Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs.1 Nr.2 BBG?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs.1 Nr.2 BBG?
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
verzweifelte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 29.01.05, 14:42    Titel: Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs.1 Nr.2 BBG? Antworten mit Zitat

Ist die Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG ( wegen mangelnder Eignung, insb. gesundheitliche Eignung) nach Ablauf der Probezeit( d.h. nach Wegfall z. A.) möglich?

Es soll da ein Urteil des BVerG geben, dass besagt,dass dies nicht möglich ist.

Wer weiss mehr?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Hans Speicher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 29.01.05, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
wegen mangelnder Eignung geht nicht, wenn der Beamte angestellt wurde. Damit ist die Eignung - auch die gesundheitliche - ja festgestellt.

§ 46 BBG
(1)
Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist.


(2)
Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit diesem Minister auf andere Behörden übertragen.


(3)
§ 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwendung

Kann er nicht in den Ruhestand versetzt werden, dann kann er entlassen werden. Fundstelle habe ich nicht so schnell gefunden.
Gruß
Hans
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.02.05, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Nach neuerer Rechtsprechung ist die Entlassung eines Bea. a. Pr. auch bei gesundheitlicher Nichteignung wieder möglich. Siehe BVerwG 2 A 5.00, Urteil vom 18. Juli 2001 - Dok. Berichte Nr. 23/2001.

MfG W. Belz
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
verzweifelte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.02.05, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Frage Ich denke, man kann nach erfolgter Anstellung überhaupt nicht mehr aufgrund von §31 Abs. 1 Nr. 2 entlassen werden, d.h. auch nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung?
Was stimmt denn nun?
Wo kann man o.g. Urteil nachlesen ?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.02.05, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

Liebe Verzweifelte,

regelmäßig hat die Rspr. des BVerwG gesetzesähnlichen Charakter.
Das Urteil ist nachzulesen in den dokumentarischen Berichten des BVerwG, Heft Nr. 23, Jahrg. 2001, Seiten 318/19, zu beziehen beim Herausgeber Werner Meyer und Dr. Wilhelm Diefenbach, 10623 Berlin, Hardenbergstr. 31, Tel. 030 31 917 oder anzufordern bei www.bundesverwaltungsgericht.de

MfG W. Belz
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
verzweifelte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 08.02.05, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Angabe, wie ich das Urteil nachlesen kann, habe es mittlerweile jedoch auch schon im Internet in einer freizugänglichen Quelle gefunden.
Aber auch dort geht es nur um einen Beamten, der sich noch in der Probezeit befand.

Ich will aber wissen, ob § 31 Abs. 1 Nr. 2, d.h. Entlassung wegen mamgelnder Bewüährung, überhaupt ausgesprochen werden kann, WENN DIE PROBEZEIT ERFOLGREICH BEENDET WURDE UND DAS Z.A. wegggefallen ist.

Damit beschäftigt sich das Urteil m.E. nicht.

Wie ist dort die Rechtssprechung?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BeamtVG
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 08.02.05, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

Liebe "Verzweifelte",

eine Frage bitte: Wieviele Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit hat die betreffende Beamtin?

Dazu zählen vor allem die Jahre im Widerrufs- und Probeverhältnis.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
verzweifelte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 08.02.05, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Also ruhegehaltsfähige Dienstzeiten folgende:

BaW: 01.10.1997
BaP: 01.10.2000
Probezeit beendet: 31.03.2003
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BeamtVG
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 08.02.05, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Vorab möchte ich bemerken, dass das dargestellte Thema meiner Meinung nach eines der kompliziertesten des Beamtenrechts darstellt und aufgrund der nicht allumfassenden Sachverhaltsbeschreibung keine eindeutige Lösungsmöglichkeit bietet.
Diese wäre besser bei einem Fachanwalt aufgehoben.

Meines Erachtens jedoch bestehen gute Chancen zu einem „Erfolg“ für die Beamtin.

Ich gebe daher hier nur eine Meinung wieder, die in der NJW-Schriftenreihe des Verlages C.H. Beck – Helmut Schnellenbach – Beamtenrecht in der Praxis 5. Auflage – im Jahr 2001 erschienen ist.

„Obwohl der Gesetzestext dies nicht ausspricht, gilt für § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, dass der Beamte nur entlassen werden kann, wenn er sich in der (individuellen laufbahnrechtlichen) Probezeit nicht bewährt hat (BW VGH, DÖD 82, 61; vgl. auch BVerwG, DÖV 74, 853: Zulässigkeit einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 BBG, sofern die Entlassungsabsicht vor Fristablauf mitgeteilt und die Anhörung des Beamten eingeleitet worden war; s. ferner BVerwGE 19, 344 sowie OVG Lüneburg, ZBR 66, 212.).

Deshalb dürfen in die Wertung zu Lasten des Beamten grundsätzlich Sachverhalte nicht einbezogen werden, die vor Beginn der Probezeit abgeschlossen und dem Dienstherrn bei der Einstellung bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen.

Gleiches trifft für Mängel zu, die erst nach Ablauf der (individuellen laufbahnrechtlichen) Probezeit aufgetreten sind.

Nach Ablauf der Probezeit gewonnene Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten vermögen dessen Bewährung nicht mehr in Frage zu stellen.“

Es gibt dazu weiterführende Kommentierung, die den hiesigen Rahmen sprengen würde.

