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Verfasst am: 27.05.08, 16:09 Titel: Kündigung und noch mehr Ärger mit Anwalt
Hallo alle zusammen,
Mal angenommen nach nur einer Terminvereinbarung mit einem Anwalt. Ohne jegliche Beratung und komplett ohne Wissen des Mandanten wird in weniger als 48 Stunden der alte Arbeitgeber mit einem, zum großen Teil selbst erfundenen Inhalt angeschrieben. Das Anschreiben erhält man später mit der Rechnung auf Basis eines Streitwertes von mehr als dem 40fachen Bruttogehaltes. Also Ärger und Ärger…
Nur meine Meinung ohne Anspruch auf Vollständigkeit und keine Rechtsberatung:
Wenn man sich durch einen Anwalt vertreten lassen möchte:
Verlasst Euch nicht auf die Aussage
Kosten für eine Kündigung auf Basis nur 3 Bruttogehälter!!!
Ein für einen Laien einfacher Satz kann eine ärgerliche Kostenfalle sein.
a) Auch im Falle einer Rechtsschutzversicherung eine schriftliche Bestätigung vom Anwalt erst nach der Deckungszusage und nur im Umfang der Deckungszusage tätig zu werden
b) Unterschreiben von Vollmachten etc. erst nach schriftlichem Vertrag über Art, Umfang und Gesamtkosten der anwaltlichen Tätigkeit, auch mit mehreren Alternativen möglich...
Abschluss-Satz im Vertrag z.B. in der Art:
Dieser Vertrag beschreibt alle anfallenden Tätigkeiten und die Gesamtkosten in Euro. Eine Tätigkeit oder ein Schreiben, das einen weiteren Anspruch begründet wird nur nach schriftlicher Genehmigung geschuldet und bezahlt.
c) alle Unterlagen zu Eurer Rechtssache nur in Kopie übergeben
d) nur mit einem (am besten unbeteiligten) Zeugen zu einer Besprechung gehen
e) alle Telefonate, Besprechungen mit Datum, Uhrzeit, Inhalt, Dauer notieren
Verfasst am: 27.05.08, 17:17 Titel: Re: Kündigung und noch mehr Ärger mit Anwalt
Toller Beitrag, vielleicht jedoch eher was für Speakers Corner.
Aber:
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Das Anschreiben erhält man später mit der Rechnung auf Basis eines Streitwertes von mehr als dem 40fachen Bruttogehaltes.
Das ist schon ein Knaller.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Verlasst Euch nicht auf die Aussage
Niemals!
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Kosten für eine Kündigung auf Basis nur 3 Bruttogehälter!!!
Stimmt - in der Regel trifft das zu.
Anders ist es hingegen bei Honorarvereinbarungen.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Ein für einen Laien einfacher Satz kann eine ärgerliche Kostenfalle sein.
Auch Honorarvereinbarungen müssen einer Inhaltskontrolle standhalten.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
a) Auch im Falle einer Rechtsschutzversicherung eine schriftliche Bestätigung vom Anwalt erst nach der Deckungszusage und nur im Umfang der Deckungszusage tätig zu werden
Das abzuwarten ist vor allem dann sinnvoll, wenn die dreiwöchige (Ausschluss-) Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
b) Unterschreiben von Vollmachten etc. erst nach schriftlichem Vertrag über Art, Umfang und Gesamtkosten der anwaltlichen Tätigkeit, auch mit mehreren Alternativen möglich...
Abschluss-Satz im Vertrag z.B. in der Art:
Dieser Vertrag beschreibt alle anfallenden Tätigkeiten und die Gesamtkosten in Euro. Eine Tätigkeit oder ein Schreiben, das einen weiteren Anspruch begründet wird nur nach schriftlicher Genehmigung geschuldet und bezahlt.
Wie das in der Praxis funktionieren soll, würde mich interessieren. Ich als RA würde mich dem nicht vertraglich unterwerfen...
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
c) alle Unterlagen zu Eurer Rechtssache nur in Kopie übergeben
d) nur mit einem (am besten unbeteiligten) Zeugen zu einer Besprechung gehen
e) alle Telefonate, Besprechungen mit Datum, Uhrzeit, Inhalt, Dauer notieren
Kann man machen. _________________ Null Komma
***
nix
Verfasst am: 27.05.08, 18:15 Titel: 3 Wochenfrist nutzen besser als Böses Ende
Hallo,
Honorarvereinbarung oder nicht die schöne Aussage es wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet birgt schöne Kostenfallen für Laien !!!
