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Verfasst am: 03.06.08, 20:13 Titel: Parlamentarisumus und Sitzungsprotokolle
Hallo, ich hoffe ich bin in dieser Rubrik richtig. Ich habe eine ganz generelle Frage. Nehmen wir als Beispiel das Studierendenparlament einer Uni, in der per Abstimmung ein Beschluss gefasst wird. Satzungskonform wird diese Sitzung samt Beschluss von einem Präsidiumsmitglied protokoliert.
Angenommen dieses Protokoll wurde bis zum Tage der Umsetzung des Beschlusses dem Studierendenparlament nicht vorgelegt und somit auch nicht genehmigt. Jetzt kommt es bei der Umsetzung des Beschlusses zu Meinungsverschiedenheiten. Die eine Seite sagt, dass dies-und-jenes beschlossen wurde und beruft sich auch auf dieses Protokoll. In diesem ist die Meinung der Mehrheit auch als Beschluss dokumentiert, wozu jedoch zu sagen ist, dass das Präsidiumsmitglied, welches die Protokolle anfertigt, ein Listenmitglied dieser Merhheit ist. Die Opposition wehrt sich jetzt aber gegen die Umsetzung des Beschlusses und behauptet, dass dieser Beschluss so überhaupt nicht verabschiedet wurde. Es steht also Aussage gegen Aussage, Fakt sei jedoch, dass das Protokoll noch nicht genehmigt wurde.
Frage: Ist ein solcher Beschluss rechtskräftig, auch wenn das Protokoll dem Studierendenparlament noch nicht vorgelegen hat und es noch nicht genehmigt wurde?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte die Opposition, um die Folgen der Umsetzung zu verhindern?
zunächst einmal wäre hier ein Blick in die Satzung der Studentenschaft zu werfen, was dort geregelt ist.
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit üblicherweise nicht der Genehmigung des Protokolls. Das Protokoll (genauso wie die Genehmigung desselben) dient aber dem Nachweis des beschlossenen.
Im konkreten Fall ist das Problem auch weniger das Nchtvorliegen des Protokolls sondern die Uneinigkeit von Mehrheit und Minderheit, was denn nun beschlossen worden sei. Wenn die Mehrheit bereit ist, zu lügen, wird sie diese Lügen auch im Protokoll niederschreiben und dieses Protokoll genehmigen.
Gegen die Umsetzung des Beschlusses kann die Minderheit vor dem Verwaltungsgericht klagen. Das Gericht kann dann der Ausage des ASTA folgen und annehmen, der Beschluss sei gefasst worden. Ohne Vorlage eines Protokolls würde ich das als Richter aber nicht machen.
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