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Angenommen Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten und werden beide von verschiedenen Anwälten vertreten, die aber zusammen in einer Kanzlei arbeiten.
Verstießen die Anwälte in diesem Fall gegen §356 StGB? Bzw. wäre es beiden Anwälten erlaubt ihre Mandanten zu vertreten?
§43a BRAO hat folgendes geschrieben::
§ 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.05.08, 14:35 Titel:
Das ist erlaubt (aber wohl nur, wenn die Mandanten einen Vertrag mit dem jeweiligen RA haben und nicht mit der Kanzlei), wird allerdings eher ungern praktiziert, weil es natürlich immer ein "Geschmäckle" hat. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Hmm... ja das ist dann natürlich echt blöd.
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