Zum ironischen Einwand 3Wochenfrist, besser 1-2 Woche nach dem richtigen Anwalt suchen als hinterher mit zusätzlichen Kosten und Ärger belastet zu sein. Vielleicht kann man nachempfinden wie schön es ist eine fristlose Kündigung zu erhalten und dann auch noch im Rechtsstreit mit Anwalt a zu liegen und einen neuen Anwalt b ohne Unterlagen zu suchen bzw. alle erforderlichen Unterlagen neu zusammenstellen zu müssen und dann auch noch gleich 2 Anwälte "bezahlen zu müssen"...
Zum Thema Ablehnung die Kosten vorher schriftlich festzusetzen frag ich mich warum bei vielen andere Leistung vorher die Kosten klar festgelegt werden können und für Anwälte soll das nicht gelten... bzw. warum ist es nicht zumutbar vor einem Schreiben oder einer Tätigkeit klar schriftlich festzulegen inwieweit sich diese Tätigkeit auf die Kosten auswirkt. Einem Laien ist doch gar nicht klar, das ein Satz auf einmal 1000 Euro mehr kostet weil Vorschrift xyz dahintersteht...
achja glaube genau das 43fache Bruttogehalt als Gegenstandswert und das für nciht beauftragte nicht abgesprochene Schlechtleistung... so verdient man Geld...
Verfasst am: 27.05.08, 18:34 Titel: Re: 3 Wochenfrist nutzen besser als Böses Ende
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Honorarvereinbarung oder nicht die schöne Aussage es wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet birgt schöne Kostenfallen für Laien !!!
Welche denn? Der RA muss nach gesetzlichen Vorschriften abrechnen, darf also nur soviel verlangen, wie ihm durch den Gesetzgeber zugebilligt wird.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Zum ironischen Einwand 3Wochenfrist, besser 1-2 Woche nach dem richtigen Anwalt suchen als hinterher mit zusätzlichen Kosten und Ärger belastet zu sein.
Das widerspricht sich doch aber. Da man deiner Meinung nach ja den richtigen Anwalt eh nicht findet, wartet man doch die Deckungszusage der RSV ab. Dummerweise kann aber, bis diese eingeht, die Klagefrist abgelaufen sein. Dann hat man zwar Kostenschutz aber keinen Arbeitsplatz mehr.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Vielleicht kann man nachempfinden wie schön es ist eine fristlose Kündigung zu erhalten und dann auch noch im Rechtsstreit mit Anwalt a zu liegen und einen neuen Anwalt b ohne Unterlagen zu suchen bzw. alle erforderlichen Unterlagen neu zusammenstellen zu müssen und dann auch noch gleich 2 Anwälte "bezahlen zu müssen"...
Das ist sicherlich nicht schön. Aber wenn Anwalt a Mist gebaut hat oder falsch abgerechnet hat, haftet er entweder oder hat keinen so hohen Vergütungsanspruch.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Zum Thema Ablehnung die Kosten vorher schriftlich festzusetzen frag ich mich warum bei vielen andere Leistung vorher die Kosten klar festgelegt werden können und für Anwälte soll das nicht gelten... bzw. warum ist es nicht zumutbar vor einem Schreiben oder einer Tätigkeit klar schriftlich festzulegen inwieweit sich diese Tätigkeit auf die Kosten auswirkt. Einem Laien ist doch gar nicht klar, das ein Satz auf einmal 1000 Euro mehr kostet weil Vorschrift xyz dahintersteht...
Nochmal: Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Gesetz. Es ist völlig normal, dass nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Hierauf muss der RA hinweisen, dass hat er vermutlich in deinem Fall "nur" getan. Hätte er diesen Satz nicht gebraucht, hätte das an seiner Vergütung nichts geändert - er hätte sich dann allenfalls schadensersatzpflichtig gemacht. Es liegt dann an dem RA, im Falle einer Honorarklage den Gegenstandswert, auf dessen Grundlage er abrechnet, zutreffend zu bestimmen.
