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Im März hatte ich ein Urteil gelesen, leider aber nicht die Fundstelle notiert. U.a. ging es darum, dass wenn ein Sachverständigengutachten den Fehler bei einem Kfz nicht genau feststellen kann, aber zumindest soweit einengt, dass er auf einen Defekt in der Elektronik zurück geht, vermutet wird, dass dieser Fehler bereits vor Gefahrübergang vorlag.
Begründet wurde dies damit, dass die Elektronik verschleißfrei ist und deshalb der Fehler auf den Verbau von Komponenten zurückzuführen ist, die den Spezifikationen als sog. Ausreißer nicht entsprachen.
Beispiel:
8 Monate nach Kauf eines gebrauchten Kfz startet der Motor nicht mehr, weil die Wegfahrsperre auf Grund eines Fehlers in der Elektronik sich nicht mehr deaktivieren lässt. Händler beruft sich auf Beweislast, die beim Käufer liegt. Käufer ist dagegen der Auffassung die Elektronik ist als solche verschleißfrei und der Fehler ist auf den Verbau mangelhafter Komponenten zurückzuführen.
Kennt jemand zufällig das Urteil? Es war m.E. nicht der BGH, sondern eine untere Instanz.
Vielen Dank für die Links. Die dort beschriebenen Urteile beschäftigen sich allerdings mit Sachmängeln, die sowohl auf einer fehlerhaften Bedienung des Käufers, als auch auf gewöhnlichen Verschleiß zurückgeführt werden könnten.
In dem von mir beschriebenen Fall ist aber unstrittig, dass der Fehler in der Elektronik liegt und damit unabhängig von Einwirkungen des Käufers oder von Verschleiß. Letztlich lässt sich nur nicht klären, ob nun ein Kondensator oder ein anderes Bauteil in der Elektronik defekt war und warum dieses defekt ging und damit die Fehlfunktion verursachte.
In dem von mir beschriebenen Fall ist aber unstrittig, dass der Fehler in der Elektronik liegt und damit unabhängig von Einwirkungen des Käufers oder von Verschleiß.
Es dürfte schon striitig sein, ob der Mangel bei Übergabe schon vorgelegen hat. Nach Ihrem Ansatz hat jeder Mangel / Fehler in der Elektronik bei Überbabe (oder schon nach der Herstellung) vorgelegen. M.E. spielen äußerliche Einflüsse und Nutzung auch eine große Rolle. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Dies ist ja nicht mein Ansatz, sondern der - soweit ich mich erinnern kann - vom Gericht
Deshalb suche ich ja dieses bestimmte Urteil.
Der Ansatz ist aber auch für mich stimmig.
Bei Defekten in der Elektronik spricht m.E. viel dafür, dass ein elektronisches Bauteil bereits bei dessen Einbau nicht den Spezifikationen/der Qualität entsprach, die es üblicherweise besitzen muss und deshalb ein verfrühter Ausfall die Konsequenz ist. Der Hersteller überprüft zwar stichprobenartig die Qualität der einzelnen Bauteile, kann aber dennoch nicht vermeiden, dass sog. Ausreißer verbaut werden.
Ein Defekt von Elektronikteilen ist m.E. anderst auch nicht erklärbar. Unsachgemäße Bedienung (zumindest bei einer Wegfahrsperre) und Verschleiß kommen eben gerade nicht in Betracht. Allenfalls ein Blitzschlag oder ein Unfall könnte auch die Elektronik in Mitleidenschaft ziehen.
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