zitat:
Wenn mit Druckereierzeugnissen und Buchbindeartikeln Bücher und Zeitschriften gemeint sind, hätten die das nicht gleich schreiben können?!
Nein.
Es gibt Druckereierzeugnisse und Buchbindeartikel, bei denen es sich nicht um Bücher oder Zeitschriften handelt:
Du scheinst eine Menge Ahnung vom Thema zu haben, aber bitte bedenke: ich bin kein Jurist!
Ich muss Deine Beiträge immer erst mal dreimal lesen, um sie halbwegs zu verstehen.
Die Ausnahmen (ungenügende Nutzung, etc.) interessieren mich gerade eher weniger.
Ich versuche immer noch die Grundlagen zu verstehen:
1. Was ist eine Marke / Wortmarke
2. Was ist die Identität einer Marke
3. Woher weiß man ob Verwechslungsgefahr und Identität zwischen zwei Marken besteht?
Ja, ich habe gelesen http://de.wikipedia.org/wiki/Marke_%28Rechtsschutz%29
Zitat:
Dem Markengesetz (MarkenG) zufolge versteht man unter einer Marke ein Zeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion). Daher umfasst eine Marke immer ein Zeichen und eine Sammlung von Waren oder Dienstleistungen, die durch das Zeichen von gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
Aber ich verstehe trotzdem noch nicht richtig was bei einem eingetragenen Begriff Beispiel Sonnenschein mit Klassen Beipiel 30 (Süßes, Koffein, etc.) jetzt genau die Markeneigenschaften sind und für welche anderen Produkte und Marken da Verwechslungsgefahr bestehen würde.
Zitat:
Grundsätzlich können Waren DERSELBEN Klasse unverwechselbar verschieden sein, und Waren/Dienstleistungen VERSCHIEDENER Klassen einander verwechselbar ähnlich.
Das hilft bei meinem Versuch hier irgendetwas zu verstehen gar nicht weiter. Wie kann es denn zwischen einem Produkt Klasse 3 Zahnpasta und einem Produkt Klasse 30 Tee denn Verwechslungsgefahr geben? Es sei denn man kommt darauf zurück, dass doch nur jeweils ein Produkt oder Geschäft den Namen "Sonnenschein" tragen darf?
Zitat:
Zitat:
Wenn mit Druckereierzeugnissen und Buchbindeartikeln Bücher und Zeitschriften gemeint sind, hätten die das nicht gleich schreiben können?!
Nein.
Es gibt Druckereierzeugnisse und Buchbindeartikel, bei denen es sich nicht um Bücher oder Zeitschriften handelt:
Ich bin auch kein Jurist, fande aber BuGeHofs Beitrag nicht so kompliziert. Naja offtopic beiseite:
Zitat:
1. Was ist eine Marke / Wortmarke
Eine Marke ist ein Zeichen, dass für ein Produkt oder eine Dienstleistung steht und das diese von anderen Produkten oder Dienstleistungen von anderen unterscheiden soll. Sie werden in Deutschland eingetragen und sind geschützt, dürfen also nicht von anderen benutzt werden.
Eine Wortmarke wäre halt eine Marke, die aus Worten besteht. Es ist nämlich durchaus Möglich (eigentlich nicht nur möglich, sondern ziemlich gängig), dass z.B. Bildmarken, Geruchsmarken oder Kombinationen eingetragen werden.
Zitat:
3. Woher weiß man ob Verwechslungsgefahr und Identität zwischen zwei Marken besteht?
Das ist ziemlich leicht raus zu finden. Man muss nur überlegen, ob man das Zeichen auf den ersten oder auf den zweiten Blick mit einem anderen Zeichen verwechseln könnte.
Dies könnte zum Beispiel vorhanden sein, wenn man den bekannten Schriftzug eines Limonadenherstellers abkupfert und leicht verändert (zwei Buchstaben vertauscht) an sein eigenes Produkt anbringt.
Ungefähr ist das ein (Wort-)Zeichen, das für Waren/Dienstleistungen zum Zweck der Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen anderer Unternehmen benutzt wird.
Zitat:
2. Was ist die Identität einer Marke
Identität ist keine Eigenschaft eines Einzelobjekts (Marke), sondern einer Beziehung ( z.B. zwischen zwei Zeichen, insbesondere zwischen dem Zeichen einer Marke, und einem (Nachahmungs-)Zeichen, oder zwischen Waren)
Zwischen der Ware 'Bücher' (für welches ein Nachahmungszeichen benutzt wird), und den Waren 'Druckerei-Erzeugnisse' (für welche eine Marke eingetragen sein könnte), besteht Identität in dem Sinn, daß Bücher mit Druckereierzeugnissen der Art 'Buch' identisch sind.
Zitat:
3. Woher weiß man ob ... Identität zwischen zwei Marken besteht?
Das ist nur dann der Fall, wenn sowohl Markenzeichen, als auch die jeweils gekennzeichneten Waren miteinander identisch sind.
