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Verjährungsfrist bei Leistungsrückforderung ?

 
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Mick782
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 17:32    Titel: Verjährungsfrist bei Leistungsrückforderung ? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich würde gerne wissen, ob es bei Leistungsrückforderungen eine Verjährungsfrist gibt.

Folgende Situation.
Wer von Arbeitslos (in meinem Fall Hartz4) ganz regulär wieder eine Arbeit aufnimmt, der bekommt für den ersten Monat, bis das erste Gehalt eintrifft, noch weiter Leistungen...was ich ja auch toll finde, denn Miete will ja gezahlt werden.
Diese Leistungen müssen ab Geldeingang des Gehaltes wieder zurück bezahlt werden...nix gegen zu sagen...kann auch jeder nachvollziehen.
Nun wurde ich 2 Monate nach Arbeitsaufnahme recht unfreundlich darauf hingewiesen, dass ich ungerechtfertigt Leistungen bezogen hätte...gemeint war der erste Monat, was erst durch telefonische Nachfrage klar wurde. Wie hoch die Rückzahlung denn sein soll und auf welches Konto konnte man mir nicht sagen. Auf weitere telefonische Anfragen wurden mehrfach Kontoauszüge (von mir) und Überweisungsnachweise (von meinem Chef) verlangt...das ganze Prozedere 2 mal, was sich weitere 2 Monate hinzog. Beim letzten Anruf konnte man mir immernoch keine Auskunft geben. Seit 3 Monaten tut sich garnichts mehr....

Nicht, dass ich mich gewaltsam vor der Zahlung drücken möchte...es lebt sich schlecht mit einer offenen 600-700€ Rechnung, die von heut auf morgen kommen kann, aber ich habs echt satt diesem unfähigen Verein nachzulaufen.

Deswegen nochmal meine Frage von Anfangs: gibt es da Verjährungsfristen? Oder muss ich womöglich noch mit Zinsforderungen rechnen, weil die nicht in die Pötte kommen?

Danke im Vorraus

Mick
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fischmeister
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Anmeldungsdatum: 13.07.2007
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 18:49    Titel: Abwarten lohnt sich schon! Antworten mit Zitat

Jedes Jobcenter stellt seine Rückforderungen über die zuständige Regionaldirektion - Forderungsmanagement - . Du solltest eben abwarten, ob so eine Zahlungsaufforderung bei dir eingeht. Das kann recht lange dauern, bei den mir bekannten Fällen z. B. Rückforderungen aus einem Bescheid von September 2006 kam erst im März 2008 hier an. Wenn so eine berechtigte Zahlungsaufforderung bei dir ankommt, hast du 4 Wochen Zeit bis zur Fälligkeit. Zinsforderungen gab es bei den mir bekannten Fällen bisher nicht. Oft kannst du nach der Zahlungsaufforderung aber auch Rückzahlung in Raten vereinbaren oder eine Stundung für ein weiteres Jahr, je nach deinen gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen. Schwierig wird es, wenn du überhaupt nicht reagierst, dann droht unter Umständen ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Doch so ein unsicherer Kerl bist du sicherlich nicht, wenn du dir jetzt schon Sorgen deshalb machst.
Also abwarten bis was kommt.

Andreas :D :D :D
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 19:07    Titel: Re: Verjährungsfrist bei Leistungsrückforderung ? Antworten mit Zitat

Mick782 hat folgendes geschrieben::
Wer von Arbeitslos (in meinem Fall Hartz4) ganz regulär wieder eine Arbeit aufnimmt, der bekommt für den ersten Monat, bis das erste Gehalt eintrifft, noch weiter Leistungen...was ich ja auch toll finde, denn Miete will ja gezahlt werden.

Es dürfte sich dabei um ein Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II gehandelt haben. Wie dem Wortlaut dieser Vorschrift unschwer entnommen werden kann, gibt es diese Leistung nicht automatisch, sie stehen im Ermessen des zuständigen Trägers. Wann und wie ein solches Darlehen zurück zu zahlen ist, ist nicht festgelegt und kann daher zu den beschriebenen "Problemen" führen.

Der § 23 Abs. 4 SGB II ist allerdings recht allgemein gehalten. M. E. gehen bei einer Arbeitsaufnahme nach Arbeitslosigkeit daher die über § 16 Abs. 1 SGB II anwendbaren Vorschriften der §§ 53, 54 SGB III vor (Lex specialis) und eine Mobilitätshilfe in Form einer Übergangsbeihilfe wäre zu beantragen und zu gewähren. Die Übergangsbeihilfe hat den Charme, dass die Rückzahlung an Ort und Stelle explizit im Gesetz geregelt ist und man sich daher nicht mit der Behörde wegen der Rückzahlungsmodalitäten "herumschlagen" muss.
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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Mick782
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 13.05.08, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.
Also von einem Darlehen war von Seiten der ARGE nie die Rede. Auch der Wortlaut aus dem ersten Schreiben, dass ich unrechtmässig Leistungen bezogen hätte, macht nicht diesen Eindruck. Mögliche Erklärung wäre wirklich, dass es regional unterschiedlich gehandhabt wird. Da war meine "allgemeine" Aussage vielleicht nicht ganz so treffend und wohl eher mit Vorsicht zu geniessen.

Dann werd ich also mal einfach abwarten, bis ein Schreiben kommt.

nochmals Danke
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 13.05.08, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wahrscheinlich (genau kann man es aus der Ferne nicht sagen) trifft hier die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X zu, also 1 Jahr ab Kenntnis.
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