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50 % BU einer Lehrerin, Probleme mit Gutachter

 
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Hallohund
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 29.01.05, 13:49    Titel: 50 % BU einer Lehrerin, Probleme mit Gutachter Antworten mit Zitat

Hi!

Ich weiß, dass man eine Rechtsberatung im Netz nicht geben darf, deshalb wende ich mich mit folgendem abstrakten Fall, den meine Tochter als Jurastudentin zur Diskussion stellte an Euch.

Nach 3 maliger Schulterluxation und dauerhaften Problemen (Bewegungseinschränkungen und Schmerzen) ließ die Lehrerin A ihre Schulter operativ bei einem führenden Schulterspezialisten in Heidelberg sanieren; weil sie sich dadurch erhebliche Besserung versprach.
Das Schultergelenk war danach zwar stabil, aber die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen blieben; so dass sie seit kurzem wegen dauernder Dienstunfähigkeit von ihrem Dienstherrn in den Ruhestand versetzt wurde (2 Jahre nach der OP).
Da A eine Berufsunfähigkeitsversicherung hatte, meldete sie bei ihrem Versicherer (Sitz Aachen und München) ihre Dienstunfähigkeit und verlangte Leistungen aus der abgeschlossenen BU-Versicherung.
A ist bekannt, dass DU nicht BU sein muss! Der Vertrag hat leider keine DU-Klausel.
Sämtliche der Versicherung vorgelegten Bescheinigungen (Hausarzt, Neurologe, Reha-Klinik, Gutachten wg. Inanspruchnahme der Unfallversicherung, etc.) bestätigen die Bewegungseinschränkungen und die chronischen Dauerschmerzen.
Die Lehrerin fühlt sich natürlich nicht wegen der Bewegungseinschränkung, sondern wegen der Schmerzen (Schulter mit Ausstrahlung in den Armund Zeige-/Mittelfinger, Nacken, Kopf und Rücken) berufsunfähig. Starke Schmerzmittel (Opiate) können nicht genommen werden, da sie als Nebenwirkung Kreislaufschwierigkeiten und Schwindel verursachen (auch nach längerer Einnahmezeit!). Es wurden mehrere Medikamente getestet. Nur Voltaren retard und Mydocalm werden vertragen. Aufgrund des Restschmerzes unter Einnahme dieser Medikamente kann A den Unterricht in der Klasse nicht führen. Auch kann sie sich schmerzbedingt nicht auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes konzentrieren, geschweige dann Klassenfahrten die Verantwortung auf Klassenfahrten, etc. übernehmen.
Arm Abspreizen und Vorheben wie z.B. beim Autofahren und Sitzen am Schreibtisch verschlimmern die Beschwerden.
Obgleich A im letzten Schuljahr schon eine Studenreduzierung aus gesundheitlichen Gründen hatte, war sie überwiegend schmerzbedingt krank geschrieben.
Dies sah der Amtsarzt auch so und sprach eine dauerhafte DU aus, die zur Versetzung in den Ruhestand führte.

Der Versicherer (private BU) hat das amtsärztliche Gutachten nicht anerkannt und A wegen Feststellung der 50 %igen BU zu einem Gutachter geschickt. Der Gutachter konzentriert sich in seinem Gutachten auf die Bewegungseinschränkung des Armes; die Schmerzen und die daraus resultierenden Folgen wie "nicht fähig den Unterricht zu leiten, mangelndes Konzentrationsvermögen, ständige Gereiztheit, etc." werden im Gutachten ungenügend gewürdigt. Fazit: Unter einer entsprechenden Medikation ist A nicht zu 50 % BU. Im Gutachten befindet sich auch kein Hinweis darauf, dass A diese Medikamente nicht verträgt (Schwindel).

Was meint ihr zu dem Fall?
Was für Möglichkeiten bleiben A, die über ihren Dienstherr aufgrund ihres Alters nur die Mindestvergung erhält und nun zu den massiven gesundheitlichen Problemen auch noch finanzielle Schwierigkeiten bekommt.
A ist wirklich am Ende!

Schade, dass Schmerzen keine Geräusche machen, dann könnte nämlich der Gutachter erkennen, dass bei diesem Geräuschpegel kein Unterricht möglich ist, weil Schüler und Lehrerin sich gar nicht verstehen können.

Auf jeden Fall schon mal Danke für´s zuhören!