Es ist aber nicht so, dass dieser eine Satz zu einem Gebührensprung führt.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
achja glaube genau das 43fache Bruttogehalt als Gegenstandswert und das für nciht beauftragte nicht abgesprochene Schlechtleistung... so verdient man Geld...
Ungeachtet der Polemik gilt auch für RA: Ohne Mandat kein Geld. Mit anderen Worten: Ist ein Anwalt nicht beauftragt worden, etwas zu unternehmen, bekommt er natürlich auch kein Honrar.
Viele Verwechseln die Beauftragung jedoch mit dem Unterschreiben einer Vollmacht. Aber auch das typische Szenario "Ich hab mal eine Frage..." löst einen Honoraranspruch aus - genauso wie die Aussage "Bitte unternehmen Sie alles, damit ich meinen Arbeitsplatz behalte.".
Ausführungen hierzu liessen sich unendlich fortsetzen. _________________ Null Komma
***
nix
Verfasst am: 27.05.08, 18:54 Titel: Re: 3 Wochenfrist nutzen besser als Böses Ende
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Honorarvereinbarung oder nicht die schöne Aussage es wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet birgt schöne Kostenfallen für Laien !!!
Kostenfallen findet man überall. Auch mit einem kost-nur-ein-paar-Cent-Handyvertrag kann man je nach Nutzungsdauer und Nutzungszeit ein paar hundert Euro vertelefonieren, auch wer nur einen Hamburger bestellt, kommt mit „Pommes dazu?“ und „Was möchten Sie trinken?“ schnell auf den doppelten Preis.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Zum ironischen Einwand 3Wochenfrist, besser 1-2 Woche nach dem richtigen Anwalt suchen als hinterher mit zusätzlichen Kosten und Ärger belastet zu sein.
Ja, sehe ich auch so. Das Problem war also, dass hier die Klägerin sich hier an ihren eigenen Ratschlag nicht gehalten hat.
Aber der ironische Einwand bezog sich auf deine Forderung, man solle mit dem Anwalt erst einmal eine Vereinbarung abschließen, auch im Falle einer Rechtsschutzversicherung erst nach der Deckungszusage und nur im Umfang der Deckungszusage tätig zu werden. Ein Anwalt, der sich ggf. daran gehalten hätte, und die Dreiwochenfrist oder eine tarifliche Ausschußfrist ignoriert hätte – na, das Geschrei hätte ich nicht hören wollen.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Vielleicht kann man nachempfinden wie schön es ist eine fristlose Kündigung zu erhalten und dann auch noch im Rechtsstreit mit Anwalt a zu liegen
Ich wüsste nicht, was daran schön sein sollte.
Allerdings weiß ich auch nicht, warum Du diese fristlose Kündigung bekommen hast, warum Du damit zu Anwalt A gegangen bist, und was A da angeblich ohne Absprache gemacht haben soll. Deswegen kann ich dein aufgeregtes Geschrei ohne Punkt und Komma nicht nachempfinden.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
und einen neuen Anwalt b ohne Unterlagen zu suchen bzw. alle erforderlichen Unterlagen neu zusammenstellen zu müssen
Was sind denn das für „alle erforderlichen Unterlagen“? Viel mehr als eine Kopie des Kündigungsschreibens, notfalls auch nur des Anwaltsschreibens, braucht es doch erst einmal nicht. Anwalt B wird sich die Handakte von Anwalt A für den Rest ohnehin in seine Kanzlei holen.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
und dann auch noch gleich 2 Anwälte "bezahlen zu müssen"...
Wer zwei Anwälte beauftragt, bezahlt auch zwei.
Wenn ich einen Maler bitte, mir mein Haus grün zu streichen, und das Ergebnis gefällt mir nicht, und ich beauftrage einen zweiten Maler, mir mein Haus nun blau zu streichen, dann muss ich ja auch beide Rechnungen bezahlen, obwohl man die grüne Farbe nicht sieht.
(War ich allerdings der Meinung, der erste Maler habe Pfusch gebaut, so hätte ich mich zunächst an Maler A wenden sollen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Pfusch in Ordnung zu bringen, bevor ich einfach einen anderen beauftrage.)
