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Pflichten als Privatverkäufer erfüllt?

 
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go2utah
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 12:45    Titel: Pflichten als Privatverkäufer erfüllt? Antworten mit Zitat

Hallo, folgendes Fällchen:

Privatverkäufer V verkauft bei einem Internet-Auktionshaus ein Handy, das er kostenlos für den Abschluss eines Handyvertrags bekommen hat. Er hat keine Rechnung an sich bekommen, sondern nur ein Vertragspapier mit dem Inhalt: - Handy gratis, - Anschlusspreis gratis usw. - Handynummer und - Kundennummer sowie Datum des Vertragsabschlusses

Im Auktionsangebot bietet er das Handy mit Zubehör sowie eine Kopie des o.g. Vertrag an. Als Privatverkäufer schließt er Garantie und Rücknahme des Handys aus im Angebot aus.

Der Käufer K verlangt jedoch im Nachhinein, weil ihm eine Kopie der Vertragspapiere nicht ausreicht, eine Rechnung oder Garantieschein als Gewährleistungsnachweis für das Handy.

K ruft angeblich bei dem Mobilfunkanbieter an, bei dem V den Vertrag abgeschlossen hat an und bekommt zu hören, dass V eine Rechnung anfordern könnte.

V ruft dort auch an und bekommt zu hören, dass der Gewährleistungsnachweis das Vertragspapier ist, das K von V schon als Kopie bekommen hat.

K äußert noch, dass angeblich eine Kopie des Vertragspapiers nicht ausreichen würde.

--> Hat V seine Pflichten als Privatverkäufer erfüllt? Hat K Grund zur Beanstandung?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

V hat seine Pflichten erfüllt und i.Ü. im Rahmen der Auslegung m.E. auch wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen.
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go2utah
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 08:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ja hat er sie für sich ausgeschlossen? aber geht die Gewährleistung bei dem neu gekauften Artikel nicht an K über? Wenn das Gerät in einem Jahr kaputt geht dann würde ihm doch das Gerät vom Hersteller kostenlos repariert oder?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Die Gewährleistung ist eine Vertragliche Pflicht aus dem Vertrag zwischem V und dem Mobilfunkanbieter. Diese geht nicht automatisch an K über, da K nicht Vertragspartner mit dem Mobilfunkanbieter ist.
_________________
Geist ist Geil!
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go2utah
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ähm, aber was passiert, wenn das Teil kaputt geht und K will es repariert haben? An wen soll er sich wenden? Heißt das, er hat keinen Gewährleistungsschutz?
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Zafilutsche
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Die Gewährleistung ist eine Vertragliche Pflicht ....

Das sehe ich anders. Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht. Und diese kann durch einen Vertrag zwischen Hersteller und Verbraucher weder eingeschränkt noch aufgehoben werden.
Geht aus den Vertragsunterlagen hervor, das genau das Handy (Seriennummer) gemeint ist und nicht ein anderes?
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go2utah
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, es steht nur der Handytyp auf dem Vertrag. Eine Seriennummer ist nicht vorhanden. Meiner Meinung nach geht doch mit dem Verkauf von V an K auch die Gewährleistung über...man benötigt außerdem sowieso keine Rechnung. Im Buch der Rechtsirrtümer habe ich gelesen, dass eine Zeugenaussage ebenfalls ausreicht!

Außerdem ist es doch so, dass der HERSTELLER eine 2-Jahres-Gewährleistung geben muss, und die könnte K im Schadensfall in Anspruch nehmen. Wenn man einen Jahreswagen kauft beim Privatverkäufer geht doch Garantie/Gewährleistung auf den Käufer über..
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Zafilutsche
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Eigentlich muß eine IMEI Nummer existieren! Diese findet man in der Regel auch im Vertragstext oder im Lieferschein. Aber wo nix ist, ist halt nix.
Ansonsten ziehe ich ausgestellte Rechnungen/Belege immer Zeugenaussagen vor!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

go2utah hat folgendes geschrieben::
Meiner Meinung nach geht doch mit dem Verkauf von V an K auch die Gewährleistung über


Gewährleistung ist ein Recht, das dem *Käufer* zusteht. Dieser kann es wirksam an einen Dritten abtreten, aber wenn das nicht passiert ist, muß der VK auch niemandem gewährleisten, der einfach so ankommt. Der Besitz der Originalrechnung oder des Original-Kassenzettels dürfte aber als Beweis für die wirksame Abtretung genügen.

go2utah hat folgendes geschrieben::
Außerdem ist es doch so, dass der HERSTELLER eine 2-Jahres-Gewährleistung geben muss, und die könnte K im Schadensfall in Anspruch nehmen.


Der Hersteller muß gar nichts. Eventuell gibt er eine freiwillige Garantie.

go2utah hat folgendes geschrieben::
Wenn man einen Jahreswagen kauft beim Privatverkäufer geht doch Garantie/Gewährleistung auf den Käufer über..


Ob Garantie auch einem Zweitkäufer gegeben wird, hängt allein an den Garantiebedingungen des Garantiegebers (VK, Hersteller).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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