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Bin bei der Rückgabe meines Fahrzeuges einem Händler auf den Leim gegangen.
Beim Rückgabetermin hat mich der Händler lange warten lassen und erst, auf Nachfragen und drängen wurde dann etwas getan. Im Büro sagte mir der Händler, das alles in Ordnung sei, erwähnte nichts von Schäden (mir waren auch keine bekannt) und legte mir das Übergabeprotokoll vor. Ich schaute es mir an und an keiner der einzelnen Positionen war ein Schadensbetrag eingetragen, also unterschrieb ich.
Jetzt bekam ich von dem LG eine Rechnung mit über 400,00 € Schäden. Als ich nun das Rückgabeprotoll kopieren wollte, um es dem LG zuzuschicken, entdeckte ich, da unten rechts eine Gesamtschadenssumme eingetragen war, ohne jegliche Erklärung woraus sich diese ergeben solle. Diese Summe habe ich beim Unterschreiben nicht gesehen, der Händler sagte ja auch, dass alles in Ordnung sei.
Meiner Meinung nach ist dieses Rückgabeprotokoll fehlerhaft, da sich die Gesamtschadenssumme aus den einzelnen Schadenspositonen ergeben müsse, damit die Summe überhaupt nachollziehbar ist. Außerdem ist der Wagen doch schadensfrei, wenn bei keiner einzigen Einzelpositionen (weder außen, noch innen, noch Technik) ein Schaden eingetragen ist.
Ich habe den LG angeschrieben, ihm die Gegebenheiten erklärt und meine Willenserklärung von damals angefochten, da ich keine Erklärung, die einen Schaden umfasse, abgeben wollte und dieser Irrtum mir erst jetzt bekannt wurde. Dafür dass ich damals dachte, dass ich ein schadensfreies Protokoll unterschrieben habe, habe ich zwei Zeugen, die mit mir im Autohaus waren und denen ich sofort erzählte, dass alles ohne Nachzahlung über die Bühnung gegangen sei.
Ist meine Auffassung der Rechstlage soweit richtig? Habe das Gefühl, dass mich der Händler bewußt täuschen wollte, durch das Warten Ungeduld (hatte noch mehr Termine) hervorrufen wollte und vielleicht sogar die Summe unten rechts irgendwie abgedeckt hatte, da ich mir nicht erklären kann, warum ich sie nicht gesehen hatte.
Ein Schadensprotokoll muß schon die genauen Positionen und deren Kosten zur Behebung aufführen. Wie soll sonst der LN prüfen, ob er und wofür er zahlen soll.
Wobei der LN aber nicht zur Behebung der Reparaturkosten verpflichtet ist, sondern nur zur Begleichung der Wertminderung, die sich durch die Schäden ergibt. Fraglich ist auch, ob der LN überhaupt die Schäden gegen sich geltend lassen muß. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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