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Zum Thema Ablehnung die Kosten vorher schriftlich festzusetzen frag ich mich warum bei vielen andere Leistung vorher die Kosten klar festgelegt werden können und für Anwälte soll das nicht gelten... bzw. warum ist es nicht zumutbar vor einem Schreiben oder einer Tätigkeit klar schriftlich festzulegen inwieweit sich diese Tätigkeit auf die Kosten auswirkt. Einem Laien ist doch gar nicht klar, das ein Satz auf einmal 1000 Euro mehr kostet weil Vorschrift xyz dahintersteht...
Neulich hat meine Vermieterin den Gasinstallateur gebeten, die Heizung im Haus zu reparieren und gerade nur alles unbedingt Erforderliche zu machen. Sie war entsetzt, als sie merkte, dass nach allen neueren Immissionsschutzbestimmungen hier weitaus mehr gemacht werden musste, als sie gedacht hatte. Und natürlich hatte der Gasinstallateur die dafür benötigten Stunden ihr in Rechung gestellt. Ganz recht: Einem Laien ist doch gar nicht klar, dass ein Satz auf einmal 1000 Euro mehr kostet, weil Vorschrift xyz dahintersteht. Trotzdem kriegt der Installateur sein Geld. Und dein Anwalt auch, wenn er korrekt gehandelt hat.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
achja glaube genau das 43fache Bruttogehalt als Gegenstandswert und das für nciht beauftragte nicht abgesprochene Schlechtleistung... so verdient man Geld...
Viele Grüsse
Mir ist nicht klar, wie der Anwalt auf einen 43fachen Bruttogehalt als Gegenstandswert kommt. Jedenfalls nicht, wenn es „nur“ um eine Klage gegen die Kündigung geht. Da steckt doch sicher noch etwas anderes dahinter _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Verfasst am: 27.05.08, 20:16 Titel: Wenn man das Gesetz genau kennt wozu dann RA
Hallo alle zusammen,
was spricht dagegen offen zu legen was eine Leistung kostet ? Thema ist hier nicht nie zum RA zu gehen, es gibt bestimmt auch viele andere, sondern eine gängige Praxis zu thematisieren. Was ist falsch an einem Versuch vielleicht Lösungen zu finden wie man vor unnötigem Ärger sicherer sein kann ?
Zur Anmerkung: Der RA muss nach gesetzlichen Vorschriften abrechnen, ...
Einem Mandanten ist i.d.R. unklar, welches Gesetz bei Satz XYZ greift und das ohne zusätzlichen Nutzen für den Mandanten.
In diesem Sachverhalt gibt es Anwalt A, der ohne Auftrag und ohne Beatung bei einer "nur leichten" Kündigung für den Mandanten den 43fachen Satz als Basis und Anwalt B es immerhin auch auf mehr als 3 Bruttogehälter gebracht hat. Der Satz man möchte sein Gehalt, da man ja nicht gekündigt ist 1mal Bruttogehalt pro Monat, die Vorwürfe werden fallengelassen auch noch mal (glaube ich) 1 Bruttogehalt, Zeugnis war noch einfach den Satz schreibt ja keiner unter der Basis von noch mal 1 Bruttogehalt
Wenn man genug Geld und genügend Beweise hat kann man natürlich vor Gericht mit Anwalt Nr. 3 versuchen zu seinem Recht zu kommen.In Summe kommen da schnell einige tauaend Euro auf den "nur" gekündigten zu.
Ohne Polemik eine Frist von 3 Wochen im Auge zu behalten schaffe selbst ich ohne RA.
Viele Grüsse und vielleicht gewöhnt man sich ja daran Beweise zu sammeln und vor Gericht zu stehen <lol>
Für Vorschläge zu Lösungen bin ich dankbar und vielleicht gibt es auch Interesse einen RA-Geschädigten-Verein zu gründen (das war erst mal ironisch)
Verfasst am: 28.05.08, 10:09 Titel: Re: Wenn man das Gesetz genau kennt wozu dann RA
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
was spricht dagegen offen zu legen was eine Leistung kostet ? Thema ist hier nicht nie zum RA zu gehen, es gibt bestimmt auch viele andere, sondern eine gängige Praxis zu thematisieren. Was ist falsch an einem Versuch vielleicht Lösungen zu finden wie man vor unnötigem Ärger sicherer sein kann ?
Zur Anmerkung: Der RA muss nach gesetzlichen Vorschriften abrechnen, ...
Einem Mandanten ist i.d.R. unklar, welches Gesetz bei Satz XYZ greift und das ohne zusätzlichen Nutzen für den Mandanten.
