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Klassenkonferenz

 
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imwelt
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 24.01.05, 15:38    Titel: Klassenkonferenz Antworten mit Zitat

Bundesland NRW, Klassenkonferenz nach SchMG / ASchO entscheidet über eine Ordnungsmaßnahme:

Das Schulrecht NRW trifft eine klare Aussage darüber, wer mit Stimme oder wer nur beratend teilnimmt. Die Aufzählung ist abschließend. Zudem ist die Konferenz nicht öffentlich. Die Klassenkonferenz gliedert sich in Beratung- und Abstimmungsphase.
Zuvor hat der betroffene Schüler und der/die Erziehungsberechtigten das Recht angehört zu werden.

Fragen:

Schüler/Erziehungsberechtigte können die Teilnahme von Schüler- und Elternvertretern an der Konferenz ablehnen. Gilt dies auch für die Anhörungsphase??? Wenn ja, welche Rechtsfolge für die Beschlüsse der Klassenkonferenz hat die Teilnahme an der Anhörung ?
Ist die Aufzählung der Teilnehmer abschließend oder gibt es gar Ausnahmen (Habe selbst keine gefunden)? Frage Frage Frage
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Dr. Christian Birnbaum
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.01.05, 08:15    Titel: Antworten mit Zitat

Niemand ist gezwungen, sich im Rahmen einer Anhörung zu äußern. Es gilt aber nicht das strenge strafprozessuale Schweigerecht, wonach aus dem Schweigen eines Beschuldigten keine ihm negativen Rückschlüsse gezogen werden können. Das Verfahren läuft dann halt ohne Anhörung, die Konferenz wird es vermutlich eher zu Lasten des beschuldigten Schülers würdigen, dass er nicht zur Entkräftung der Vorwürfe beitragen wollte.

Habe ich die Frage so richtig verstanden? Sonst müssten Sie noch einmal konkretisieren.

Für einzelne Ordnungsmaßnahmen sind unterschiedliche Konferenzen zuständig, das ist im Detail in der ASchO geregelt.

Birnbaum
www.birnbaum.de
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imwelt
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 28.01.05, 08:45    Titel: Details zur Klassenkonferenz Antworten mit Zitat

Hier werfen die Lehrer meiner Tochter vor, gemobbt zu haben. Sie haben allerdings im Vorfeld nur das vermeintliche Opfer und deren Eltern gesprochen. Danach stand für sie fest, unser Töchterchen habe gemobbt. Weder Töchterchen noch wir noch Töchterchens Freunde wurden zur Sache gehört. Es wurde nicht objektiv ermittelt sondern sofort (innerhalb einer Woche) eine Konferenz einberufen mit dem Ziel Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Wir als Erziehungsberechtigte sind vorab nicht mal von den Vorwürfen in Kenntnis gesetzt worden und haben davon erst aus der Anlage zur Einladung erfahren. Jetzt soll vor der Klassenkonferenz das vermeintliche Opfer mit zwei Schülern des Vertrauens das Recht haben, anwesend zu sein und zu sprechen. Da diese aber gerade vorab schon gehört wurden, macht das a) objektiv keinen Sinn, wird aber b) subjektiv dazu führen, dass, da sie ihre Opferrolle auch brilliant spielen kann, die anwesenden Entscheidungsträger erheblich beeinflusst werden und die Anhörung unserer Tochter (und unsere) faktisch sinnlos ist, da man unserer Darstellung eh nicht glauben wird.
Meiner Meinung nach sind hier im Vorverfahren schon erhebliche Fehler gemacht worden. Die Ordnungsmaßnahme kann ja nur in Betracht kommen, wenn ein Fehlverhalten festgestellt wurde. Im Rahmen Mobbing gehört dazu auf jeden Fall eine Sachverhaltsanalyse und die Aufarbeitung der Historie bevor jemand sagen kann, es handelt sich tatsächlich um Mobbing. Dies kann zudem auch nur eine objektive Person aber doch auf keinen Fall der/die Klassenlehrer, der/die hier ja durch die Konfliktsituation in der Klasse betroffen sind und diese auch erheblich beeinflussen. Eine an der Schule zudem u.a. zur Konfliktlösung vorhandene Institution - sprich Sozialpädagogin - ist seitens der Klassenlehrer nicht involviert worden.
Ich werde zu Beginn der Anhörung anwesende und nach Schulrecht nicht berechtigte Personen in jedem Fall ablehnen und den Eintrag ins Protokoll fordern. Ob ich mich damit durchsetze ist fraglich. Insofern bin ich natürlich den eventuellen Rechtsfolgen interessiert.

Grüsse
imwelt
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.01.05, 12:04    Titel: Re: Details zur Klassenkonferenz Antworten mit Zitat

Weia. Mit den Augen rollen

imwelt hat folgendes geschrieben::
Da diese aber gerade vorab schon gehört wurden, macht das a) objektiv keinen Sinn,

da sie ihre Opferrolle auch brilliant spielen kann,

die anwesenden Entscheidungsträger erheblich beeinflusst werden

die Anhörung unserer Tochter (und unsere) faktisch sinnlos ist, da man unserer Darstellung eh nicht glauben wird.


Münzen wir das ganze doch mal auf das Strafrecht um.
Ihrer Meinung nach ist es also so, daß in einem Strafprozeß

a) es unzulässig ist, wenn Opfer und Zeugen vorab eine Aussage machen können

b) das Opfer ja sowieso nur "schauspielert"

c) sich das Gericht von der Aussage des Opfers "beeinflussen" läßt

d) die Anhörung von Entlastungszeugen und Angeklagtem sinnlos ist, weil man denen ohnehin nicht glaubt.

Merken Sie, wie überzogen das klingt?

> Die Ordnungsmaßnahme kann ja nur in Betracht kommen, wenn ein Fehlverhalten festgestellt wurde.

Die Klassenkonferenz soll den Sachverhalt ja gerade klären. Es ist im Schulrecht eben nicht so, daß erst ein "Staatsanwalt" aufwendig "ermittelt" und dann über "Eröffnung eines Gerichtsverfahrens" entschieden wird.

> Dies kann zudem auch nur eine objektive Person aber doch auf keinen Fall der/die Klassenlehrer, der/die hier ja durch die Konfliktsituation in der Klasse betroffen sind und diese auch erheblich beeinflussen.

Trotzdem kann doch *gerade* der Klassenlehrer am besten beurteilen, wie sich Schüler zueinander verhalten. Wer soll denn da "objektiv" sein - ein Lehrer, der die Betroffenen nie unterrichtet und nie zusammen gesehen hat?
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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imwelt
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 28.01.05, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

okay, kann ich ja nachvollziehen,
aber das ist beim Mobbing ja gerade die Krux, dass ein voreingenommener "Beurteiler" nicht zu objektiven Ergebnissen kommen kann. Wird der Vorwurf erhoben haben beide Parteien ein Schutzbedürfnis, denn auch der Mobbingvorwurf kann ja aus der Luft gegriffen sein.
Und um den Bezug zum Strafrecht zu ziehen, hier urteilt die Exekutive über den Täter.
Die Lehrer sollen ermitteln und urteilen (Ordnungsmaßnahme). Wobei der Lehrer auch durchaus Opfer sein kann.

Imwelt
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