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Nebenkostenabrechnung!
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wildmom77
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Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 705

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 11:47    Titel: Nebenkostenabrechnung! Antworten mit Zitat

Hab mal nur schnell ne Frage.

Bis wann muss einem MIeter die Nebenkostenabrechnung vom Jahr 2007 vorliegen?
Gibt es da gesetzl.Fristen oder kann das der Vermieter nach Gutdünken machen?

Danke
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Wer anderen eine Bartwurst brät, hat ein Bratwurstbratgerät!
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

Die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres zugehen damit der VM noch nachfordern kann. Das Wirtschaftsjahr kann gleich dem Kalenderjahr sein, muss es aber nicht.
Das gilt für Wohnraummietrecht, bei gewerblichen Mietverträgen kommt es drauf an was beide Parteien vereinbart haben.
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wildmom77
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 705

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

also hat es nix zu bedeuten wenn ich bis jetzt noch keine Abrechnung bekommen hab,hab ich das richtig verstanden?
Mein Vermieter kann sich also noch Zeit lassen bis Ende des Jahres 08?

Hab ich das richtig verstanden?
Spielt es denn eine Rolle wann ich eingezogen bin?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Wann der Ein- oder Auszugstermin war/ist spielt keine Rolle. Es kommt einzig und allein aufs Wirtschaftsjahr an. Wenn dieses gleich dem Kalenderjahr ist, kann sich der VM für die Abrechnung 2007 noch bis zum 31.12.08 Zeit lassen.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

vertippt. Verlegen

 
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Shit happens
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
vertippt. Verlegen

 


Wo? war doch eine richtige Aussage?
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ahwuschl
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Anmeldungsdatum: 04.11.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
Die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres zugehen damit der VM noch nachfordern kann. Das Wirtschaftsjahr kann gleich dem Kalenderjahr sein, muss es aber nicht.
Das gilt für Wohnraummietrecht, bei gewerblichen Mietverträgen kommt es drauf an was beide Parteien vereinbart haben.


Frage dazu:
Umgekehrter Fall: Kann der Mieter vom Vermieter die Nebenkostenabrechnungen verlangen, auch wenn schon mehr als 12 Monate vergangen sind?
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 07:30    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter kann den Vermieter sogar auf Abrechnung verklagen - hier ist die Vollstreckung aber manchmal schwierig. Ansprüche des Mieters verjähren in 3 Jahren auf Grund der Schuldrechtsmodernisierung die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
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ahwuschl
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 07:48    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort!
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ahwuschl
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmal!
War beim Mieterbund und die Rechtsanwältin hat gesagt, dass ich keinen Anspruch mehr habe, weil 2004, 2005 und 2006 keine Jahresabrechnung gemacht wurde, diese noch zu erhalten. Rückzahlung, bei zu viel gezahltem für 2007 kann ich nur noch bis Ende 2008 einfordern.
Gruß
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 23:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ja der Mieterbund. Mit den Augen rollen

Der Mieter hat ein Recht auf die Erstellung einer Abrechnung, sofern dies im Vertrag so vereinbart wurde. Dieser Anspruch unterliegt der 'ordentlichen' Verjährung von drei Kalenderjahren. Das hat Werner schon erklärt.

Nehmen wir das Jahr 2004. Wenn das Wirtschaftsjahr des Vermieters gleich dem Kalenderjahr ist (also von 1.1.2004 bis 31.12.2004), dann hat der Vermieter ein weiteres Jahr Zeit für die Abrechnung. Erst danach, also am 1.1.2006 entsteht der Anspruch des Mieters.
Da die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, fängt sie am 1.1.2007 an zu laufen und endet somit erst am 31.12.2009.

Anders kann sich die Sache aber gestalten, wenn der Vermieter einen anderen Abrechnungszeitraum gewählt hat.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 00:11    Titel: Antworten mit Zitat

ahwuschl hat folgendes geschrieben::
..... keinen Anspruch mehr habe, weil 2004, 2005 und 2006 keine Jahresabrechnung gemacht wurde, .......

Somit ist der Anspruch (auch für die Zukunft) möglicherweise verwirkt. Es wurde konkludent auf "NK-Pauschale" umgestellt - könnte der Vermieter argumentieren.
"Verwirkt" bedeutet, daß man ein Recht, das man nicht nutzt, verlieren kann.
MfG
Lucky
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Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 22.12.08, 04:15    Titel: Antworten mit Zitat

@Lucky,

ziemlich mutig, hier von Verwirkung zu sprechen. Aber ich bin mir sicher, dass Sie dazu eine Rechtsgrundlage nennen können.
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

ahwuschl hat folgendes geschrieben::
Hallo nochmal!
War beim Mieterbund und die Rechtsanwältin hat gesagt, dass ich keinen Anspruch mehr habe, weil 2004, 2005 und 2006 keine Jahresabrechnung gemacht wurde, diese noch zu erhalten. Rückzahlung, bei zu viel gezahltem für 2007 kann ich nur noch bis Ende 2008 einfordern.
Gruß

Das wäre eine falsche Rechtsberatung.

Der Mieter hat 12 Monate nach wirksamer Zustellung das Recht Einwände gegen die Abrechnung vorzubringen.
Die Verjährungsfrist für die ersten Nebenkostenabrechnung aus dem Jahre 2004 hat Karsten schon ausgeführt.
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Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::
ahwuschl hat folgendes geschrieben::
..... keinen Anspruch mehr habe, weil 2004, 2005 und 2006 keine Jahresabrechnung gemacht wurde, .......

Somit ist der Anspruch (auch für die Zukunft) möglicherweise verwirkt. Es wurde konkludent auf "NK-Pauschale" umgestellt - könnte der Vermieter argumentieren.
"Verwirkt" bedeutet, daß man ein Recht, das man nicht nutzt, verlieren kann.
MfG
Lucky


Hier können die Gerichte unterschiedlich urteilen. So muss ein Lastschrifteinzug, dem von seitens des Mieters nicht widersprochen wird, nicht zwangläufig als konkludent angesehen werden. Während eine selbstgetätigte Überweisung des Mieters sehr wohl ein konkludentes Verhalten darstellt.
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