Es lässt sich aber in der Regel nicht immer einfach so offenlegen. Die anfallenden Gebühren hängen vom Streitwert und den Tätigkeiten eines RA ab. Bei einem einfachen KüSch-Prozess fallen bspw. eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr aus einem 3-fachen Bruttomonatsgehalt an. Wird vor Gericht dann ein Vergleich geschlossen, fällt eine weitere Einigungsgebühr an. Sagt der Mandant dann aber noch seinem RA, dass er auch ein Arbeitszeugnis wünscht, erhöht dies wiederum den Streitwert und es fällt, wenn der Anwalt diesbezüglich aussergerichtlich tätig wird, eine Geschäftsgebühr an. Über das Arbeitszeugnis kann man sich wiederum vor Gericht vergleichen, so dass auch Verfahrensgebühren ansteigen.
Wenn der Mandant dann auf einmal noch auf die Idee kommt, Urlaubsabgeltung, Vergütungen, Nutzungsausfall für den Verlust seines Dienstwagens, etc. geltend zu machen, erhöht sich der Streitwert erneut.
Gegen diese Forderung kann dann der Arbeitgeber ggf. die Prozessaufrechnung erklären - auch dadurch erhöht sich der Streitwert - und zwar ohne das Zutun des Mandanten. Gleichwohl hat der Anwalt einen Vergütungsanspruch, weil er auch mehr machen muss, als nur Erhebung der ursprüngl. KüSch-Klage. Und in diesem Tätigwerden liegt doch wohl auch ein Nutzen für den Mandante, sonst müsste er seine Ansprüche halt selber geltend machen.
Was ich damit sagen will, ist, dass ein Verfahren in den seltesten Fällen vorhersehbar ist und dass deswegen der gewünschte "Festpreis" eben nicht möglich ist.
Dies natürlich auch zugunsten des Mandanten.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
In diesem Sachverhalt gibt es Anwalt A, der ohne Auftrag und ohne Beatung bei einer "nur leichten" Kündigung für den Mandanten den 43fachen Satz als Basis und Anwalt B es immerhin auch auf mehr als 3 Bruttogehälter gebracht hat. Der Satz man möchte sein Gehalt, da man ja nicht gekündigt ist 1mal Bruttogehalt pro Monat, die Vorwürfe werden fallengelassen auch noch mal (glaube ich) 1 Bruttogehalt, Zeugnis war noch einfach den Satz schreibt ja keiner unter der Basis von noch mal 1 Bruttogehalt
Das verstehe ich nicht. Ausserdem kann ich das mit dem 43fachen Satz nicht glauben. Hier müsste der RA schon mal erklären, wie sich der Streitwert zusammensetzt. Ob das nachvollziehbar ist, sollte RA B beurteilen können.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Wenn man genug Geld und genügend Beweise hat kann man natürlich vor Gericht mit Anwalt Nr. 3 versuchen zu seinem Recht zu kommen.In Summe kommen da schnell einige tauaend Euro auf den "nur" gekündigten zu.
Das ist ein Irrtum. Ist der Mandant im Recht, muss RA A den Spass zahlen.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Ohne Polemik eine Frist von 3 Wochen im Auge zu behalten schaffe selbst ich ohne RA.
Darum geht's doch gar nicht. Du hast doch eingangs empfohlen, die Deckungszusage der RSV abzuwarten. Wenn sich der Mandant aber erst 2 Wochen nach Zugang der Kündigung um einen RA bemüht und dieser vorher eine Deckungszusage einholen soll, sind die 3 Wochen schnell rum und damit eine Kündigungsschutzklage ausgeschlossen.
Aber ich habe den Eindruck, dass jeder immer nur das lesen und verstehen will, was er/sie möchte.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
und vielleicht gibt es auch Interesse einen RA-Geschädigten-Verein zu gründen (das war erst mal ironisch)
Das wäre dann die Gegenveranstaltung zu "Verein der geprellten Rechtsanwälte e.V.". _________________ Null Komma
***
nix
Verfasst am: 29.05.08, 15:28 Titel: Vorsorge ist besser und möglich
Hallo alle zusammen,
Ihre genaueren Ausführungen zum Vorgang mit Kosten bzw. Streitwert wären doch schon mal ein Anfang. Sonderfälle wie eine Erhöhung der Kosten nur durch den Willen der Gegenseite lassen sich ebenfalls mit entsprechenden Konsequenzen vermerken. Eine Erweiterung oder Änderung des Verfahrens ist unschädlich, da man diese schriftlich nachziehen kann. Im 1. Vorvertrag kann man diesen Umstand berücksichtigen das eine Verweigerung der empfohlenen Änderung nicht zu Lasten des RA gewertet werden kann.