Zitat:
3. Woher weiß man ob Verwechslungsgefahr ... zwischen zwei Marken besteht?
Das hängt davon ab, ob wegen der Ähnlichkeit zwischen beiden Markenzeichen UND der Ähnlichkeit zwischen den gekenzeichneten Waren/Dienstleistungen für die angesprochene Personengruppe die Gefahr von Verwechslungen besteht, § 14 MarkenG.
( Interessanterweise soll es sich nach Auffassung der Rechtsprechung bei dem Begriff des 'Bestehens einer Verwechslungsgefahr' nicht um eine (einem Beweis zugängliche) Tatsache handeln, von deren Erwiesenheit sich ein Gericht durch einen Beweis eine Überzeugung bilden könnte. )
Zitat:
ich verstehe trotzdem noch nicht richtig was bei einem eingetragenen Begriff Sonnenschein mit Klassen 30 (Süßes, Koffein, etc.) jetzt genau die Markeneigenschaften sind
Welches sind die konkret für die Marke eingetragenen Waren?
Zitat:
und für welche anderen Produkte und Marken da Verwechslungsgefahr bestehen würde.
Es kommt ungefähr darauf an, welchen Ähnlichkeitseindruck die jeweiligen Verkehrskreise von der 'Nachahmungsware' ( Tee? Cola? Stimmungsaufheller? Wachmacher? Zuckerkulör? Schokolade? ...) einerseits, und der eingetragenen Ware ( Koffein ) andererseits hätten, und wie ähnlich sie Markenzeichen ('Sonnenschein') und Nachahmungszeichen ( Sonnenschein.de? Sonnen-Schein? Sonnenuhr? Wonnemein? Mondenschein? Nonnen-Schwein? Sennonschoin? Tonnentein? So 'nen-Scheiß? Sunglow? .... ) einander empfänden, und wie auf dieser Grundlage die Rechtsfrage einer Verwechslungsgefahr beurteilt würde.
Erschwerend kommt hinzu, daß bei hoher Markenzeichenähnlichkeit auch bei entfernter Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr bestehen können soll, ebenso wie bei eher unähnlichen Markenzeichen, sofern die gekennzeichneten Waren einander sehr ähnlich oder gar identisch sind.
Zitat:
Wie kann es denn zwischen Zahnpasta und Tee denn Verwechslungsgefahr geben?
Beide Waren dürften einander genügend unähnlich sein ( es kommt NICHT darauf an, in welche Gebühren-Warenklasse die Waren eingeordnet sind!)
Zitat:
Es sei denn man kommt darauf zurück, dass doch nur jeweils ein Produkt oder Geschäft den Namen "Sonnenschein" tragen darf?
"Mais" fällt in Klasse 31, "gemahlener Mais" in Klasse 30, "Maisöl" in Klasse 29.
Das gibt eine Ahnung davon, daß Waren durchaus als einander 'ähnlich' aufgefaßt werden könnten, selbst wenn sie in verschiedenen (Gebühren-)Klassen erfaßt werden.
Dagegen sind in Klasse 7 die Waren "Saugnäpfe für Melkmaschinen" ebenso erfaßt wie "Schaufelbagger" - meines Erachtens einander reichlich unähnlich.
Hallo,
Danke für das schöne simple Deutsch, das bringt mich dem Verständnis viel näher.
Allerdings habe ich immer noch einige Detailfragen
Zitat:
Markenzeichen
Was ist das? Ist das das Logo, Bild oder Schriftzug unter dem die Marke bekannt ist? Oder ist das einfach nur das Wort, unter dem die Marke läuft, Optik egal?
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Gobbelino hat folgendes geschrieben::
3. Woher weiß man ob Verwechslungsgefahr ... zwischen zwei Marken besteht?
Das hängt davon ab, ob wegen der Ähnlichkeit zwischen beiden Markenzeichen UND der Ähnlichkeit zwischen den gekenzeichneten Waren/Dienstleistungen für die angesprochene Personengruppe die Gefahr von Verwechslungen besteht, § 14 MarkenG.
( Interessanterweise soll es sich nach Auffassung der Rechtsprechung bei dem Begriff des 'Bestehens einer Verwechslungsgefahr' nicht um eine (einem Beweis zugängliche) Tatsache handeln, von deren Erwiesenheit sich ein Gericht durch einen Beweis eine Überzeugung bilden könnte. )
Hmpf. Eigentlich wollte ich die Sache ja nicht mit Ausnahmen und zu vielen Details verkomplizieren, aber das ist doch ein zentraler Punkt. Wenn die Verwechslungsgefahr nicht bewiesen werden kann / soll / muss wie entscheidet sich das denn dann? Meinung des Markeninhabers, Meinung des Richters, Umfrage bei 100 Leuten, ob die da was zum verwechseln finden.....
Zitat:
Welches sind die konkret für die Marke eingetragenen Waren?
Bei näherer Betrachtung habe ich glaube ich das DPMA Register falsch gelesen. Für die Suche Sonnenschein erscheinen zunächst 55 Treffer.
