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Erhebung von Gebühren/Auslagen für Amtshandlungen und ....

 
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Tarnum
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2007
Beiträge: 13
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 30.05.08, 12:34    Titel: Erhebung von Gebühren/Auslagen für Amtshandlungen und .... Antworten mit Zitat

Erhebung von Gebühren/Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen der Polizei

Die betroffene Person hat einen Zahlungsaufforderung nach dem
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) §§ 1,13 und 14 erhalten.
Grundlage für getroffenen Maßnahmen gegen diese Person waren aber Unterlagen/Einträge in einem anderem Bundeslandes.

Ist es möglich sich auf den §2 Abs.1 des Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz zu berufen um so die Gebühren/Auslagen zu umgehen?


§ 2
Gebührenfreie Amtshandlungen

(1) 1Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

1. zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,

Sollte ich den falschen Bereich erwischt haben für diesen Post entschuldige ich mich schon mal im vorraus.
_________________
mfg
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 31.05.08, 01:13    Titel: Antworten mit Zitat

Sie haben sich Ihre Antwort bereits selbst gegeben. Die Erhebung der Gebühren/Auslagen des anderen Bundeslandes sind wohl rechtmäßig. Mit
Tarnum hat folgendes geschrieben::
es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann
sind nämlich Sie selbst gemeint. Lediglich die Verwaltungsbehörden untereinander (also die "Ersten" und "Zweiten") erhebeben keine Kosten, was an sich ja auch totaler Blödsinn wäre. Die Erhebung ist also rechtmäßig (wobei ich nicht nachvollziehen kann, weshalb die Behörde des anderen Bundeslandes die Kosten nicht direkt bei Ihnen erhoben hat). Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus den übrigen von Ihnen bereits zitierten Paragraphen.
_________________
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MfG / Nino63741
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