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Widerrufsfrist, Fristbeginn, Fristende?

 
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Achill08
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 11:48    Titel: Widerrufsfrist, Fristbeginn, Fristende? Antworten mit Zitat

Hallo Community,

habe über das I-Net am 10.04.08 ein neues Notebook bei einem nahmhaften Hersteller
gekauft. Im Konfigurator kann man Einstellen, welche Erweiterungen das Produkt erhalten
soll. zB: eine schnellere CPU... Davon wurde auch gebrauch gemacht.
Vertrag ist gültig und Übergabe der Ware sowie die Zahlung bereits abgewickelt.
Bei Vertragsabschluss über das Internet kam in den folgenden Tagen 2 Emails zu.
Die erste war eine Eingangsbestätigung der Bestellung, die zweite war eine
Auftragsbestätigung nach Boni-prüfung. In dieser war als Anhang die bestellte Ware
sowie die AGBs enthalten.

Folgender Auszug aus den AGBs des Unternehmens:
Widerrufsrecht von Verbrauchern
Verbraucher können die auf Abschluss des Fernabsatzvertrags gerichtete
Willenserklärung binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angabe
von Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an die...xxx, in xxxx
Eine ausführliche Belehrung im Sinne des § 312 c BGB erhalten Verbraucher
separat in Textform.

Die Ware kam also am 17.04.08 zu.
Nirgends eine Rechnungskopie oder AGBs in schriftform... mit detailierter Widerrufs-
belehrung...
Nach ein paar Tagen kam dann eine Rechnungskopie, mit den AGBs im auf der Rückseite,
doch auch dort stand der obengeschriebene Text und teilt mir mit, dass eine
Widerrufsbelehrung noch folgen wird.

Am 02. Mai informiere ich mich bei dem Hersteller, das ich vom Widerruf gebrauch mache
und wie der weitere Verlauf sei... Dieser teilt mir jedoch mit: Tut uns leid, sie haben kein
Widerspruchsrecht mehr, die Frist lief gestern ab! Der Abteilungsleiter räumt ein, dass
es normalerweise eine ausführliche Widerrufsbelehrung (Anm. von mir dies wäre §312d
=> 355 Ziff2 "deutlich gestaltete Belehrung, muss Rechte deutlich machen, Textform,
Name u. Anschrift, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des
Absatzes 1u.2 enthält)
gibt und er mir diese gerne zu sendet... (Anm. von mir "§355 Ziff2 Abs. 2 => 30Tage Wfrist)

Folgendes gilt es in diesem Fall zu überprüfen:
1. Gibt es eine Anspruchsgrundlage auf das Widerrufsrecht?
2. Wieviel Tage? 14,30, länger?
3. Wann endet die kalendarmäßige Frist?
(Bei einer 14tägigen Frist stellt sich die Frage, was ist wenn der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag fällt, wie in diesem Fall der 1. Mai?)

Freut mich, wenn jemand Lust hat diesen Fall mit seinem Wissen zu lösen, bzw.
Denkanstöße zu geben.

Gruß
Achill
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 16:14    Titel: Re: Widerrufsfrist, Fristbeginn, Fristende? Antworten mit Zitat

Achill08 hat folgendes geschrieben::
Am 02. Mai informiere ich ... das ich vom Widerruf gebrauch mache
Dieser teilt mir jedoch mit: Tut uns leid, sie haben kein Widerspruchsrecht mehr, die Frist lief gestern ab!


Wenn strittig ist, ob ein Widerruf rechtzeitig ( = vor Ablauf der Widerrufsfrist = vor Fristablauf <--- irrsinnige Sperre des zusammengeschriebenen Worts Frist-Ablauf) erfolgt war, dann trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, daß die Frist überhaupt begonnen hat, § 355 Absatz 2 BGB. Für einen Fristbeginn müßte er u.a. die schriftlich/in Textform erfolgte Erteilung der gesetzlich vorgeschriebenen ( ausführlichen) Informationen nachweisen.

Zitat:
Der Abteilungsleiter räumt ein, dass es normalerweise eine ausführliche Widerrufsbelehrung gibt und er mir diese gerne zu sendet...


Pech für den Versender.

Wenn er nicht beweisen könnte, daß bereits vor/bei Vertragsschluß (zumindest) die Widerrufsbelehrungsinformationen erteilt worden waren, so verlängert sich die Frist auf jeden Fall von 14 Tagen auf einen Monat. Und wenn er nicht beweisen kann, daß alle vorgeschriebenen Fernabsatzinformationen (zusätzlich zu denen über das Widerrufsrecht) ordnungsgemäß, d.h. u.a. in Textform, erteilt wurden, dann hat die Frist jedenfalls noch nicht begonnen (und kann somit nicht abgelaufen sein).

Zitat:
Folgendes gilt es in diesem Fall zu überprüfen:
1. Gibt es eine Anspruchsgrundlage auf das Widerrufsrecht?


Ja; das Recht ist entstanden und besteht fort; es ist jedenfalls nicht durch Ablauf der -noch nicht in Gang gesetzten- Widerrufsfrist erloschen.

