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Pilotenlizenz - Trunkenheit im Straßenverkehr

 
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Horatio
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.12.2007
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 14.05.08, 13:50    Titel: Pilotenlizenz - Trunkenheit im Straßenverkehr Antworten mit Zitat

Hallo.

Lässt sich der Grundsatz: "Wenn man die Fahrerlaubnis (infolge von Trunkenheit) verliert, verliert man auch die Pilotenlizenz" irgendwie gesetzlich belegen??
Ist dies überhaupt möglich bei einer Privatpilotenlizenz, also wenn man vorher wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde??
Hat die einmalige Trunkenheitsfahrt Auswirkungen auf das für das die Pilotenlizenz erforderliche Tauglichkeitszeugnis? Ich könnte mir nur vorstellen, dass man in diesem Fall einen psychologischen Mangel annehmen kann, der zur Ungültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses führen kann. Gibt es da irgendwie zugängliche Literatur oder gar Rechtsprechung??

Viele Grüße

Horatio
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 14.05.08, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, daß findet man in der LuftVZO
_________________
Geist ist Geil!
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 14.05.08, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Horatio,

da scheint mir jemand ein größeres Problem zu haben... Geschockt

Ich verweise nochmals auf den bereits von Ihnen eröffneten Thread:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=146565
und den dort gemachten Angaben speziell zur Verlängerung der Lizenz / KB im Hinblick auf die wahrheitsgetreue Angabe über KBA-Einträge, schwebende Strafverfahren oder ergangene Urteile.

Weiterhin hier einige einschlägige Vorschriften:
Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung von Lizenzen / Klassenberechtigungen:
Zitat:
§4 LuftVG - Luftfahrer:

(1) 1Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1.der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,

2.der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,

3.keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,

4.der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bestanden hat und

5.dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.


Weiterhin gilt:
Zitat:
§7 LuftSiG - Zuverlässigkeitsüberprüfungen:
(...)
(3) 1Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
1.die Identität des Betroffenen überprüfen,
2.Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,
4.bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,
5.soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.
2Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.

(4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(5) 1Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 2Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. 3Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 4Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. 5Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder er darf seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen.

(7) 1Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden. 2Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsicherungsunternehmen sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. 3Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. 4§ 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(8)1Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. 2Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(9) 1Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren.

Dieser Paragraf ist quasi praktisch für alles verwendbar!

Weiterhin:
Zitat:
§29 LuftVZO - Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz

(1) 1Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. 2An Stelle des Widerrufs kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. 3In den Fällen des § 24c Abs. 2 und des § 24d Abs. 4 kann die zuständige Stelle das Ruhen der Lizenz anordnen und den Luftfahrerschein einziehen, bis der Inhaber der Lizenz seine Tauglichkeit nachgewiesen hat.

(2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Lizenz rechtfertigen und wenn eine von ihr angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der Lizenz ein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen nicht mehr besitzt.

(3) 1An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Lizenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. 2Das Ruhen der Lizenz kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren ausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt. 3Der über die Lizenz ausgestellte Luftfahrerschein oder Ausweis ist für die Zeit des Ruhens der Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen und im Falle der Beschränkung zu berichtigen oder durch einen neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen Berechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß.

(5) 1Behauptet der Inhaber eines Luftfahrerscheins, dessen Einziehung oder amtliche Inverwahrungnahme für sofort vollziehbar angeordnet worden ist, der Rückgabeverpflichtung deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Luftfahrerschein verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sei, hat er auf Verlangen der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Luftfahrerscheins abzugeben. 2Dies gilt auch dann, wenn für einen abhanden gekommenen Luftfahrerschein bereits eine neue Ausfertigung beantragt wurde.


Hinsichtlich der Tauglichkeit gelten die Paragrafen (LuftVZO):
§ 24a Tauglichkeitszeugnis
§ 24b Tauglichkeitsuntersuchungen
§ 24c Weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit

Dazu gibt es bei Luftrecht-Online die JAR-FCL-3 (Bekanntmachung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit für Luftfahrtpersonal) als PDF-Download:
http://www.luftrecht-online.de/regelwerke/pdf/JAR-FCL3.pdf
Hier speziell:
JAR_FCL 3.205 Abs.b Nr.6 Psychatrische Erkrankungen (Alkohol)
in Verbindung mit Anhang 10 Absatz 4

In diesem Zusammenhang ist auch ein Referat zum Thema "Zuverlässigkeit" der AOPA -
Arbeitskreis der Fliegenden Juristen und Steuerberater, interessant:
http://www.ajs-luftrecht.de/Zuverlaessigkeit.html

Weitere Fragen beantwortet sicher gerne Ihre zuständige Luftfahrtbehörde...
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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Horatio
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.12.2007
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 15.05.08, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Super, vielen Dank für die Antwort.

Eigentlich hat niemand ein Problem. Bin nur am recherchieren zum Thema der Auswirkungen von Trunkenheit im Straßenverkehr und bin bei diesem speziellen Punkt überhaupt nicht zu Rande gekommen.

Noch mal vielen, vielen Dank.
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 15.05.08, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Gleiches gilt übrigens für die meisten "Führerscheine" wie Motorbootführerschein, Segelschein, Bodenseeschifferpatent etc. Bei groben Verstößen gegen die StVO sind auch diese Scheine schnell weg (und schlimmer - das gilt auch umgekehrt - wer also mit 2 Promille mit der Motorschüssel über den Rhein heizt, der gibt auch schnell mal seinen Pkw-Lappen ab....).
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