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Verfasst am: 13.05.08, 14:02 Titel: ALG II Rückforderung und Sozialamt
Liebes Forum,
folgender Fall:
A bekommt einen Bescheid (ALG II), in dem ihm eine bestimmte Geldleistung zugesagt wird. Nach einem halben Jahr stellt das Amt fest, dass A eigentlich zum Sozialamt gemusst hätte (richtigerweise, wie A nun weiß). Alle Angaben, um das zu wissen waren dem Amt vorher bekannt. Das JobCenter fordert nun den Gesamtenbetrag zurück. A legte erst einmal Widerspruch ein, der keinen Erfolg hat. Das Sozialamt zahlt einen minimalen Betrag als Ausgleich an das JobCenter.
Klar ist, dass A vom Sozialamt weniger Geld bkeommen hätte, als er nun durch das JobCenter bekommen hat. Den Differenzbetrag möchte A auch zahlen. Aber alles kann A nicht aufbringen (das benötigte er ja zum Leben).
Kann A vom Sozialamt verlangen an das JobCenter zu halen? Oder an ihn? Muss das Sozialamt rückwirkend diese Leistungen gewähren?
Oder sollte A das JobCenter verklagen?
Einer solchen Rückforderung (§ 50 SGB X) muss zwingend die Rücknahme des der ursprünglichen Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes (Bescheid) vorausgehen. Hier wäre § 45 SGB X einschlägig.
Sehen Sie sich mal den Absatz 2 an. Preisfrage ist, ob der Betroffene "schutzwürdiges Vertrauen" genießt. Anders ausgedrückt: Konnte oder musste er wissen oder zumindest vermuten (= dann hätte er nachfragen müssen), dass ihm die bewilligte Leistung nicht oder nicht in voller Höhe zustand, oder durfte er mit seinem "Laienwissen" darauf vertrauen, dass alles richtig sei?
In einem konkreten Fall dürfte ein Anwalt nützlich sein, da Streitfragen in diesem Bereich selten trivial sind. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Nachricht!
Stellt sich nur noch die Frage, ob das Sozialamt verpflichtet ist, den Betrag quasi "auszugleichen" und rückwirkend Leistungen übernehmen muss...
Das wäre dann nach § 28 SGB X zu beurteilen; das sollte der Betroffene aber getrost die beteiligten Behörden unter sich ausmachen lassen. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 788 Wohnort: Deutsche Märchenstraße
Verfasst am: 13.05.08, 15:18 Titel:
Hallo,
lara07 hat folgendes geschrieben::
Stellt sich nur noch die Frage, ob das Sozialamt verpflichtet ist, den Betrag quasi "auszugleichen" und rückwirkend Leistungen übernehmen muss...
wenn ein Antrag beim unzuständigen Leistungsträger gestellt wurde, kann die Antragstelung beim zuständigen Leistungsträger nachgeholt werden s.§ 28 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__28.html.
Allerdings muss das Sozialamt nur im Umfang seine Bestimmungen leisten. Wenn das Jobcenter entsprechend seiner Bestimmungen mehr geleistet hat, ist - wie Kirchtum schon beschrieb - zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Interesse des Leistungsempfängers vorliegt. In einem solchen Fall bleibt das Jobcenter dann mit den den Mehrkosten belastet, andernfalls hat de rLeistungsempfänger diese zu tragen.
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