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Öffentliches Amt / ABM / TzBfGArt 33 GG

 
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 20:45    Titel: Öffentliches Amt / ABM / TzBfGArt 33 GG Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgende 2 nur theoretischen Fragen:

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG gilt im öffentlichen Dienst das Prinzip, dass nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt besteht. Dieses Prinzip gilt unstreitig auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse.

Wie wirkt dieses Prinzip im Verhältnis zu Beschäftigungsförderungsmaßnahmen (z. B. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Strukturanpassungsmaßnahmen, sonstigen Fördermaßnahmen wie jetzt zB Kommunal-Kombi)?

Beispiel: Nach der neuen Förder-RL Kommunal-Kombi sollen Langzeitarbeitslose gefördert werden durch einen Bundes-/Landeszuschuss. Die Fördermittel werden aufgrund einer Verwaltungsvorschrift an bestimmte Kommunen als Lohnzuschuss vom Bund/Land ausgezahlt. Nun werden Personen, auf die spezielle Eigenschaften (zB langzeitarbeitslos, Alg-II-Bezug) durch die Kommunen selbst (daneben auch durch freie Träger) eingestellt. Es wird ein regulärer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Die Vergütung beträgt ca. 1000 € für 30 h pro Woche.

Somit stellt sich mir die Frage, ob hier das Leistungsprinzip greift und übergangene bessere Bewerber Konkurrentenklage erfolgreich erheben könnten oder nicht, zumal die Förderung ja im Innenverhältnis (Bund, Kommune) gewährt wird.

Tätigkeitsbereich: zusätzliche gemeinnützige Tätigkeiten (zB Hausmeistergehilfe, Ortschronist)

Das gleiche Problem ergibt sich bei ABM, SAM und sonstigen Maßnahmen, zumal auch hier ein regulärer Arbeitsvertrag geschlossen wird. Noch weiter gilt das bei Lohnzuschüssen (kann zB ein öfftl. Dienstherr vorrangig Alg-II-Bewerber einstellen, da dort ein Lohnzuschuss gezahlt wird).

Wird der Begriff öffentliches Amt irgendwie begrenzt oder gilt das für alle Arbeitsverhältnisse, zumal bei einer Begrenzung ja wieder die "Vetternwirtschaft" als Gefahr besteht?

2. Nach dem TzBfG kann jemand, der schon einmal bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, nicht nocheinmal befristet bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt werden, da sonst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (außer bei sachl. Grund). Es kommt nun in der Praxis sehr häufig vor, dass bei Stellen der Vermerk angebracht wird: "Nur Personen, die noch nicht für das Bundesland ... gearbeitet haben". Ist diese Einschränkung mit dem Leistungsprinzip vereinbar (oder müsste der Gesetzgeber ggf. das TzBfG so ändern, dass der öfftl. Dienst nicht darunter fällt).
_________________
mfg
Klaus
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