Sütne
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Hallohund
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 02.02.05, 12:48    Titel: Wirklich keiner da, der Erfahrungen einbringen kann? Antworten mit Zitat

Weinen Weinen Weinen
Wirklich keiner da, der mir etwas helfen kann?
Gruß Sütne
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kav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 12.02.05, 02:14    Titel: Antworten mit Zitat

zu schwierig und zu individuell für ein forum...

das fehlen einer DU-klausel würde ich nicht überbewerten. das bedingungswerk allgemein und damit die formulierung "BU" sind wichtig und sollten überprüft werden.

in der ablehnungserklärung des BU-versicherers und im kleingedruckten des vertrages sollte vermerkt sein, innerhalb welcher frist gegen die entscheidung des versicherers angegangen werden muss, bevor das recht auf die rente gänzlich verfällt. diese frist beträgt normaler weise 6 monate. sie sollte nicht verstreichen.

zu aller erst rate ich zu einem fachanwalt für versicherungsrecht, einem anwalt mit tätigkeitsschwerpunkt versicherungen (www.recht.de oder www.anwaltssuchdienst.de o. ä.) oder einem versicherungsberater (www.bvvb.de). dieser wird die bedingungen des bu-vertrages und die sachlage beurteilen, fristen wahren, zweckdienliche ratschläge (ärzte/gutachten/vorgehensweise) erteilen und sie auch vertreten. ein versicherungsberater kann sie nur aussergerichtlich vertreten. er kann aber auch eine erste anlaufstelle sein. eventuell hat dieser auch einen rechtsanwalt angestellt, womit die gerichtliche vertretung wieder gegeben ist. andernfalls wird er sie bei notwendigkeit weiterleiten.

die rechtsschutzversicherung (mit versicherungsvertragsrechtsschutz) ihrer tochter hält ihr von der kostenseite den rücken frei.

sie sollten keinen weiteren tag ungenutzt verstreichen lassen!

viel glück!

ps: halten sie uns bitte auf dem laufenden.
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Helmut
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 12.02.05, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich denke hier ist Klage geboten mit der Massgabe, dass ein neutraler Gutachter vom Gericht bestellt wird.

Im übrigen langt bei 99 % aller BU-Versicherungen die Krankmeldung (6 Monate ununterbrochen) aus, dass die Leistungspflicht des VU entsteht.

Es gibt noch die Möglichkeit auf Verweistätigkeiten. Dabei ist es zumutbar jemanden auf eine Tätigkeit zu verweisen die er/sie noch machen kann, auch wenn das Gehalt nur 50% beträgt. In diesem Fall scheint mir das jedoch nicht zutreffend.

Also zusammengefasst: Arbeits(Dienst)unfähigkeit feststellen lassen, wenn 6 Monate ununterbrochen muss die Versicherung eintreten, tut sie es nicht gibt es nur den Klageweg.

Gruß Helmut
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Hallohund
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 12.02.05, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Helmut /KAV

Vielen Dank für Eure Meinungen
Ich habe eine BU bei einer Versicherung mit Sitz in Aachen und München. Sie verzichtet auf die sog. abstrakte Verweisung.

Mein Problem, ist ja, dass ich auf der einen Seite vom Dienstherrn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden bin, auf der anderen Seite wegen der BU für mich ein nicht ausreichendes Gutachten erstellt wurde.

Helmut, Du schreibst, dass die BU leisten muss, wenn ich länger als 6 Monate "krank geschrieben" bin.
Meine Hausärztin hat damit wohl Probleme, da ich ja nicht mehr im Dienst bin; sondern seit 1.1.2005 Ruhestandsbeamtin. Sie sagte mir, dass sie einen Ruheständler nicht dienstunfähig schreiben könnte. (Habe mich hier aber noch nicht weiter erkundigt!)
Reicht das amtsärztliche Attest denn hierfür nicht aus.
In dem Attest, welches mein Dienstherr in Auftrag gab, steht eindeutig, dass ich dauernd Dienstunfähig bin, weil mit einer gesundheitlichen Besserung innerhalb der nächsten 6 Monate nicht zu rechnen ist.
Reicht diese amtsärztliche Bestätigung einer dauernden Dienstunfähigkeit quasi als "Krankschreibung" nicht aus?
Der Amtsarzt ist doch normalerweise dem Hausarzt quasi übergeordnet.

Wäre schön, wenn ich nochmals Rückmeldung bekommen könnte.
Vielleicht gibt es ja noch einen kleinen Verfahrenstrick?

Danke Sütne
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 12.02.05, 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Helmut, es tritt natürlich keine Leistungspflicht ein wenn VN 6 Monate krank ist. Das bedarf schon einer entsprechenden Gutachterlichen Prüfung. Verweisung ist dann ein weiterer Aspekt.
Was KAV SAGTE IST DER RICHTIGE Weg denn eine Beurteilungdes Einzelfalles ist hier nicht möglich, und nur unbegründete Hoffnungen sollte man hier auch nicht machen.
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Helmut
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 13.02.05, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Also dann, abgeschrieben aus den "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" die wohl auch bei der A+M verwendet werden.

§2 Abs. 3:

Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit ............, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande .............. so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

Sorry, bin kein Besserwisser, aber wenn ich poste, dann weiss ich von was ich schreibe.

Gruß Helmut
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 14.02.05, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

............, die ärztlich nachzuweisen sind,
Hallo Helmut, sie sagen es. Und genau das ist es was ich sagen wollte un mit Gutachterverfahren meinte. Der Laie könnte sonst meinen eine 6 Monatige Krankheit genügt.

Beste Grüße Thomas
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kav
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 14.02.05, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

langer rede kurzer sinn:

mit rechtlichem beistand zuerst ein mal fristen wahren! dann wird man weitersehen...
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