Wenn man einen Treffer anklickt erscheint eine detaillierte Liste UG01, UG10 bis UG90. Ich dachte ursprünglich das wären alles verschiedene Marken Einträge, stelle jetzt aber fest, dass das alles zur gleichen Marke und zum gleichen Eintrag gehört.
Trotzdem gibt es einige sehr ähnliche Einträge. Bei einigen Inhabern ergibt sich das mit gleichem Nachnamen und Wohnort wohl daraus, dass sie verheiratet oder verwandt sind. Zudem ist der Nachname gleich der Wortmarke, so dass die wohl ein hervorragendes Verwendungsrecht haben.
Trotzdem gibt es noch zwei Einträge Klasse 30 die ich ziemlich ähnlich finde.
Ich will hier nicht irgendwessen Rechte verletzten, indem ich zu viele Details von DPMA hierher kopiere, es haben aber beide die selbe Wortmarke, beide Klasse 30, der eine hat Kekse und Co, der andere diverse Bäckereierzeugnisse. Das erscheint mir ziemlich ähnlich. Die Inhaber scheinen in diesem Fall nicht verwandt zu sein und leben in ganz verschiedenen Ecken Deutschlands.
Was ist das? Ist das das Logo, Bild oder Schriftzug unter dem die Marke bekannt ist? Oder ist das einfach nur das Wort, unter dem die Marke läuft, Optik egal?
Markenzeichen gibt es viele. Die können sowohl Logo, Schriftzug, auch bestimmte Geräusche oder Gerüche oder Kompinationen.
Als Beispiel wieder der Schriftzug eines bekannten Limonadenherstellers.
Da ist wahrscheinlich nicht nur der Name als solches, sondern auch der Schriftzug also die Schriftart sozusagen eingetragen.
Was ist das? Ist das das Logo, Bild oder Schriftzug unter dem die Marke bekannt ist? Oder ist das einfach nur das Wort, unter dem die Marke läuft, Optik egal?
Bei einer eingetragenen Marke ist es das zur Eintragung angemeldete (und eingetragene) Zeichen. Nicht alle (denkbaren) Zeichen sind als Markenzeichen zulässig.
Denkbar wäre auch, daß ein (leicht) anderes Zeichen als das konkret eingetragene Markenzeichen vom Marken-Inhaber benutzt (und bekannt) würde. Wenn das markenähnliche Zeichen glatt beschreibend wäre (z.B. "Kinder" ), so wäre a) die Bekanntheit vielleicht nicht ausreichend, um (auch) an diesem markenähnlichen Zeichen ein Benutzungsmarkenrecht entstehen zu lassen, und b) würde die Eintragung ein Nachahmungsverbotsrecht nur ausgehend von dem konkret eingetragegen Markenzeichen (z.B. farbiges Logo, bestehend aus rotem "k" und nachfolg schwarzer Schrift "k-inder" ) gewähren.
Zitat:
Hmpf. das ist doch ein zentraler Punkt. Wenn die Verwechslungsgefahr nicht bewiesen werden kann / soll / muss wie entscheidet sich das denn dann?
Die Beantwortung dieser Frage dürfte ca. 180.000.000 Euro wert sein.
Zitat:
Meinung des Markeninhabers, Meinung des Richters, Umfrage bei 100 Leuten, ob die da was zum verwechseln finden.....
Bei der Frage der Verwechslungsgefahr soll es sich um eine Rechtsfrage handeln, d.h. um eine letzlich vom Richter zu entscheidende Frage. Lediglich über die Tatbestandsvoraussetzungen ( z.B. Zeichen-Ähnlichkeit ) soll demnach Beweis erhoben werden können (etwa durch eine Umfrage, wie 'ähnlich' die relevanten Personengruppen zwei Zeichen ( z.B. Logo einerseits, reine, im Logo enthaltene Farbe andererseits ) halten, welchen Bekanntheitsgrad eine Markenbenutzung erlangt hat, usw.)
Zitat:
Zudem ist der Nachname gleich der Wortmarke, so dass die wohl ein hervorragendes Verwendungsrecht haben.
Eher nein.
Der Inhaber einer (älteren) Marke X könnte einer Person Namens X a) untersagen, das Zeichen X als Marke ( für identische/ähnliche Waren) zu benutzen, bzw. b) das Zeichen X als (jüngere) Marke für identische/ähnliche Waren anzumelden/einzutragen. Die Person X als Markenanmelder/-inhaber könnte die (jüngere) markenmäßige Benutzung des Zeichens X nicht damit rechtfertigen, daß sie das Zeichen X als ihren (bürgerlichen) Namen führt.
Zitat:
beide [haben] die selbe Wortmarke, beide Klasse 30, der eine hat Kekse und Co, der andere diverse Bäckereierzeugnisse. Das erscheint mir ziemlich ähnlich.
Denkbar wäre sogar, daß (mehrere) identische Markenzeichen für dieselben Waren/Dienstleistungen für verschiedene Inhaber eingetragen wären. In Ausnahmefällen wäre sogar vorstellbar, daß keiner der Inhaber gegen die jeweils andere(n) Eintragung(en) vorgehen könnte.
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