Ergänzend zum Warten auf Deckungszusage RSV unter Berücksichtigung der Fristen. Sofern die RSV sinnvolle Maßnahmen nicht decken möchte gibt es ebenfalls die Möglichkeiten eine Vertragsergänzung vorzunehmen oder natürlich auch mit der RSV zu streiten. So langsam wird es fast ein Modell
Vorteil ist ganz klar transparente Vorgehensweise und Kosten. Durch die Anforderung dieses schriftlich gegenzeichnen zu müssen gibt es vielleicht weniger Betrüger und Missverständnisse auf beiden Seiten. Aus heutiger Sicht (besonders im Arbeitsrecht) auch ein Qualitätsmerkmal für den RA denn ein Mandant kann dann eher entscheiden, ob ihm eine Vorgehensweise X-Euro wert ist oder ob er besser drauf verzichten kann. Der RA sollte doch auch daran interessiert sein, daß sein Mandant alles richtig verstanden hat.
Zur Rechnung auf Basis 43fach Brutto: Ungern soll hier noch eine Anleitung zur Mandantenabzocke gegeben werden. (vielleicht Thema des geplanten Vereins). Oder vielleicht Einladung an alle Interessierten (ist das rechtens ?) zum Prozeß, dann kann jeder frei entscheiden ob das Abzocke war und wie schnell man selbst reinfallen kann.
Einfache allgemeine Variante z.B. der Satz: Der Mandant möchte sein ausstehendes Gehalt
Nutzen für den Mandanten = fast NULL, denn ist Kündigung unwirksam bekommt man eh sein Gehalt nachgezahlt bei wirksamer Kündigung logischerweise NIX.
Betont die nachträgliche Erklärung RA2 soll der Vorteil sein „Druck aufzubauen“ und die Zinsen (sind jedoch niedriger als die Kosten für RA).
Zu Kosten: die beauftragte „miese Beratung“ mit Mittelgebühr bezahlt = einige hundert Euro für RA1
RA2 – Rechnung auf Basis mehr als 3fach Brutto = das ist teuer aber wenigsten eine Leistung
RA3 arbeitete erst mal nicht ohne Bezahlung, ob man das Geld später wieder zurück erhält ist ja noch offen. Problem da man die Empfehlungen nicht beachtet hat sind Beweise schwieriger (Formvollmachten dummerweise unterschrieben), Gegenzeuge mit falschen Angaben hat der RA1 auch zur Hand (Fehler – nie alleine RA-Kanzlei betreten – never ever again!!!)
Richtig ist: Man kann sich wehren und der saubere Herr RA! wird vielleicht noch viele Gelegenheiten haben seinen Mandanten & Co. kennen zu lernen. <Polemik>
Last but not least: Das nachträglich, nie abgesprochene Anschreiben an den alten Arbeitgeber was so voller Unsinn, das der Mandant sich geschämt hat und das ist für den Kündigungsschutzprozeß mit neuem RA auch nicht sehr hilfreich.
FAZIT: Wenn nur einer nicht die gleichen Fehler macht ist das schon ein Erfolg.
Verfasst am: 29.05.08, 16:38 Titel: Re: Vorsorge ist besser und möglich
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Ihre genaueren Ausführungen zum Vorgang mit Kosten bzw. Streitwert wären doch schon mal ein Anfang. Sonderfälle wie eine Erhöhung der Kosten nur durch den Willen der Gegenseite lassen sich ebenfalls mit entsprechenden Konsequenzen vermerken.
