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Ich bleibe erstmal bei meiner Meinung: Unterlagen hin oder her, aber die Gesellschafter müssen nachweisen, dass sie ihre Einzahlungen in die Stammeinlage geleistet haben, nicht umgekehrt.
...dieser Hinweis hilft vielleicht. Ich hab mir die Rechtssituation inzwischen genauer angesehen:
Die Stammeinlage der insolventen GmbH wurde laut Gutachten des Verwalters nicht geleistet. Der Bundesgerichtshof hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 - ZR 137/02 ZIP 2005, 2 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) klargestellt dass grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die Einlage erbracht ist. Deshalb wäre der Verwalter berechtigt, auch ohne die „ verloren gegangenen“ Beweismittel, die er an den GF der Insolvenzfirma übergeben hatte und die seitdem nicht mehr auffindbar sind vom faktischen Geschäftsführer und Alleingesellschafter den Nachweis über die Zahlung der Stammeinlage zu fordern. Die Verpflichtung der Gesellschafter diesen Nachweis zu erbringen ist gemäß Urteil des Oberlandes-gerichtes Düsseldorf, I-16 W 76/05 vom 30.11.2005 nicht verjährt.
Kann sich der GF trotzdem rausreden dass der Nachweis in diesen Unterlagen gewesen wäre oder muss er noch einen Einzahlungsbeleg oder sowas privat vorweisen können?
Und was kann ich machen wenn der Verwalter partout nichts gegen den Gesellschafter GF unternehmen will? Er kann sich ja nun auf das BGH- Urteil berufen nachdem es nicht gegen die Grundsätze, die der BGH festgelegt hat, verstösst, dass er alle Beweismittel an die Gegenseite übergeben hat. Kann er da jetzt auch einfach sagen sein Gutachten wäre falsch gewesen? Den Gegenbeweis kann ja nun niemand mehr erbringen. _________________ Helmut
...wir wollten doch noch mal wissen warum der Verwalter die Stammeinlage nicht haben will. Weil ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung nach 75 INSO schon einmal in zweiter Instanz zurückgewiesen worden war, weil wir nicht die erforderlichen 40 Prozent Stimmrecht hätten wenn man die bereits rechtskräftig zurückgewiesenen Forderungen mit einrechnen würde, haben wir nun wieder einen gemeinsamen Antrag mit fünf Gläubigern gestellt. Die formalen Voraussetzungen sind so eindeutig erfüllt, Rückschein ist mitte August vom Gericht zurückgekommen, aber seitdem keine Reaktion.
Der Gesetzgeber lässt keinen Spielraum, die Versammlung muss bei einem formal zulässigen Antrag innerhalb von drei Wochen einberufen werden, die sind längst um.
Meine Frage: Kann ich mich als Einzelgläubiger darüber beschwerden?
Sich an einen zuverlässigen RA wenden. Versuchen, vom untätigen Insolvenzverwalter Schadenersatz zu bekommen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Sich an einen zuverlässigen RA wenden. Versuchen, vom untätigen Insolvenzverwalter Schadenersatz zu bekommen.
...einen guten Rechtsanwalt hatten wir schon beim BGH. Er hatte vorgebracht dass ein Verwalter der alle Beweismittel an die Gegenseite herausgibt damit den bösen Schein der Befangenheit erweckt, das Gericht ist darauf gar nicht eingegangen.
Unsere Gläubigerversammlung ist nun durchgeführt worden. Von dem Verwalter, der ja immer noch im Amt ist, hatten wir Auskunft verlangt warum er die laut Gutachten nicht erbrachte Stammeinlage nicht einfordert,die Forderung ist nicht verjährt, der GF und die GmbH seines Bruders haften als Gemeinschuldner. Wir haben einen aktuellen Handelsregisterauszug der GMBH des Bruders mit 25.000EUR eingetragenem Stammkapital und Internetausdrucke der neuen, offensichtlich solventen Privatfirma des GF vorgelegt.
Der Verwalter war der Meinung dass er die Forderung trotzdem nicht eintreiben könne, weil die Stammeinlage in den meisten GmbHs sowieso nicht mehr vorhanden wäre.
Jetzt soll er die Forderung laut Beschluss der Gläubigerversammlung endlich stellen, aber ausser einer höflichen Nachfrage ob man die Einlage nun überweisen wolle wird wohl wieder nichts dabei rauskommen. Bleiben uns dann noch irgendwelche Rechtsmittel, die Forderung nach Ablösung des Verwalters können wir doch nicht noch einmal stellen, wenn der BGH sie verworfen hat, oder?
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