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ich bin da im Kunsturheberrechtsgesetz auf Folgendes gestoßen:
http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__23.html hat folgendes geschrieben::
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
(...)
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Ich habe schon gesucht, aber keine Antwort auf folgende Fragen gefunden:
1. Wer bestellt hier wen oder was?
A: Ein Dritter/Auftraggeber bestellt ein Bild bei einem Fotographen o.ä., der auf dem bestellten Bild eine Person abbildet
B: Der Fotograf/Künstler bestellt das Modell/den Schauspieler für das Bildnis ein
C: Eine Person bestellt einen Fotographen/Künstler, damit dieser von ihr ein Bildnis macht.
Ich neige zur Variante A, bin mir aber überhaupt nicht sicher. Vielleicht ist auch eine Variante gemeint, auf die ich gar nicht gekommen bin.
2. Was ist das "höhere Interesse der Kunst"? Das klingt arg nach Gummiparagraph. Hat da jemand ein Urteil oder wenigstens eine Literaturmeinung dazu parat?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.05.08, 18:00 Titel:
ad 1.
Eher C.
ad 2.
Es handelt sich wohl um eine Abgrenzung vom Bereich "kommerziell, journalistisch oder lediglich von privatem Interesse". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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