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Widerspruchsverfahren, obwohl es nicht vorgesehen ist

 
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 16:58    Titel: Widerspruchsverfahren, obwohl es nicht vorgesehen ist Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen es ergeht ein Verwaltungsakt mit der Rechtsbelehrung, dass ein Widerspruch möglich ist, obwohl nach dem Gesetz Vorverfahren (=Widerspruchverfahren) nach §§68 bis 73 VwGO "nicht stattfindet" - also Klage direkt auf den Verwaltungsakt erfolgen muss.

Sehe ich es richtig, dass diese Rechtsbelehrung als falsch zu werten ist und man somit die Klage noch kurz vor Ablauf eines Jahres gemäß §58 II VwGO möglich ist?

Was wäre, wenn ein Widerspruchverfahren durchgeführt wird und ein Ablehungsbescheid mit der Belehrung, dass eine Klage möglich ist, ergeht? Hebt dann diese Rechtsbelehrung die Klagefrist von einem Jahr nach §58 II VwGO auf?

Vielen Dank für eine Antwort.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Dem ersten Punkt (Frist) stimme ich zu.

Beim Zweiten frage ich mich, wer ein Widerspruchsverfahren ohne Rechtsgrundlage durchführen sollte?
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Danke
spraadhans hat folgendes geschrieben::

Beim Zweiten frage ich mich, wer ein Widerspruchsverfahren ohne Rechtsgrundlage durchführen sollte?

Ganz einfach, die Behörde entscheidet, drückt sie aus, haut einen Stempel und eine Unterschrift auf das Papier und sendet es an den, der den Widerspruch eingeführt hat. Ob das eine Rechtsgültigkeit hat sein mal dahingestellt.

Wenn ein Ablehnungsbeschluss ergeht, könnte dann die Belehrung bezüglich der Klage auch auf den ursprünglichen Verwaltungsakt gelten als man nicht das volle Jahr hat eine Klage einzulegen? Auf die Möglichkeit einer Klage wurde man ja dann hingewiesen. Auch die falsche Bezeichung des Bescheides wäre nach mehreren Urteilen unschädlich.

Wenn die Behörde immer schon so in solchen Fällen ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat, könnte man in weiteren Fällen daraus eine Rechtsanspruch auf ein Widerspruchsverfahrens aufgrund des Gleichbehandlungsanspruchs oder Gewohnheitsrechtes ableiten?
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::

Wenn die Behörde immer schon so in solchen Fällen ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat, könnte man in weiteren Fällen daraus eine Rechtsanspruch auf ein Widerspruchsverfahrens aufgrund des Gleichbehandlungsanspruchs oder Gewohnheitsrechtes ableiten?


Wenn etwas gesetzlich ausgeschlossen ist, geht das natürlich nicht. Sonst hätte irgendeine kleine Verwaltungsbehörde im Ergebnis die Befugnis, Gesetze abzuändern.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Der 'Widerspruchsbescheid' wäre 'grob' rechtswidrig und m.E. nichtig. Daher kann seine Rechtsbehelfsbelehrung auch keinerlei Wirkung entfalten.

Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass eine Behörde (eigentlich ja zwei, weil der Wspr. ja in aller Regel an die erlassende Behörde gerichtet wird) sich einfach über geltendes Recht hinweg setzen.

Ist das Vorverfahren vielleicht noch fakultativ möglich?
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der WS-Bescheid ist mE nicht nichtig, da die Durchführung des WS-Verfahrens strittig sein kann. Ungeachtet dessen kann der WS-Bescheid als Zweitbescheid gewertet werden. Die Behörde bekräftigt lediglich die bestehende Auffassung durch einen erneuten Bescheid. Falls WS-/Ausgangsbehörde nicht identisch sind, handelt es sich um einen rechtswidrigen Widerspruchsbescheid.

Zu prüfen wäre noch, ob die Behörde dennoch ein Widerspruchsverfahren durchführen kann. Es ist ja auch möglich als Behörde auf die Einhaltung der WS-Frist durch Eintritt in die Sachprüfung zu verzichten (soweit keine Drittwirkung).
_________________
mfg
Klaus
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich vorausgesetzt, dass Widerspruchsbehörde ungleich Ausgangsbehörde und dass die landesrechtlichen Vorschriften das Vorverfahren ausdrücklich nicht mehr vorsehen, leidet ein ohne Rechtsgrundlage durchgeführtes Verwaltungsverfahren, dass mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes ohne Rechtsgrundlage endet, zweifelsfrei an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der m.E. auch bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::

Wenn etwas gesetzlich ausgeschlossen ist, geht das natürlich nicht. Sonst hätte irgendeine kleine Verwaltungsbehörde im Ergebnis die Befugnis, Gesetze abzuändern.

Stimmt. Aber könnte man durch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Gewohnheitsrecht ggf. eine Pflicht zur Anhörung und Prüfung ob der Verwaltsungsakt nach §48 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgenommen werden kann, was zwar formal etwas anderes wäre als ein Widerspruchsverfahren, aber tatsächlich vergleichbar wäre?

Ich gebe zu, das ist etwas weit hergeholt, aber das ist das eine oder andere Urteil auch;-)
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die zahlreichen Antworten.

spraadhans hat folgendes geschrieben::

Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass eine Behörde (eigentlich ja zwei, weil der Wspr. ja in aller Regel an die erlassende Behörde gerichtet wird) sich einfach über geltendes Recht hinweg setzen.

Meinstens ist es eben eine, da die erlassende Behörde IIRC meinstens die ist, die auch den Widerspruch durchführt. (wobei ich über keinerlei Statistiken verfüge).

Zitat:
Ist das Vorverfahren vielleicht noch fakultativ möglich?

Das war eingentlich meine Frage. Jedenfalls ist es nach gesetzeslage nicht vorgesehen, da steht, dass ein Vorverfahren "nicht stattfindet". Wenn der Gesetzgeber damit den Behörden nur arbeit ersparen wollte, könnte ich mir vorstellen, dass es trotzdem zulässig ist. Der nackte Gesetztestext sagt eben nur die halbe Wahrheit und unterschlägt das Richterrecht. Aber wenn ich mir die Antworten so ansehe, dann wohl eher nicht.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 27.05.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Also hier in Bayern hat das AGVWGO denselben Wortlaut und lässt damit kein Vorverfahren mehr zu, siehe auch Umkehrschluss aus dem fakultativen Widerspruchsverfahren.

Zitat:
Stimmt. Aber könnte man durch den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Gewohnheitsrecht ggf. eine Pflicht zur Anhörung und Prüfung ob der Verwaltsungsakt nach §48 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgenommen werden kann, was zwar formal etwas anderes wäre als ein Widerspruchsverfahren, aber tatsächlich vergleichbar wäre?


Daraus werde ich nicht ganz schlau, ein Anspruch auf Rücknahme/Widerruf eines VA besteht eigentlich nie, da beide im Ermessen der Behörde stehen.
Eine Pflicht zur Anhörung besteht ja ohnehin in den meisten Fällen vor Erlass eines belastenden VA.
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