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Rücksendung nach verspäteter Lieferung

 
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sce87
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Anmeldungsdatum: 24.10.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 21:17    Titel: Rücksendung nach verspäteter Lieferung Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender fiktiver Fall:
Person A bestellt bei einem Online-Versandhaus Backzutaten für einen 20 Tage später stattfindenden Geburtstag. Nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage wurde nicht mitgeteilt das die Artikel nicht rechtzeitig eintreffen. Es wurde stattdessen gesagt, die Artikel sollten noch rechtzeitig eintreffen. Die Artikel treffen jedoch leider erst einen Tag nach dem Geburtstag ein weshalb Person A keine Verwendung mehr für die Artikel hat.
Person A nimmt also das Paket und sendet es zurück. Laut AGB des Versandhauses sind Lebensmittel jedoch vom Umtausch ausgeschlossen und über die Hälfte der 60€ der Bestellung sind Lebensmittel. Es sind jedoch keine schnell/leicht verderblichen Lebensmittel dabei, sondern nur Dinge mit längerer Haltbarkeit.
Zudem wird in den AGB erklärt das Liefertermine stets unverbindlich sind und das keinerlei Ansprüche aufgrund verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung bestehen.

Auch eine Woche nach Rücksendung (Eintreffen beim Versandhaus) erhält Person A weder das Geld, noch irgendeine andere Rückmeldung.

Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?
Hat Person A überhaupt Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Betrages, einschließlich Lebensmittel und Kosten für die Rücksendung?
Und wie sollte sich Person A verhalten, wenn auch weiterhin keine Rückmeldung folgt?

Vielen Dank für die Hilfe beim "Lösen des Falles"
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 21:45    Titel: Re: Rücksendung nach verspäteter Lieferung Antworten mit Zitat

sce87 hat folgendes geschrieben::
Zudem wird in den AGB erklärt das Liefertermine stets unverbindlich sind und das keinerlei Ansprüche aufgrund verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung bestehen.
Das könnte eine unwirksame Klausel sein.

Kann A nachweisen, dass das Versandhaus über den Anlass der Bestellung informiert wurde und die Frist vereinbart war?
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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sce87
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Anmeldungsdatum: 24.10.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

In den AGB finden sich auch weitere seltsame Punkte, so ist das Versandhaus z.B. bei "höherer Gewalt" oder anderer unverschuldete Beeinträchtigung von jeder Lieferpflicht entbunden, ohne das das Recht auf Schadensersatz besteht.

Person A teilte dem Versandhaus den Anlass nur telefonisch mit, lediglich eine Anfrage nach dem Stand der Bestellung (auf die jedoch auch nicht geantwortet) erfolgte vor dem Telefonat per Email. Ein Nachweis ist daher leider nahezu unmöglich.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ausschluss des Schadenersatzes bei höherer Gewalt ist m.E. voll rechtmäßig und gilt auch ohne eine entsprechende Klausel ( http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html Abs. 1 Satz 2).
Wenn der Kunde die Pflichtverletzung des Unternehmens nicht beweisen kann, muss er den vereinbarten Betrag zahlen. Die Lieferung gehört dem Kunden.
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sce87
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.10.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

Der Kunde hat den Betrag bereits vollständig bezahlt, jedoch die Artikel zurück gesendet.
Sofern es rechtmäßig ist, auch nicht leicht verderbliche Lebensmittel vom Umtausch auszuschließen, müsste doch Zumindest der Preis der Artikel zurückerstattet werden, die keine Lebensmittel sind?

Wie verhält es sich nun mit den Lebensmitteln? Sofern das Geld nicht zurückerstatte wird, gehören sie Person A, da das Geld bereits überwiesen wurde (Vorkasse). Sie wurden jedoch wieder zurückgesendet und befinden sich nicht mehr bei Person A?
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

Verträge sind einzuhalten. Umtauschrecht o.ä. ist eher Ausnahme. Wenn hier kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (beachte § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB), ist der Ausschluss von Rücknahme/ Umtausch in den AGB m.W. sowieso überflüssig. A ist selber Schuld, die Waren zurückgeschickt zu haben. Nun kann er sie zwar wieder verlangen, aber muss alle Portokosten tragen.
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sce87
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Anmeldungsdatum: 24.10.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 13.05.08, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank schonmal für die Antworten.
Nun gibt es aber doch noch weitere Unklarheiten:
bei den Lebensmitteln hat Person A also wohl abgesehen von Kulanz, keine Möglichkeit.
Wie verhält es sich jedoch mit den nicht Lebensmitteln?
Utensilien zum Torten-Backen fallen doch vermutlich nicht unter "Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs", somit müsste doch für diese Artikel das gewöhnliche Widerrufsrecht gelten, oder nicht?
Was ist nun jedoch, wenn das Versandhaus weder auf Emails noch auf die Rücksendung der Artikel reagiert?
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sce87
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Anmeldungsdatum: 24.10.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

Niemand hier, der die letzten Fragen beantworten kann?
Person A wird wohl um einen Anruf beim Versandhaus nicht herum kommen, da bisher keinerlei Antwort erfolgte. Damit die Person also nicht ganz Ahnungslos da steht:
das Versandhaus muss nun die Artikel gegen Erstattung der Versandkosten zurücksenden, oder das Geld zurück erstatten? Ist das soweit richtig?
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigung, ich war mit einer Hausarbeit so beschäftigt, dass ich für die Foren wenig Zeit hatte. Was unter "Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs" fällt, weiß ich nicht. Aber hier gibt es Leute, die das wahrscheinlich in einem BGB-Kommentar nachlesen können oder sogar in einem Urteil.
Wenn das Unternehmen zu etwas verpflichtet ist, und nicht reagiert, gilt der übliche zivilrechtliche Weg: Nachweisbar in Verzug setzen, dann vom Vertrag zurücktreten und Geld verlangen (falls der Schuldner nicht Geld schuldet), dann Mahnbescheid, dann Klage. Muss nicht immer alles sein, vielleicht reicht nur etwas davon. Bei den Waren muss das Unternehmen sie eigentlich nur abholbereit halten. Aber auch den Eigentümer der Waren darüber auf Anfrage benachrichtigen.
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wäre es mit einem Rücktrittsrecht nach § 323 II Nr. 2 BGB wegen eines relativen FIxgeschäft? Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Verkäufer von der Wichtigkeit des Lieferzeitpunkts Kenntnis hatte und der Lieferzeitpunkt Bestandteil des Vertrags wurde.
Es handelt sich dann hier insoweit auch nicht um einen Widerruf oder Umtausch sondern um einen Rücktritt aufgrund nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, die AGB-Klausel Lebensmittel seien vom Umtausch nicht erfassst spielt dann nhier auch keine ROlle.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ist zwar richtig, aber sce87 hat geschrieben, dass der Kunde die Terminvereinbarung nicht nachweisen kann.
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sce87
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Anmeldungsdatum: 24.10.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank für die vielen Antworten.
Sie wie es nun aussieht, wäre für den Kunden wohl die einfachste Möglichkeit das ganze auf sich beruhen zu lassen und auf das Geld und die Ware zu verzichten. Ohne Rechtsschutzversicherung und da nun doch schon einige Zeit vergangen ist, wäre ein Rechtsstreit wohl für die 60€ etwas übertrieben.
Der Kunde wird jedoch aus dem Fall mitnehmen, Dinge nicht "voreilig" zurückzusenden, terminliche Dinge immer schriftlich mitzuteilen und einen großen Bogen um das Versandhaus zu machen.
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