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Verfasst am: 25.04.08, 19:55 Titel: Löschung einer Marke
Mal angenommen A hat einen Namen als Marke angemeldet, der schon vorher genutzt wurde.
Jetzt bekommt A eine einstweilige Verfügung in der steht, er darf den Namen nicht mehr nutzen. Wenn A dem zustimmt, kommt es ja zu keiner Gerichtsverhandlung mehr.
Die Marke kann dann nur durch einen Löschungsantrag gelöscht werden.
Jetzt die Frage.
Mal angenommen A lässt es nach der einstweilige Verfügung zu eine Gerichtsverhandlung kommen. Kann das Gericht ihm den Nutzen der Marke verbieten und gleichzeitig entscheiden, dass die Marke gelöscht werden soll, oder muss danach zwangsläufig ein Löschungsantrag gestellt werden, um die Marke löschen zu lassen?
Verfasst am: 08.05.08, 14:40 Titel: Re: Löschung einer Marke
phil26 hat folgendes geschrieben::
Mal angenommen A lässt es nach der einstweilige Verfügung zu eine Gerichtsverhandlung kommen. Kann das Gericht ihm den Nutzen der Marke verbieten und gleichzeitig entscheiden, dass die Marke gelöscht werden soll
Das hängt davon ab, ob der Kläger zugleich beantragt (hat), A auf Einwilligung in die Löschung der Marke wegen des Bestehens älterer Rechte zu verurteilen.
Zitat:
muss ... zwangsläufig ein Löschungsantrag [beim DPMA] gestellt werden, um die Marke löschen zu lassen?
Das hängt davon ab, aus welchem Grund die Markeneintragung gelöscht werden soll. Eine Löschung wegen des Bestehens älterer Rechte gemäß § 51 MarkenG muß per Nichtigkeitsklage vor den ordentlichen Gerichten erfolgen; eine Löschung wegen älterer Registerrechte kann per Widerspruch beim Markenamt erfolgen; eine Löschung wegen absoluter Eintragungshindernisse MUSS beim Markenamt beantragt werden.
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