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Verfasst am: 03.05.08, 20:53 Titel: Wichtige Frage zum Uhrheberrecht von hochgeladener Musik
Also Es geht darum , das einer aus meiner band musik bei einer online firma (name darf ja nicht genannt werden) oder?
hochgeladen hat ohne uns zu fragen und leider hat er auch noch dazu nicht die agb gelesen :
5.2 Rechteinräumung
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Als wir das nach 2 tagen bemerkt haben haben wir natürlich gleich unseren accound gelöscht weil es schon harte arbeit war das alles aufzunehmen ....
dazu sagen die agb aber:
3.2 Beendigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied
Sie haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft bei der X zensierterFIRMENNAME X-Community jederzeit zu beenden und Ihr Mitgliedskonto zu löschen.
Nach Eingang der Mitteilung bezgl. Beendigung der Mitgliedschaft wird X zensierterFIRMENNAME X Ihr persönliches Profil und die dazu gehörigen persönlichen Daten (Name, Adresse, etc.) umgehend löschen.
X zensierterFIRMENNAME X behält sich das Recht vor, die durch Sie eingestellten Inhalte, resp. Teile davon, für den Zeitraum von fünf Jahren über die Beendigung der Mitgliedschaft hinaus weiterhin zu speichern und vollumfänglich zu nutzen (vgl. Ziff. 5.2).
Dar er erst 16 ist und uns nicht gefragt hat wollte ich jetzt hier fragen das , falls sie uns jetzt für spielen dieser lieder zahlen lassen wollen kann man da noch was wegen uhrheberrechten machen ... (dar wir sie leider nicht rechtlich gesichert hatten ) oder kann man irgendwas machen weil er ja erst 16 ist (in richtung noch nicht fähig sonen vertrag zu schließen ... was man ja eindeutig erkennen konnte -.- ) oder sind die rechte auf unsere musik hoffnungslos auf X zensierterFIRMENNAME X übertragen ...
BZW.. AGB gleich GESETZ?
Also in kürtze wie sieht es aus mit der Rechtslage in diesem Fall ?
§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) 1Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. 2Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. 3Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
Gammel02 hat folgendes geschrieben::
AGB gleich GESETZ?
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen die gesetzlichen Regelungen. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Teilen nichtig sind, werden sie von den gesetzlichen Regelungen ersetzt. Siehe §306 BGB
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.05.08, 10:26 Titel: Re: Wichtige Frage zum Uhrheberrecht von hochgeladener Musik
Gammel02 hat folgendes geschrieben::
falls sie uns jetzt für spielen dieser lieder zahlen lassen wollen
Können sie nicht, da die AGB ihnen nur nichtexklusive Nutzungsrechte einräumen, nicht jedoch die Rechte des Urhebers oder Dritter an dem Material in irgendeiner Weise beschränken. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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einen Satz schecke ich nur noch nicht ganz ... was meinen die mit:
Auch stellen Sie es X zensierterFIRMENNAME X, resp. der X zensierterFIRMENNAME X, frei, die an sie übertragenen Nutzungsrechte (entgeltlich) an Dritte weiter zu übertragen.
Soll das heißen , das sie auch geld dafür verlangen können die dateien weiterzugeben das sie das auch so benutzen dürfen (und nicht anders)
oder
können sie die texte und musik an andere bands verkaufen oder so ?
Weil es ja vorherr vollumfänglich zu nutzen heißt ...
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.05.08, 17:51 Titel:
Gammel02 hat folgendes geschrieben::
Weil es ja vorherr vollumfänglich zu nutzen heißt ...
Das macht die Lizenz nur unbeschränkt (zeitlich wie örtlich), aber nicht übertragbar.
Die Übertragbarkeit sorgt aber dafür, daß der Betreiber die Rechte, die er selbst vom Rechteinhaber übertragen bekommen hat, an Dritte schrankenlos weitergeben kann (entgeltlich wie unentgeltlich).
Für einen Musiker eine ziemliche Katastrophe, wenn ein Dritter ihm jederzeit die Verkaufszahlen kaputt machen kann, indem er das Album des Künstlers zum Spar- oder gar Nulltarif anbieten kann... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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warn ja zum glück nur demoaufnahmen
aber nochmal vielen dank an alle die hier geantwortet haben ... ihr wart mir echt ne riesenhilfe ich guck nu schnell nocha dass ichs hier hinkriege mit bewerten von euch
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