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Erstattungsanspruch ?

 
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Rafau20
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 10.05.08, 11:31    Titel: Erstattungsanspruch ? Antworten mit Zitat

Hallo ab wann redet man von einen Erstattungsanspruch und was ist das detailierter genau.

Muss man den zahlen, wenn man einen Brief von der gegenseite bekommt, dass noch dieser Erstattungansprúch zu zahlen wäre.

Wobei schon ehe vom Gericht ein Vergleich gemacht wurde und der Schuldige seine Forderung beglichen hat.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 10.05.08, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird normalerweise nicht in der Rechtsphilosophie behandelt, deshalb hierher verschoben. Winken
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Rafau20
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 10.05.08, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

und leider ohne Antwort Traurig
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 10.05.08, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

Rafau20 hat folgendes geschrieben::
und leider ohne Antwort Traurig

Vielleicht deshalb, weil nicht so ganz klar ist, worum es eigentlich geht?! Was meinen Sie für einen Erstattungsanspruch? Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten aus einem gerichtlichen Verfahren? Diesen muß man bedienen, wenn es eine entsprechende Kostengrundentscheidung oder eine Kostenvereinbarung in einem Vergleich gibt.
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Rafau20
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 10.05.08, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Also bei einen Vergleich von seite des Gerichtes die es gab.

A hat an B den Vergleich beglichen
dann kriegt A nen Schreiben von B er solle die Kosten für den Erstattungsanspruch begleichen.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.05.08, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Was steht denn schönes im Vergleich? Möglich wäre z. B. "Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben." oder "Der A trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs." oder "Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs trägt der A zu 70 %, der B zu 30 %" oder "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der A zu 60 %, der B zu 40 %, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben." etc. pp. Die nächste Frage wäre dann noch, ob es nach dem Vergleich auch noch einen Kostenfestsetzungs- oder Kostenausgleichungsbeschluss gab, aus dem noch ein Erstattungsanspruch bestehen könnte.

Möglichkeiten über Möglichkeiten. Für welche entscheiden Sie sich?

Beste Grüße

Metzing
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Rafau20
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 01:34    Titel: Antworten mit Zitat

A hat den Vergleich an B gezahlt.

B kommt an und meint aber schrfitlich dass der Erstattungsanspruch um die 30 Euro beträgt gemäß den Kostenfestsetzungsbeschluss.

Diese wären noch zu zahlen bis zum fälligen Termin ?
Soll A einfach nochmal zum Anwalt gehen oder muss A dies nicht zahlen.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Na, da haben wir es doch: es gibt einen Kostenfestsetzungsbeschluß (wegen der Verfahrenskosten). Wenn A also danach zahlen muß, dann sollte er das schleunigst tun, bevor B aus diesem Beschluß die Zwangsvollstreckung betreibt.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Und damit der Laie es auch versteht:

Der Kläger muss die Gerichtsgebühren vorstrecken (3 Gebühren).
Ein Vergleich vor Gericht kostet eine Gebühr.
Bei einem Vergleich erhält der Kläger vom Gericht zwei unverbrauchte Gebühren zurück.
Einer Gebühr guckt er betrübt nach.
Wenn man nun im Vergleich Kostenaufhebung vereinbart hat, heißt das, Fifty-Fifty bei den Gerichtsgebühren.

Also muss der Beklagte noch ne halbe Gerichtsgebühr erstatten, die der Kläger "ausgelegt" hat.

Das ist unabhängig von der Erfüllung des Vergleichs....
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Und für die Experten:

Eine Gerichtsgebühr von EUR 60,- gibt es nicht.... Winken

(Kommt auch mit Anwaltsgebühren irgendwie nicht hin. Es sei denn, A muß nicht EUR 30,- sondern EUR 30,35 zahlen. Auf den Arm nehmen )
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Reno72
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.02.2008
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 22:04    Titel: Antworten mit Zitat

Rafau20 hat folgendes geschrieben::
A hat den Vergleich an B gezahlt.

B kommt an und meint aber schrfitlich dass der Erstattungsanspruch um die 30 Euro beträgt gemäß den Kostenfestsetzungsbeschluss.


Hört sich an, als würde A den Kostenfestsetzungsbeschluss gar nicht kennen????

Der muss aber ihm oder - wenn er anwaltlich vertreten war - seinem RA zugestellt worden sein.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss beinhaltet den auf Grundlage der Kostenregelung im Vergleich (oder Kostenentscheidung durch das Gericht) bereits gerichtlich geprüften und festgesetzten Kostenerstattungsanspruch einer Partei.

Da es sich um einen vollstreckbaren Titel handelt, besteht die von Kobayashi Maru bereits dargestellte Zahlungspflicht und Vollstreckungsmöglichkeit von B.
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