Nein. Gerade das ist nicht der Fall. Es lassen sich nämlich nicht alle Eventualitäten festhalten. Und die "Sonderfälle" sind tägliche Praxis. Vielleicht hat der Gesetzgeber ja aus gutem Grund gesagt, dass, wenn schon ein Festpreis nicht machbar ist, so soll doch der Verbraucher durch eine gesetzliche Vergütungsvorschrift geschützt werden. Mir scheint, dass du das nicht verstehen möchtest - ohne dir dabei zu nahe treten zu wollen.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Eine Erweiterung oder Änderung des Verfahrens ist unschädlich, da man diese schriftlich nachziehen kann. Im 1. Vorvertrag kann man diesen Umstand berücksichtigen das eine Verweigerung der empfohlenen Änderung nicht zu Lasten des RA gewertet werden kann.
Bitte? Das verstehe ich gar nicht. Was willst du wann nachziehen? Etwaige Urlaubsabgeltung bspw.? Was ist, wenn diese innerhalb von 3 Monaten verfallen? Dann ruft doch der Mandant als erstes nach Möglichkeiten, um den RA auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Ergänzend zum Warten auf Deckungszusage RSV unter Berücksichtigung der Fristen. Sofern die RSV sinnvolle Maßnahmen nicht decken möchte gibt es ebenfalls die Möglichkeiten eine Vertragsergänzung vorzunehmen oder natürlich auch mit der RSV zu streiten. So langsam wird es fast ein Modell
Du übersiehst aber, dass eine etwaige Vertragsergänzung dann eben nicht mehr dazu führt, dass die RSV auch die Kosten für den bereits entstandenen und vielleicht schon rechtshängigen Rechtsstreit trägt. Ausserdem: Wie schnell sollte sowas denn gehen?
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Vorteil ist ganz klar transparente Vorgehensweise und Kosten. Durch die Anforderung dieses schriftlich gegenzeichnen zu müssen gibt es vielleicht weniger Betrüger und Missverständnisse auf beiden Seiten. Aus heutiger Sicht (besonders im Arbeitsrecht) auch ein Qualitätsmerkmal für den RA denn ein Mandant kann dann eher entscheiden, ob ihm eine Vorgehensweise X-Euro wert ist oder ob er besser drauf verzichten kann. Der RA sollte doch auch daran interessiert sein, daß sein Mandant alles richtig verstanden hat.
Es gibt viele Mandanten, die nicken, wenn ich frage, ob sie bpsw. meine Klageerwiderung verstanden haben. Bis eines Tage die Frage kommt: "Wie, wir sind schon vor Gericht?".
Ich würde dir gerne mal ein Tag Probearbeiten anbieten - dann würdest du sicherlich schnell bemerken, dass die jetzige Situation vielleicht nicht sämtlichen Interessen gerecht wird, es jedoch keine optimalere Lösung gibt.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Zur Rechnung auf Basis 43fach Brutto: Ungern soll hier noch eine Anleitung zur Mandantenabzocke gegeben werden.
Ich glaube, dass es nur sehr, sehr wenige RAe gibt, die ihre Mandanten "abzocken" und es für ein paar Euro riskieren, ihre Zulassung zu verlieren.
Aber es gibt bestimmt Anwälte, die sich im Gebührenrecht besser auskennen, als andere. Das wiederum ist zulässig und nicht zu beanstanden.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Einfache allgemeine Variante z.B. der Satz: Der Mandant möchte sein ausstehendes Gehalt
Nutzen für den Mandanten = fast NULL, denn ist Kündigung unwirksam bekommt man eh sein Gehalt nachgezahlt bei wirksamer Kündigung logischerweise NIX.
Auch das Geschrei möchte ich nicht erleben, wenn der Mandant trotz unwirksamer Kündigung sein Gehalt nicht bekommt, weil der RA sämtliche Verfallsfristen hat verstreichen lassen.
Ich wage ungern Spekulationen: Aber diejenigen, die sowas verlangen, rufen als erstes "Anwaltshaftung".
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Zu Kosten: die beauftragte „miese Beratung“ mit Mittelgebühr bezahlt = einige hundert Euro für RA1
RA2 – Rechnung auf Basis mehr als 3fach Brutto = das ist teuer aber wenigsten eine Leistung
RA3 arbeitete erst mal nicht ohne Bezahlung, ob man das Geld später wieder zurück erhält ist ja noch offen. Problem da man die Empfehlungen nicht beachtet hat sind Beweise schwieriger (Formvollmachten dummerweise unterschrieben), Gegenzeuge mit falschen Angaben hat der RA1 auch zur Hand (Fehler – nie alleine RA-Kanzlei betreten – never ever again!!!)