Zitat:
2. Wieviel Tage? 14,30, länger?


Die Frist beginnt nicht, bevor keine klaren und verständlichen Informationen erteilt wurden, die diese Frage überflüssig machen.

( Die Frist beträgt 14 Tage. Wenn die Belehrung erst nach Vertragsschhluß erfolgt, einen Monat. Das Widerrufsrecht besteht 6 Monate, sofern es nicht durch Ausübung oder durch den Ablauf einer inganggesetzten Widerrufsfrist erlischt, bzw. 3 Jahre, wenn nichteinmal ordnungsgemäße Informatioen zum Widerrufsrecht erteilt wurden. )

Zitat:
Wann endet die kalendarmäßige Frist?
(Bei einer 14tägigen Frist stellt sich die Frage, was ist wenn der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag fällt, wie in diesem Fall der 1. Mai?)


Die Frist beginnt jedenfalls nicht, solange nicht klar und unmißverständliche Informationen u.a. darüber erteilt wurden, bis wann ein Widerruf erfolgt sein muß, um noch rechtzeitig zu sein.

Der Fristbeginn wird durch ein Ereignis ausgelöst ( Warenerhalt bzw. Informationserteilung), sodaß die Frist an dem auf dieses Ereignis folgenden Tag beginnt, § 187 BGB.

§ 188 BGB
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.


mbG
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Achill08
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 19:17    Titel: Re: Widerrufsfrist, Fristbeginn, Fristende? Antworten mit Zitat

[quote="BuGeHof"]
Achill08 hat folgendes geschrieben::
Der Fristbeginn wird durch ein Ereignis ausgelöst ( Warenerhalt bzw. Informationserteilung), sodaß die Frist an dem auf dieses Ereignis folgenden Tag beginnt, § 187 BGB.

§ 188 BGB
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.


mbG


Hi BuGeHof,

Danke für die Infos
Also hat in diesem Fall die Frist begonnen und zwar mit dem Warenerhalt am 17.04 ?
Am darauf folgenden Tag... d.h. der 02. Mai 08 wäre bei einer 14tägigen Widerrufsfrist
der letzte Tag und somit wäre ich auch in der Frist gewesen. Denn am 02.05. gabs auch
ein schriftl. Briefchen meiner seits^^
Bei einer 30tägigen Frist, wäre ich defenetiv drinn!
Die Frage ist nur, was machen wenn der Hersteller sich so dumm anstellt und selbst eine
Belehrung meiner seits nichts bringt?
Anwalt!?

Bringt es was, sich die Belehrung in Textform zusenden zu lassen, mit der Aussicht,
dass man sagen kann, man hat die Belehrung erst am Tage x erhalten und somit beginnt
die Widerrufsfrist?

Gruß und Dank
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 17:40    Titel: Re: Widerrufsfrist, Fristbeginn, Fristende? Antworten mit Zitat

Achill08 hat folgendes geschrieben::
Also hat in diesem Fall die Frist begonnen und zwar mit dem Warenerhalt am 17.04 ?


Nein; sie hat noch nicht begonnen, und zwar wegen noch nicht erfolgter ordnungsgemäßen Erteilung der vollständigen Informationen nach § 312c BGB in Schrift-/Textform.

Zitat:
Bei einer 30tägigen Frist, wäre ich defenetiv drinn!


Die Frist beträgt jedenfalls nicht 14 Tage ( also 30 Tage ), weil jedenfalls bei Vertragsschluß noch keine Belehrung in Textform erfolgt gewesen war - und solang keine Textform-Information erfolgt ist, beginnt die (jetzt 30-tägige) Frist auch nicht zu laufen und damit nicht abzulaufen.

Zitat:
Bringt es was, sich die Belehrung in Textform zusenden zu lassen, mit der Aussicht,
dass man sagen kann, man hat die Belehrung erst am Tage x erhalten und somit beginnt
die Widerrufsfrist?


Es schadet wohl nicht. Und wenn diese Information nicht zumindest verdeutlicht, daß die Frist 30 Tage beträgt (wegen dieser 'Spät-Erteilung') und frühestens mit diesem Belehrungserhalt beginnt, dann ist sie nicht ordnungsgemäß und löst damit den Fristbeginn (immer noch) nicht aus!

Zitat:
Die Ware kam also am 17.04.08 zu


Der Versender kommt mit der Rückerstattung des Kaufpreises automatisch(!) 30 Tage nach dem Widerruf in Verzug ( Wenn er zu erkennen gibt, daß er die Ware wegen des (irrigerweise) für unwiderruflich gehaltenen Vertrags nicht zurückverlangen will, so kann er nicht einwenden, daß er bis zum Rückerhalt gar nicht zur Kaufpreisrückerstattung verpflichtet (gewesen) sei.

Sinnvollerweise sollte dem Händler schriftlich eine Frist gesetzt werden, bis zu der er den nach dem Widerruf fälligen Betrag X auf Konto Y zurückerstatten solle.

mbG
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