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Konzertbesuch

 
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Hannes2410
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.04.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 13:47    Titel: Konzertbesuch Antworten mit Zitat

Hallo zusammen

Zu Beginn dieses Schuljahres hat uns unsere Musiklehrerin eine Liste mit Konzerten geben. Eines davon sollen wir besuchen und darueber eine Rezension schreiben die dann bewertet wird. Alle konzerte waren ausserhalb der Schulzeit. Ich hatte mich fuer ein Konzert eingetragen, welches vom Datum her als letztes kommt. Leider hatte ich kurzfristig keine Zeit und musste absagen. Jetzt hat mir meine Lehrerin ein anderes Konzert vorgeschlagen aber auch an dem Tag habe ich keine Zeit. Heute hat sie zu mir gesagt wenn ich bis naechste Woche kein Konzert besucht hab um bis Donnerstag keine Rezension abgegeben hab, dann bekomme ich eine 6. Ich gehe auf eine Schule in Thueringen.
Darf ein Lehrer mich verpflichten Veranstaltungen zu besuchen die ausserhalb der Schulzeiten liegen?
Danke fuer die Hilfe!
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 22:09    Titel: Re: Konzertbesuch Antworten mit Zitat

Hannes2410 hat folgendes geschrieben::

Darf ein Lehrer mich verpflichten Veranstaltungen zu besuchen die ausserhalb der Schulzeiten liegen?

Dann schauen wir uns doch mal an, wann die Schulzeit so ist. Das Thüringische Schulgesetz sagt:
Zitat:
§ 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres. [...]

§ 19 Dauer der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre. Sie kann durch das Überspringen einer Klassenstufe verkürzt werden. [...]

§ 21Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht schließt an die Vollzeitschulpflicht an.

(2) Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung, spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.

Wenn ein Schüler also älter als 21 ist, kann er vom Lehrer zu gar nichts mehr verpflichtet werden. Für die schulpflichtigen Schüler aber gilt:
Zitat:
§ 23

(1) Die Schulpflichtigen haben am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu besuchen. [...]

§ 24 Schulzwang

(1) Ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund seinen Verpflichtungen aus § 23 Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden, den Arbeitgeber sowie die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes ohne Erfolg geblieben sind.


"Keine Zeit" halte ich nicht für einen "berechtigten Grund" sondern für eine glatte Lüge, da nur Objekte, die sich mit Lichtgeschwindigkeit bewegen, keine Zeit haben. Teufel-Smilie
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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lisa63
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 126
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 23:16    Titel: Antworten mit Zitat

hannes2410,
mir scheint die Vorgehensweise der Lehrerin jetzt nicht so ungewöhnlich zu sein.
Mit den Augen rollen

Sowas hat man doch in seiner Schulzeit öfters:
Thema aussuchen,
in der Freizeit etwas dazu machen (z.B. Buch lesen, oder Umfrage machen, oder Film anguggen, oder halt in ein Konzert gehen)
und dann eine Arbeit darüber schreiben oder ein Referat halten.


Welche wichtigen Gründe hattest du eigentlich, dass du die Konzerte plötzlich nicht besuchen konntest?
Krankheit kann es nicht sein - du schreibst ja "Ich hatte keine Zeit"
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