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Verfasst am: 08.05.08, 08:30 Titel: Studiengebürhen einfordern bei Verstoß gegen DPO
Hallo,
ich studiere nach einer DPO und habe das Vordiplom vor fünf Monaten bestanden. Gemäß DPO muss das Vordiplomszeugnis dann nach vier Wochen ausgestellt werden. Dies ist immer noch nich der Fall. Somit verstößt die Universität, spez Zentrum für Studienangelegenheiten gegen die DPO.
Habe ich nun das Recht meine Studiengebühren einzufordern?
Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 411 Wohnort: Down Under.
Verfasst am: 08.05.08, 12:49 Titel:
Erstens: Bitte gemäß der recht.de-Knigge umformulieren.
Zweitens: Es sind keine Studiengebühren, sondern Studienbeiträge.
Drittens: Ganz allgemein: Prüfungszeugnisausgabe und Studienbeiträge haben nichts miteinander zu tun, ich würde daher keinen Rückforderungsanspruch begründet sehen. Fristsetzen wäre besser.
Ungerechtfertigt bereichert ist die Hochschule nicht, es gibt sicherlich rechtliche Grundlagen für die Studiengebühren, die sich nicht nach den Prüfungszeugnissen richten.
Es wäre also allenfalls ein Amtshaftungsanspruch denkbar. Dazu müsste eine Amtspflichtverletzung vorliegen. Hier könnte in dem Verstoß gegen die Zeitvorgaben eine solche liegen. Diese Amtspflicht müsste subjektiv den Schutz der Studierenden bezwecken. Das kann man darlegen, da ja die Studierenden das hauptsächliche Interesse haben, die Zeugnisse ausgehändigt zu bekommen. Weiter müsste die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt sein. Da müsste die Hochschule dann darlegen, warum es zu der Verzögerung kam. Schließlich müsste die Pflichtverletzung kausal den Schaden verursacht haben. Dieser Schaden soll in der Studiengebühr liegen.
Wie das? Auch mit Vordiplom wären doch wohl weiterhin Studiengebühren (im Hauptstudium) zu bezahlen.
Ich meine, es ist zu fragen, ob sich dadurch das Studium insgesamt verlängert. Wenn ja, kann man grundsätzlich über einen Schadensersatzanspruch nachdenken. Dabei müssen allerdings zum Zwecke der Schadensminderung alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Verlängerung zu verhindern. Der Teufel steckt bei der Amtshaftung im Detail. DIe können hier am abstrakten Fall freilich nicht tiefenscharf herausgearbeitet werden.
Schadensposition wäre nicht nur was das Studium mehr kostet, sondern auch, was wegen längerem Studium weniger verdient werden kann. Nachweise sind hier allerdings sehr schwer zu führen. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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