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Widerrufsrecht bei Online-Rechtsberatung

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 14:00    Titel: Widerrufsrecht bei Online-Rechtsberatung Antworten mit Zitat

Hallo. Ich bin auf eine Frage gestoßen worden:
Was macht man mit dem Widerrufsrecht der Verbraucher und den erforderlichen Belehrungen in Textform bei der Rechtsberatung per Rechtsberatungsplattform oder per E-Mail?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 15:52    Titel: Re: Widerrufsrecht bei Online-Rechtsberatung Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Hallo. Ich bin auf eine Frage gestoßen worden:
Was macht man mit dem Widerrufsrecht der Verbraucher und den erforderlichen Belehrungen in Textform bei der Rechtsberatung per Rechtsberatungsplattform oder per E-Mail?


Wie, was macht man mit dem Widerrufsrecht und der Belehrung? Sollte die Frage lauten, es ausreichend ist, wenn man die Belehrung auf der Website veröffenticht: Dazu sagt die Rechtssprechung: Nein, da keine dauerhafte Speicherung erfolg. Bevor noch jemand mit dem Cache-Speicher anfängt. Der ist a nicht immer aktiv b nur für eine temporäre Speicherung gedacht, bei dem die alte Daten ständig überschrieben werden und c wird dort bei weitem nicht alles gespeichert, besonders Texte nicht.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das war bekannt. Entschuldigung, falls ich mich undeutlich ausgedrückt habe. Aber bei der Rechtsberatungsplattform wird doch nicht 2 Wochen bzw. einen Monat gewartet, sondern es wird unverzüglich geantwortet. Ob da an die Fragesteller E-Mails mit Widerrufsbelehrungen verschickt werden, weiß ich nicht. Was ist, wenn der Verbraucher dann nach der Antwort widerruft? Mit den Augen rollen
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Bei sofort begonnen Dienstleistungen gilt die 14-Tage-Frist nicht uneingeschränkt:

http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist bekannt, aber es muss ja eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers geben. Auf einer RA-Seite steht z.B.
Zitat:
Das Widerrufsrecht erlischt, § [...] BGB, wenn der Verbraucher die Ausführung veranlasst. Daher wird ausdrücklich gebeten, stets anzugeben, ob der Auftrag/ die Anfrage vor dem Ablauf der zweiwöchigen Frist bearbeitet werden soll.

Enthält die Auftrags-Email keine Angaben darüber müssen wir davon ausgehen, dass die Zwei- Wochen- Frist abgewartet werden soll.
Quelle

Auf der Rechtsberatungsplattform scheint es anders zu sein...
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Rena Hermann
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Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 01:47    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, beim §312b BGB gibt's ja auch noch andere Einschränkungen, z.B.
Zitat:
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind...

Ok ... Waren, Dienstleistung ...
Auf den Kunden und auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist eine Rechtsberatung auf Anforderung jedenfalls (hoffentlich) schon. Ansonsten könnte man die sich ja sparen.
Und zur Rücksendung ist sie auch nicht wirklich geeignet - es sei denn, man wird gleichzeitig von den Men in Black "geblitzdingst". Winken

Die o.g. Kanzlei scheint das wohl eher individuell zu handhaben. Das steht natürlich jedem Anbieter frei, sofern es geltendes Recht nicht einschränkt sondern eher erweitert.
Wobei so wie ich das gelesen hab, die ja einfach nur zwei Wochen mit der Antwort warten, wenn nichts anderes bestimmt. Danach, obwohl die Antwort erst kurz "geliefert" wurde, ist ja auch kein Widerruf mehr möglich, wenn ich das richtig verstanden habe. Eben eine "eigene" Regelung, denn die Widerrufsfrist würde bei gesetzlich eingeräumtem Widerrufsrecht ja erst nach Lieferung beginnen.

Gruß
Rena
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Rena Hermann hat folgendes geschrieben::
Naja, beim §312b BGB gibt's ja auch noch andere Einschränkungen, z.B.
Zitat:
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind...

Ok ... Waren, Dienstleistung ...

Wobei ich da die Schierigkeit sehe, dass Dienstleistungen keine Waren sind.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Was ist, wenn der Verbraucher dann nach der Antwort widerruft?


Wenn das Widerrufsrecht nicht schon durch ausdrückliche Zustimmung zu einem vorzeitigen Beginn mit der Ausführung der Rechtsberatungs-Dienstleistung erloschen war und fristgerecht ausgeübt wurde, dann ist der Verbraucher (rückwirkend) nicht mehr gebunden, und ohne weggefallenen Vertrag besteht keine Pflicht zur Vergütung erbrachter Dienstleistungen.

Gemäß § 346 BGB müssen aber empfangene Leistungen zurückgewährt werden. Vielleicht könnte man bei Dienstleistungen argumentieren, daß aufgrund der Natur des vom Ratsuchenden Erlangten eine Rückgewähr stets ausgeschlossen, und deshalb stattdessen Wertersatz zu leisten ist.

Möglicherweise wäre jedoch ein Wertersatz deswegen ausgeschlossen, weil es sich um einen gesetzlichen Rücktritt handelt, § 346 BGB, bei dem die Unmöglichkeit der Rückgwähr nur insoweit zu Wertersatz verpflichten soll, als sie aus einer Mißachtung der eigenüblichen Sorgfalt resultieren würde. Dem Gesetzeswortlaut nach könnte ein Wertersatzpflicht-Ausschluß jedoch nur für solche Fälle der 'Unmöglichkeit' bestehen, bei denen eine Rückgewähr wegen einer Verschlechterung oder eines Untergangs des zurückzugewährenden Erlangten ausgeschlossen ist.

mbG
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