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Verfasst am: 21.05.08, 09:38 Titel: Gegenstandswertfestsetzung durch das Gericht und Abrechnung
Moin,
mal eine Frage:
Das (Arbeits-) Gericht setzt auf Antrag einer Partei den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt fest:
- Für das Verfahren: 4.200.- €
- Für den Vergleich: 5.100.- €
Wie rechnet der RA jetzt ab?
Berechnet er
a) Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr aus Gegenstandswert 5.100 € oder
b) Verfahrens- und Terminsgebühr aus 4.200 € und Einigungsgebühr aus 5.100 €?
b) würde ich meinen; offensichtlich wurden in einem Verfahren, das 4200 "wert war/ist" ein zusätzlicher Gegenstand mit verglichen, welcher 900 ausmacht, über welchen aber weder verhandelt wurde noch Gegenstand der Erörterung vor Gericht war. _________________ Gruß
Peter H.
Wobei, soweit ich mich dunkel erinnern kann, man der formhalber die Summe 1,5 aus 900 und 1,0 aus 4200 dem Betrag 1,0 aus 5.100 € gegenüber stellen muss und dann der niedrigere Betrag ausschlaggebend ist. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren habe ich noch nie erlebt, daß ein "echter" Mehrvergleich geschlossen wurde. Daher muß man hier auch keine Betrachtungen bezüglich der EUR 900,- anstellen (sonst würden nämlich zusätzlich zur 1,5 Einigungsgebühr auch noch eine 0,8 Verfahrensgebühr entstehen).
@Milo: Die Vergleichsrechnung nimmt man mit dem höchsten Gebührenwert aus den addierten Streitwerten vor, § 15 Abs. 3 RVG. _________________ Karma statt Punkte!
@Milo: Die Vergleichsrechnung nimmt man mit dem höchsten Gebührenwert aus den addierten Streitwerten vor, § 15 Abs. 3 RVG.
oder so... ein Part des RVG, welcher mir auf ewig in finsterem Nebel verschlossen bleiben wird... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
*Fiesmodus an*
Angenommen, Waynes Vergleich hätte tatsächlich einen Mehrwert (also einen Betrag mitverglichen, der bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreites war) - wie müßte dann seine vollständige Abrechnung aussehen?
Ich nehme Vorschläge entgegen!
*Fiesmodus aus*
Renos (bekennende und nicht bekennende) sind von der Teilnahme übrigens ausgeschlossen, die lernen das nämlich bis zum Erbrechen. _________________ Karma statt Punkte!
A)
3100: 1,3 aus 4200
3101: 0,8 aus 900
3104: 1,2 aus 4200
1003: 1,0 aus 4200
1000: 1,5 aus 900
B)
wie oben, aber:
1003: 1,0 aus 5100
1000: -
Tieferer Endbetrag wird berechnet.... (zzgl natürlich USt und Auslagen usw.).
stimmts? *duckweg*
edit: oder muss ich auch noch die 3100 mit 1,3 aus 5100 den beiden VerfGeb. von A gegenüberstellen??? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Jupp, A ist richtig. Allerdings müssen 3100 und 3101 jeweils noch nach § 15 Abs. 3 RVG geprüft werden ("edit" ist somit richtig): die Summe von 3100 und 3101 darf nicht mehr als eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 5.100,- betragen. Gleiches gilt für die Einigungsgebühr: die Summe der Einigungsgebühren darf nicht mehr als 1,5 aus 5.100,- betragen.
B) ist m. E. nicht richtig, da in den verglichenen 5.100,- die 4.200,- bereits enthalten sind. Insoweit gibt es auch hier eine anhängigen und einen nicht anhängigen Anspruch, der mit unterschiedlichen Gebührensätzen berechnet wird.
Ich hatte das mit der Verfahrens- und der Protokollierungsgebühr wohl falsch verstanden (schließen sich wohl nicht aus). Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr überzeugt mich die Meinung meines Vorredners.
Milo hat folgendes geschrieben::
Wobei, soweit ich mich dunkel erinnern kann, man der formhalber die Summe 1,5 aus 900 und 1,0 aus 4200 dem Betrag 1,0 aus 5.100 € gegenüber stellen muss und dann der niedrigere Betrag ausschlaggebend ist.
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
... Gleiches gilt für die Einigungsgebühr: die Summe der Einigungsgebühren darf nicht mehr als 1,5 aus 5.100,- betragen.
B) ist m. E. nicht richtig, da in den verglichenen 5.100,- die 4.200,- bereits enthalten sind. Insoweit gibt es auch hier eine anhängigen und einen nicht anhängigen Anspruch, der mit unterschiedlichen Gebührensätzen berechnet wird.
*1-! Setzen!*
pfff.... hab doch glatt mal das Gesetz aufgeschlagen:
§ 15 Abs. 3 RVG hat folgendes geschrieben::
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
Danach ist es tatsächlich so, wie Kobayashi Maru geschrieben hat. Man muss den eigentlichen Betrag (die Einzelbeträge 1,0 aus 4200 und 1,5 aus 900) mit der Gebühr 1,5 aus 5100 (Obergrenze) vergleichen.
Wenn ich Milo mit A) und B) richtig verstanden habe, meinte er mit B bezogen auf die Einigungsgebühr also:
A) 1,0 aus 4200 und 1,5 aus 900
B) maximal 1,5 auf 5100 (=Obergrenze)
Im Endeffekt müsste also so abgerechnet werden:
3100: 1,3 aus 4200
3101: 0,8 aus 900
>>>>>>>>>>>>>>>>>> für beide Positionen: maximal 1,3 aus 5100
3104: 1,2 aus 4200
1003: 1,0 aus 4200
1000: 1,5 aus 900
>>>>>>>>>>>>>>>>>> für beide Positionen: maximal 1,5 aus 5100
Und dann beklagen sich die Laien in diesem Forum ständig, Anwaltsrechnungen wären nicht verständlich und nachvollziehbar.. dabei ist es doch sooo einfach! _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
hey, es hat sich ja einiges aus meiner Frage an Diskussionsstoff ergeben. Prima, auch ich hab dadurch einiges dazugelernt und danke euch vielmals für eure Beiträge und Antworten!
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