Kurz um: Nach „z.A.-Wegfall“ hat der Beamte einen Status, der dem eines BaL entspricht. Sollte der Beamte in der sog. „statusrechtlichen Probezeit“ aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen dienstunfähig werden, ist eine Entlassung ausgeschlossen, sofern der Beamte fünf Jahre ruhegehaltsfähiger Dienstzeit – wie hier – nachweisen kann.
Er wäre sodann in den Ruhestand zu versetzen.
Ansonsten ist er – wie ein BaL, der keine fünf Jahre rgf. Dienstzeit nachweisen kann – zu entlassen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
fontane
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.12.2004
Beiträge: 257
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.02.05, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Thema "Komplexität" will ich nur noch bestätigend hinzugügen, dass der Dienstherr in jedem Fall, ob nun Entlassung nach 31 oder Ruhestand nach 46/42, allein aus Fürsorgegründen umfangreich prüfen muß, ob 42III möglich ist, dass heißt übersetzt ein anderes Amt ohne die vorherigen gesundheitlichen Anforderungen übertragen werden kann. Bei großen Behörden ist das nicht selten möglich.
Aber wie oben ausgeführt: mit dem ganzen Sachverhalt zum Fachmann/zur Fachfrau.
All the best
fontane
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

Liebe(r) Verzweifelte, BeamtVG und Fontane,

Schande über mich! Nach 3 Wochen Kanaren-Urlaub muss mein Hirn von der Sonne völlig ausgetrocknet worden sein. Anders kann ich mir den Anfängerfehler nicht erklären: Habe das von mir zitierte Urteil nicht zu Ende gelesen. Am Anfang ist in dem Urteil von einem Beamten auf Probe die Rede, dessen Entlassung nach Abs. 1 Nr. 3, also nach den Beurteilungskriterien eines "statusrechtlichen" Probebeamten, erfolgen sollte. Beim "laufbahnrechtlichen" Beamten wäre aber § 7 BLV in Betracht gekommen.

Erst an späterer Stelle kommt heraus, dass dem Kläger die (laufbahnrechtl.) Probezeit aus gesundheitlichen Gründen bereits verlängert worden war. Denn "Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in .... gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, ist nach § 9 I Nr. 3 BBG allein sein Verhalten in der Probezeit...", wobei selbstverständlich die "laufbahnrechtliche" Probezeit gemeint ist, verdeutlicht durch den Halbsatz "... die im Fall des Klägers durch bestandskräftige Verfügung der Beklagten gem. § 7 III S. 2 BLV ... verlängert worden ist.".

Es gilt also uneingesdhränkt das von "BeamtVG" und "Fontane" Gesagte, wie es mir bis dato auch bekannt war. Nur glaubte ich an eine Abkehr von bisheriger Rechtsprechung, wie es ja bei Bundesgerichten nicht selten der Fall ist.

Bitte nochmals um Verzeihung.

MfG W. Belz
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Hans Speicher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 11.02.05, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Herr Belz,
wir haben den Glauben an unser eigenes Denkvermögen wieder gefunden
Lachen
Hans
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Hans Speicher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 11.02.05, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo
noch einmal zur Ergänzung von fontane:
Bei der Regelung in $ 46 BBG ist ja beim BaP zu unterscheiden zwischen Dienstunfähigkeit wg sog. Dienstbeschädigung - dann ist der BaP in den Ruhestand zu versetzen und
dem Abs. 2 bei Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen (jede Erkrankung, Unfall usw.), hier kann der BaP in den Ruhestand versetzt werden, aber nur, wenn die DU nicht durch sein grobes Verschulden eingetreten ist.
Hier liegt sicher die Schwierigkeit, wenn Ermessensentscheidung zu treffen ist. Man muss deshalb Details aus dem jeweilig zu beurteilenden Sachverhalt kennen.
Und natürlich, die nötigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (5 Jahre oder mehr müssen her - siehe BeamtVG)

Gruß
Hans
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
verzweifelte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 12.02.05, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für alle Antworten Smilie .
Der Sachverhalt ist übrigens sehr kompliziert. Ich hatte ihn unter dem Titel " Entlassung eines Beamten auf Probe nach Ablauf der Probezeit" eingestellt, doch keiner konnte antworten.
Deshalb hatte ich 3 Teilsachverhalte (1.s.o., 2. Rechte des Dienstherrn im Dienstunfallverfahren,3. Wann ist Entlassung wegen Dienstunfähigkeit möglich?) draus gebastelt und das Ganze erneut zur Diskussion gestellt.
Nun kann guten Gewissens in den Kampf ziehen Smilie .
Vielen Dank nochmals an alle.

Die Verzweifelte
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BeamtVG
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 13.02.05, 00:13    Titel: Antworten mit Zitat

Für die Zukunft bitte, liebe nicht mehr so "Verzweifelte":

Es ist immer am Besten, den Sachverhalt so genau wie nur möglich - auch mit kleinsten Details - in einem Thread zu beschreiben, damit eine ebenso exakte Analyse und Antwort erstellt werden kann.

Im Übrigen brauchst du nicht in einen Kampf zu ziehen, den du evtl. schon vorab gewonnen haben könntest, sondern: Gehe ruhigen Gewissens zu Bett, schlafe gut und träume davon, dass es vielleicht einmal ein Paradies geben wird, in dem es (Personal-)Sachbearbeiter gibt, die mehr wissen, als sie nicht wissen.

In diesem Sinne alles Gute und eine traumreiche Nacht. Mit den Augen rollen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.