Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs.1 Nr.2 BBG?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 31 Abs.1 Nr.2 BBG?
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
verzweifelte
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 18:38    Titel: Wann ist § 46(2) BBG anwendbar? Antworten mit Zitat

Hi,dummerwiese hat sich meine personalbéarbeitende Dienststelle nicht den hier bisher geäußerten Auffassungen anschließen.
Die wollen mich vor einer evtl. Verbeamtung auf Lebenszeit erst noch mal anmtsärztlich untersuchen lassen und wenn ich nicht bestehe, nach § 31 (1) Nr.2 BBG entlassen, hilfsweise dann eben nach § 31(1) Nr. 3 BBG(O-Ton Personalsachbearbeiter). Und der Personalrat ist auch noch auf deren Seite !!!!!!! Ich bin total verzweifelt.
Ich kann nicht nämlich aufgrund der Folgen des Dienstunfalls nicht mehr als max. 4 Stunden arbeiten und das auch nur unter Schmerzen, Besserung nicht in Sicht Traurig(((.
Ich will aber,wenn DU festgestellt wird,alles versuchen, um wenigstens die Versetzung in den Ruhestand zu erzwingen.Leider muss ich mich da selbst durchboxen,denn ich finde in Meck-Pomm einfach keinen Anwalt,der sich auserkennt.
Wann ist § 46(2) BBG anwendbar, ich frage deshalb gleich ,weil ich auch noch andere Krankheiten habe und ich ahne,dass die Personalstelle die DU wohl darauf schieben wird und nicht auf den Diestunfall,obwohl ich in den letzten 2 Jahren nur deshalb DU war und nicht aufgrund meiner chronischen Krankheiten.
Wann habe eine Chance, die 5 Jahre Mindestzeit für Pensionierung hätte ich voll und den DU und meine Krankheiten habe ich nicht verschuldet? Wo gibt es Urteile oder ähnliches?
Bin für jede Antwort dankbar.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 01.06.05, 06:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe hierzu folgende Aussagen im Kommentar zum BBG gefunden:
1. Anders als der Entlassungsgrund mangelnder Bewährung (Nr. 2) in der Probezeit kann der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit (Nr. 3) auch noch nach erfolgreichem Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit eintreten, solange der Beamte – etwa weil noch nicht 27 Jahre alt – im Status des Bamten auf Probe verbleibt.
2. Ist der Beamte aus anderen Gründen als infolge einer Dienstbeschädigung (§ 31 Abs. 1) dienstunfähig geworden oder läßt sich jedenfalls die Herbeiführung der Dienstunfä-higkeit durch Dienstbeschädigung nicht nachweisen, so ist der gesetzliche Grundsatz die Entlassung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, daß der Dienstherr von diesem Grundsatz nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen macht.

Voraussetzung der Ermessensvorschrift ist die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit (Dienstzeit) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Die Ausnahme hiervon in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG deckt sich mit den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1, kommt also in den Fällen des Abs. 2 nicht in Betracht. Die Nichterfüllung der erforderlichen War-tezeit schließt nach § 35 Satz 2 den Eintritt in den Ruhestand – kraft Gesetzes oder durch Versetzung in den Ruhestand – allgemein und so auch im Falle des § 46 Abs. 2 aus.

Die pflichtgemäße Ermessensausübung des Dienstherrn erfordert jedenfalls, dass er sich der Möglichkeit einer Ausnahme bewusst ist. Er hat zu erwägen, ob die Umstände des Einzelfalls es im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als notwendig und angemessen erscheinen lassen, dem wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamten-verhältnis auf Probe ausscheidenden Beamten ausnahmsweise die volle Beamtenver-sorgung als Ruhestandsbeamter zukommen zulassen. Beachtliche Umstände sind in diesem Zusammenhang das Lebens- und Dienstalter, die wirtschaftliche Lage, beson-ders der Grad der Versorgungsbedürftigkeit des Beamten, seine Bewährung und Wür-digkeit; auf der anderen Seite darf der Dienstherr haushaltsmäßige Überlegungen in seine Erwägungen einbeziehen. Sieht der Dienstherr insoweit keine Besonderheiten von solchem Gewicht, daß sie zur ausnahmsweisen Versetzung in den Ruhestand Anlaß geben, so erweist sich diese Ermessensentscheidung nur dann als rechtlich fehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen, mit dem Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbarenden Ge-sichtspunkten beruht. - All dies gilt selbst für denjenigen Beamten auf Probe, der die laufbahnrechtliche Probezeit bereits abgeleistet und sich darin bewährt hat und z.B. wegen des noch nicht erreichten 27. Lebensjahres noch nicht zum Beamten auf Lebenszeit berufen werden konnte. Es gilt erst recht, wenn die Dienstunfähigkeit bereits wäh-rend der laufbahnrechtlichen Probezeit eingetreten ist, also zu einer Zeit, zu der der Beamte schon aus dem weniger schwerwiegenden Grunde mangelnder gesundheitlicher Bewährung hätte entlassen werden können (§31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Dem entspricht auch die grundsätzliche rechtliche Selbständigkeit der Entlassungsgründe des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3. - Ist ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 deshalb nicht gegeben, weil der Beamte sich die Dienstbeschädigung durch grobes Verschulden zugezogen hat, so erscheint es schon zweifelhaft, ob die-ser Fall überhaupt tatbestandlich unter Abs. 2 fällt. Jedenfalls wird hier aber in aller Regel kein Anlaß zur ausnahmsweisen Zubilligung der Versorgung als Ruhestandsbeamter bestehen. Ebensowenig besteht ein solcher Anlaß in anderen Fällen, in denen der Beamte - etwa außerdienstlich - seine Dienstunfähigkeit durch grobes Verschulden herbeigeführt hat. Dagegen verengt sich das Ermessen des Dienstherrn grundsätzlich dann auf die Möglichkeit der Zurruhesetzung, wenn die Dienstunfähigkeit erst eingetreten ist, nachdem der Beamte nicht nur die laufbahnrechtliche Probezeit, sondern auch die Statusdienstzeit nach § 9 Abs. 2 erfüllt hatte und damit Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hatte, oder wenn der Dienstherr die zuvor eingetretene Dienstunfähigkeit nicht bis zum Ablauf der Statusdienstzeit oder jedenfalls ohne ungebührliche Verzögerung festgestellt und deshalb nicht fristgerecht die Entlassung ausgesprochen hat.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2
Seite 2 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.