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Verfasst am: 30.05.08, 12:32 Titel: Prüfungsausschuss ändert Gewichtung von Teilprüfungen
Also, es wird wieder ein bisschen kompliziert: Die Prüfungsordnung eines Studienganges zählt u.a. die Fachprüfung "Vertiefungsstudium" mit 16 SWS auf. Als Prüfung werden eine schriftliche Klausur (240min) und eine mündliche Prüfung (30min) festgelegt. Die Prüfungsordnung besagt außerdem, dass bei Fachprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen, die Gesamtnote als Durchschnitt zu bilden ist.
Der für den Studiengang verantwortliche Professor hat 7 Vorlesungen für diese Fachprüfung festgeschrieben im Umfang von 16 SWS. Alles klar. Nach ein paar Jahren gefällt ihm das mit der mündlichen Prüfung nicht mehr, weil es schwierig ist, 7 Fächer in nur 30 min abzufragen. Er wendet sich an den Prüfungsausschuss; dieser gibt durch Aushang bekannt, dass "ab Semester X nur noch Fächer im Umfang von 4 SWS mündlich und die restlichen der 7 Fächer schriftlich geprüft werden."
Ein Student legt die Prüfung ab und bekommt mündlich eine 1,0 und schriftlich eine 3,0. Denkt er sich: Super! Hab ich ja insgesamt ne 2,0. Als er zufällig in seine Notenübersicht beim Prüfungsamt schaut, stellt er fest, dass dort als Note 2,5 steht. Der Prüfungsausschuss begründet, dass die Bewertung der beiden Teile nun entsprechend des Verhältnisses der SWS erfolgt, also 1:3.
Darf der Prüfungsauschuss entgegen der PO die Gewichtung ändern? (Diese Änderung war in dem Aushang nicht enthalten.)
Das "entgegen der PO" sehe ich nicht. Gibt die PO überhaupt eine Gewichtung an?
Wenn da nur "Durchschnitt" steht, heißt das nicht automatisch "arithmetisches Mittel aus mündlich und schriftlich". Wenn nur in einem Fach die 1 und in 6 anderen Fächern die 3 gegeben wurde, komme ich auf einen Schnitt von 3 (gerundet). _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
In der PO steht: "Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, dabei wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen."
Das klingt schon nach arithmetischem Mittel.
Zitat:
Wenn nur in einem Fach die 1 und in 6 anderen Fächern die 3 gegeben wurde, komme ich auf einen Schnitt von 3 (gerundet).
Es werden nicht 7 einzelne Noten vergeben, sondern zwei: eine für die schriftliche und eine für die mündliche Prüfung.
In welcher Rechtsquellen stehen denn die Befugnisse des Prüfungsauschusses? In der GO der Universität? Im Landeshochschulgesetz habe ich nichts gefunden.
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