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Person A (20 Jahre) will einen Personalausweis beantragen, da der alte Personalausweis abgelaufen ist. A ist aber mittlerweile von Gemeinde 1 nach Gemeinde 2 umgezogen. Das zuständige Einwohnermeldeamt von Gemeinde 2 sagt A nun, dass die rechtliche Voraussetzung für einen neuen Personalausweis das Vorzeigen der Geburtsurkunde von A ist, das währe gesetzlich so geregelt.
Daher folgende Frage: Ist das so korrekt? (Frage nur, weil es für A schon erheblichen Aufwand bedeutet, die Geburtsurkunde zu besorgen)
Falls es einen Unterschied macht, noch 2 weitere Informationen: Gemeinde 1 liegt in NRW, Gemeinde 2 in Bayern.
Wie immer schon einmal vielen Dank für alle
produktiven Beiträge!
Der Personalausweis ist jetzt knapp 3 Monate abgelaufen, also könnte schon ein Verwarngeld fällig werden.
Es ging einfach nur um den unnötigen Aufwand, den A dadurch hat, es geht hier ja schließlich nicht um eine komplette Neubeantragung eines Personalausweises sondern der alte ist schlicht abgelaufen... Probleme, Die Urkunde vorzulegen wird es sicher nicht geben, nur sie erstmal zu beschaffen ist natürlich mit Aufwand verbunden, wenn A ca. 700-800 km von zu Hause weg wohnt ...
oder hier "Bei allen Standesämtern können Sie persönlich den Antrag stellen und die Urkunden abholen. Es ist auch möglich, dies schriftlich oder per Fax zu erledigen. Sie müssen dann jeweils mit dem Standesamt klären, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgt (zum Beispiel durch Überweisung oder bei der Abholung).
Erfolgt die Urkundenbestellung schriftlich oder per Fax, sind folgende Angaben erforderlich:
* Name, Vorname
* Geburtsdatum und -ort
* Name, Vorname der Eltern
* wenn bekannt Standesamt und Beurkundungsnummer
Wird die Beantragung beziehungsweise die Abholung nicht persönlich durch die berechtigte Person vorgenommen, sondern in Vertretung, so ist eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten notwendig. Der Vertreter muss die Vollmacht sowie seinen eigenen Ausweis und den Ausweis des Vollmachtgebers beim Standesamt vorlegen." --> http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=showdetail&modul=VB&id=1265!0 _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Hm, also dafür gibt es grundsätzlich eine Einrichtung, die sich "Post" nennt, siehe dazu z.B. hier --> http://de.wikipedia.org/wiki/Post
Danke für den polemisch sinnlosen Kommentar, denn um die Geburtsurkunde per Post zu verschicken, muss sie erstmal jemand abholen ... denn beim Standesamt selber kostet das sonst wahrscheinlich nochmal extra Verwaltungsgebühren ...
"Bei allen Standesämtern können Sie persönlich den Antrag stellen und die Urkunden abholen. Es ist auch möglich, dies schriftlich oder per Fax zu erledigen. Sie müssen dann jeweils mit dem Standesamt klären, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgt (zum Beispiel durch Überweisung oder bei der Abholung). "
Wie gesagt, persönlich abholen ist im Moment eher nicht möglich. Schriftliche Anfrage dauert natürlich auch wieder und wird dann wiederrum auch mehr Kosten wegen des Versandes direkt durchs Standesamt ...
Per Fax will das Einwohnermeldeamt in Gemeinde 2 nicht akzeptieren...
"Wird die Beantragung beziehungsweise die Abholung nicht persönlich durch die berechtigte Person vorgenommen, sondern in Vertretung, so ist eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten notwendig. Der Vertreter muss die Vollmacht sowie seinen eigenen Ausweis und den Ausweis des Vollmachtgebers beim Standesamt vorlegen."
Das ist ja schön und gut, dazu muss dann erstmal der Ausweis von Person A per Post zu seinen Eltern in Gemeinde 1 geschickt werden ... weiterhin ist auch fraglich, ob damit überhaupt eine Urkunde abgeholt werden kann, denn der ist wie gesagt schon abgelaufen ...
Deshalb finde ich, ist es durchaus berechtigt hier von Aufwand zu sprechen, besonders wenn man bedenkt, dass die Kosten bei 7 € pro Geburtsurkunde und weiteren Kosten bereits die Kosten des neuen Personalausweises von 8 € übersteigen werden. Das es nicht viel Geld ist, ist mir auch klar, nur die Verhältnismäßigkeit erschließt sich mir nicht, besonders weil A nunmal nicht zum ersten Mal einen Ausweis beantragt sondern nur zum ersten Mal in Gemeinde 2 ...
Deshalb finde ich, ist es durchaus berechtigt hier von Aufwand zu sprechen, besonders wenn man bedenkt, dass die Kosten bei 7 € pro Geburtsurkunde und weiteren Kosten bereits die Kosten des neuen Personalausweises von 8 € übersteigen werden. Das es nicht viel Geld ist, ist mir auch klar, nur die Verhältnismäßigkeit erschließt sich mir nicht, besonders weil A nunmal nicht zum ersten Mal einen Ausweis beantragt sondern nur zum ersten Mal in Gemeinde 2 ...
