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Angenommen, ich würde auf folgenden Fall treffen:
Kauf eines Akku-Rasenmähers im Baumarkt. Das Gerät stellt sich mangels Leistungsfähigkeit der Akkus als unbrauchbar heraus. Baumarkt verweigert Rücknahme:
1. im Hinblick auf die durch den Hersteller zugesicherte, aber fehlende Lauf- bzw. Flächenleistung,
2. bezüglich seiner eigenen Geld-Zurück-Garantie.
zu 1.
Die Leistung des Akku-Rasenmähers unterscheidet sich wesentlich von der im Prospekt versprochenen Leistung - sagen wir mal, es können lediglich 1/10 der angekündigten Fläche mit einer Akkuladung gemäht werden (Prospektangabe: z. B. "Rasenfläche: 600 m²"). Die Flächenangabe in der Werbung/auf der Homepage etc. trifft offensichtlich nur bei einer sehr geringen Schnitthöhe unter Idealbedingungen zu. Diese Bedingungen werden aber in der Werbung nicht bekannt gegeben. Zumal sich Begriffe wie "Rasendichte", "Schnitthöhe" etc. dem laienhaften Anwender eh nicht restlos erschließen dürften. Das Mähen der angenommenen Fläche von 600 m² unter Realbedingungen würde etwa 2 Arbeitstage dauern, da es durch permanentes Nachladen der Akkus unterbrochen wäre und dürfte somit die Zumutbarkeit weit überschreiten. Das Mähen dieser Fläche mit einem Benzinrasenmäher dagegen ist in etwa 1,5 Stunden erledigt.
Die Fallgestaltung erinnert etwas an das Auto mit dem zu hohen Benzinverbrauch im Vergleich zur Katalogangabe, nur dass der Unterschied hier etwas drastischer sei. Damit es nicht zu einfach wird, gibts noch einen kleinen Bonus:
zu 2.
Der Baumarkt bietet zusätzlich noch eine Geld-Zurück-Garantie. Er schreibt dazu auf seiner Homepage:
Zitat:
- Alle Artikel, ausgenommen Sonderanfertigungen, Pflanzen und Fische
- Möglichst in Originalverpackung
- Bis zu 4 Wochen
- Mit Kassenbon
Weitere Einschränkungen fehlen. AGBs gibt der Baumarkt nicht bekannt, auch nicht bei hartnäckigem Nachfragen. Er lehnt die Rücknahme ab - die Geld-Zurück-Garantie käme nicht in Frage, da sie nur bei neuwertiger Ware greife.
Erläuterung: Der Rasenmäher wäre nach der Erstnutzung tatsächlich nicht mehr neuwertig. Selbst bei einmaliger Benutzung wären Spuren nicht zu verbergen. Trotzdem erscheint das Ablehnen der Geld-Zurück-Garantie zweifelhaft, da sich die Unzufriedenheit mit der Ware nur durch einen Probelauf unter Realbedingungen offenbaren kann. Die Geld-Zurück-Garantie sollte doch dazu dienen, dass der Kunde die Ware bei Nichtgefallen wieder zurückgeben kann. Das Nichtgefallen beinhaltet nicht nur äußere Aspekte, sondern meiner Meinung nach auch die Leistungsfähigkeit der Ware, die der Kunde erst bei deren testweisem Gebrauch erkennt. Dass ein Rasenmäher dadurch quasi nicht weiterverkaufbar wird, ist mir klar, aber bei einer so vollmundigen Werbung sollte das ein Risiko des Werbenden sein.
A) Könnte die geringe Akkulaufleistung als fehlende zugesicherte Eigenschaft gesehen werden?
B) Könnte man sich erfolgreich auf die beworbene Geld-Zurück-Garantie berufen?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.05.08, 11:19 Titel:
Bezüglich der Leistungsangabe könnte man sicher lange prozessieren, da wohl hier auch 3 Gutachter 4 Meinungen haben werden, ob die Leistungsangabe realistisch ist oder nicht bzw. ob die genauen Bedingungen angegeben werden mußten oder nicht.
Bezüglich der Geld-zurück-Garantie könnte man evtl. etwas machen, denn da Zweifel in der Auslegung zu Lasten des Unternehmers gehen, könnte der K sich darauf berufen, daß die Garantie keinerlei Einschränkungen bezüglich des Zustandes oder Nutzungsgrades der Ware macht. Mehr noch, der Hinweis "möglichst (!) in Originalverpackung" suggeriert zusätzlich, daß eine Rückgabe im originalen Kaufzustand nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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