Reine Polemik.
Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Richtig ist: Man kann sich wehren und der saubere Herr RA! wird vielleicht noch viele Gelegenheiten haben seinen Mandanten & Co. kennen zu lernen. <Polemik>
Last but not least: Das nachträglich, nie abgesprochene Anschreiben an den alten Arbeitgeber was so voller Unsinn, das der Mandant sich geschämt hat und das ist für den Kündigungsschutzprozeß mit neuem RA auch nicht sehr hilfreich.
Das muss ja ein ganz schlimmes Schreiben gewesen sein.... _________________ Null Komma
***
nix
@TE: Da hier die 40 Bruttomonatsgehälter rumgeistern: Schreiben Sie doch einfach mal, was denn nun im Kündigungsschutzverfahren geltend gemacht wurde - wenn es geht, ohne weitere Polemik, das nervt nämlich. Außerdem: Handelte es sich tatsächlich nur um einen Kündigungsprozeß? Sind Sie Arbeitnehmer und ging es ausschließlich um die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses?
Haben Sie den Anwalt eigentlich mal gefragt, wie sich der Streitwert zusammensetz?! _________________ Karma statt Punkte!
Das Bild, nach dem sich alle Anwälte ne goldene Nase verdienen, weil sie ihre Mandanten abzocken, muss ja aufrecht erhalten bleiben. _________________ Null Komma
***
nix
Verfasst am: 02.06.08, 02:32 Titel: Kein Interesse an Transparenz der Kosten im Arbeitsrecht ?
Hallo,
an Deinen Erläuterungen ist sehr gut nachvollziehbar, dass ein RA sehr wohl benennen kann:
a) Warum eine Leistung erforderlich ist
b) Wann Anspruch zur Fristwahrung spätestens (und frühestens) gestellt werden müssen.
c) Was diese Leistung (lt. Gesetz) kostet bzw. wie sich dadurch der Streitwert erhöht
Vorschläge, wie man „Sonderfälle“ rechtssicher behandelt sind auch genannt.
Vergangenheit: Dein „Schrei vor unberechtigter Anwaltshaftung“, da ein RA dadurch seine Leistung klar darlegt und das Einverständnis seines Mandanten sogar schriftlich hat. Das wäre dann wohl Verbraucherschutz.
Sachverhalt wurde bereits geschildert gerne persönliche Wiederholung bei möglicher Probearbeit oder mit Einladung aller Interessierten zum Original-Prozeß, sofern möglich
Streitwert und sein Honorare zu erhöhen bereits (auch durch Wayne) erläutert:
Fristlose Kündigung 3mal Brutto
+ im gleichen Schreiben ordentliche Kündigung weitere 3 Brutto,
+ (unnötig) Zahlungsanträge und zukünftige Gehälter ++1 bis 36
+ (unnötig) Zwischenzeugnis
+ Endzeugnis +1,
+ (unnötig) Vorwürfe erlassen +1,
+ („unnötig“) Urlaubsregelung +1,
+++ erst mal außergerichtlich anfangen (obwohl eindeutig unsinnig) und dann zeitnah Kündigungsschutzklage +++…
*** unsinnige Schadensersatzanträge wegen (nicht benötigter) Arbeitsmittel oder fehlender Angaben)
++, RSV verklagen +++
Für RA und Mandanten gleichermaßen ungünstig:
Gespräche mit Menschen, die bei einer fristlosen Kündigung gar nicht mehr zum RA gehen.
Z.B. bei Gehaltsansprüchen bejahen wohl oft die RSV diesen Anspruch erst, wenn ein Zahlungsantrag zur Wahrung einer Frist erforderlich ist.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.06.08, 01:19 Titel:
@Monika_XS:
Nie habe ich die arbeitgeberseitige fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses so gut verstanden wie in diesem Fall der fiktiven Arbeitnehmerin, die die Augen vor jeder Notwendigkeit und Realität verschließt und sinnbefreit ausschließlich auf ihre vorgeblichen Rechte pocht und sich selbst als einsamen aufrechten Fels in der Brandung der Ungerechtigkeit der Gemeinschaft der Abzocker sieht.
Danke dafür, mir für die berechtigten Interessen der Arbeitgeberseite die Augen geöffnet zu haben...
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