Rauchen Sie eigentlich?
Mir erschließt sich der Aufwand nicht, den jemand um eine durchaus zulässige Forderung der PersAuswBehörde macht.
Das Standesamt kann und wird bei Bedarf die Urkunde sogar per Nachnahme schcken wenn kein Anderer dafür Zeit hat, no Problem. Kostet etwas mehr aber was solls. Oder man schickt Bargeld im Anforderungsschreiben. Gibt m.Wissens sogar einen Internetdienstleister der für die Beschaffung einer GU ein Honorar von 25 € nimmt.
Oder man überweist die 8 € vorab... da gibts doch so viele Möglichkeiten.
Allerdings ist meckern opportuner und entspricht mehr dem Zeitgeist, gell.?
Ich hatte allerdings auch in meiner mehr als 30jährigen Dienstzeit bereits solche Querdenker zu betreuen, die wegen des vermeintlich übertriebenen Aufwandes der Behörden sogar noch in das Vorverfahren gingen und sich dann wunderten, dass der Widerspruchsbescheid wegen der 8 Euronen plötzlich nochmal zusätzlich den Auffangstreitwert von 50 € Widerspruchsgebühr kostete. Auch kein Problem, habe eigentlich nur noch auf eine Klage beim VG gewartet.
Wenn ich bedenke wieviel Euro ein durchschnittlicher Raucher so am Tag verbrennt.....
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 17.06.08, 11:38 Titel:
.crash hat folgendes geschrieben::
..... nur die Verhältnismäßigkeit erschließt sich mir nicht, besonders weil A nunmal nicht zum ersten Mal einen Ausweis beantragt sondern nur zum ersten Mal in Gemeinde 2 ...
naja, wird A wohl nix anderes übrigbleiben...
Also aus diesem Tread ergibt sich für mich nicht, daß A wohl nichts anderes übrigbleibt. Es können durchaus Zweifel am Verlangen der Behörde bestehen.
Die Auskünfte einzelner Gemeinden zu diesem Thema sind nicht einheitlich. Ein ausdrückliches Verlangen auf Vorlage der Geburtsurkunde habe ich bei der Stadt Papenburg: "Wenn Sie zum ersten Mal bei der Stadt Papenburg einen Reisepass beantragen und es wurde durch die Stadt Papenburg bislang noch kein Personalausweis oder Reisepass ausgestellt, müssen Sie zusätzlich zum bisherigen Ausweis/Reisepass Ihre Geburtsurkunde vorlegen." --> www.papenburg.de/rathaus/buergerservice/ausweise/mitte_ausweise.html
Das Brandenburgisches Personalausweisgesetz (BbgPAuswG) verlangt in § 4 Abs. 5: "Bestehen Zweifel über die Person des Ausweisbewerbers, hat dieser bei der Antragstellung geeignete Nachweise zur Feststellung seiner Identität und seiner Eigenschaft als Deutscher zu erbringen. In Betracht kommen insbesondere mitgeführte, auch abgelaufene, Ausweise und Reisepässe, Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden oder Registrierscheine des Bundesverwaltungsamtes, amtliche Lichtbildausweise sowie die Anhörung von Erkennungszeugen." --> www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.14194.de
Danach hat eine Geburtsurkunde keine höhere Beweiskraft als ein abgelaufener Ausweis.
Letztlich sollte Person A wohl erst einmal das Personalausweisgesetz seines Bundeslandes nachlesen, was dort zum Identitätsnachweis verlangt wird.
Und dann sollte er sich Gedanken machen, ob er ein entsprechendes Verfahren gegen die zuständige Behörde führt. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
2. Geht es hier nicht um irgendwelche Klagen sondern nur um die Verhältnismäßigkeit solcher Forderungen durch das zuständige Einwohnermeldeamt, also muss man sich nicht gleich so aufregen. Dankeschön.
3. Geht es hier weiterhin auch darum, dass A als Student recht wenig Geld hat und ein Gesamtbetrag von dann annähernd 40 € für die Beschaffung eines gültigen Personalausweises schon ein größeres Loch im Budget darstellt ... deshalb wären die 8 € als alleinige Kosten halt lieber gesehen.
4. Habe ich mittlerweile eingesehen, dass A anscheinend nicht um die GU herumkommt, aber die Frage nach der Verhältnismäßigkeit darf doch wohl gestellt werden oder? Denn A hat ja eigentlich mit seinem alten Personalausweis etwas, das seine Identität nachweist, also warum die GU? Ja, ich weiß, der PA zeigt nicht, dass ich deutscher Staatsbürger bin, aber muss man so misstrauisch sein?
edit Teil 2:
Dankeschön an den letzten Beitrag, das mit dem Personalausweisgesetz wusste ich nicht ... da werd ich mal nachschauen
"Erforderliche Unterlagen
aktuelles Lichtbild; bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis, Kinderreisepass oder Kinderausweis);
bei Erstausstellung in der Regel weitere Unterlagen, z.B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden."
Aber eigentlich ist es ja keine Erstausstellung, nur in diesem Bundesland das erste Mal, aber A hat ja bereits ein "bisheriges amtliches Ausweisdokument"
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