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buddha1205
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 31.05.08, 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,
herzlichen Dank für die Antworten.

Wie könnte man denn den Punkt 2 in folgendem angenommenem Fall - in welchem der Notar nicht ganz billig war - regeln ?

Bezogen auf die Entscheidung bei gesundheitlichen (z.B. lebensverlängernden Massnahmen), könnte es doch schwierig sein, wenn eine sehr ernste Entscheidung ansteht (z.B. lebenswichtige Operation).
Was wenn Kind A (welcher angenommen eine alleinige Vollmacht hätte) nicht anwesend ist (z.B. geschäftlich im Ausland) ?

Herzlichen Dank.
_________________
Danke !
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CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 01.06.08, 17:52    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Patientenverfügung bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
Diese kann also jederzeit privatschriftlich geändert werden.
Formulare gibt es, wie schon geschrieben, bei Ärzten etc.

Eines kann ich nicht verstehen. Wenn man sich entschließt eine Generalvollmacht beim Notar zu erstellen, sollte man doch annehmen, dass diese auch so formuliert wird/ist, wie es der Vollmachtgeber wünscht. Kann es sein, dass der Vollmachtgeber eine andere Ansicht hat, wie die Bevollmächtigten?
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