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ich schilder euch mal einen kleinen Fall, wäre super wenn jemand was produktives dazu sagen kann:
Unternehmen X schickt Unternehmen Y eine e-mail, in der erläutert wird, dass die Produkte von Unternehmen Z nicht den deutschen Richtlinien entsprechen und bei den Produkten gemogelt wird.
Unternehmen Y kopiert diesen Text in sein Internetportal und macht das Schreiben somit öffentlich.
Unternehmen Z schaltet den Rechtsanwalt ein, dieser sieht von einem Gerichtsstreit ab, wenn:
1) Der Text entfernt wird.
2. Die Rechtsanwaltskosten von 750€ beglichen werden.
Unternehmen Y ist ein Kleinunternehmen, und der geschäftsführer ist ein Auszubildender mit 700€ Brutto Verdienst im Monat.
Die Internetseite des Unternehmens ist für reine Informationsvermittlung gedacht.
Hat der Geschäftsführer von Unternehmen Y eine Chance vor gericht, die rechtsanwaltskosten nicht zu bezahlen?
Das wars, nette aber traurige Geschichte. Wäre super wenn Jemand was dazu sagen könnte.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.06.08, 21:19 Titel:
Zitat:
Unternehmen X schickt Unternehmen Y eine e-mail, in der erläutert wird, dass die Produkte von Unternehmen Z nicht den deutschen Richtlinien entsprechen und bei den Produkten gemogelt wird.
Sind die Vorwürfe gegen Unternehmen Z zutreffend? Hatte Y die Zustimmung von X, die Email-Erläuterungen zu verbreiten? Auf welche gesetzliche Grundlage wird die Forderung nach Löschung des Textes gestützt? UWG, MarkenG, §§ 823 I, 1004 BGB?
Im allgemeinen ist der geschilderte Sachverhalt genau von der Natur, mit der man einen Rechtsanwalt aufsucht. Informationen aus Internetforen können da nur eine erste Orientierung sein.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.06.08, 01:07 Titel:
Ok, behauptete Anspruchsgrundlage ist also § 4 Nrn. 7 und 8 UWG. Die restlichen §§ drum herum sind quasi nur "Zierde", um das Ganze etwas "aufzupeppen".
Als erstes wäre einmal wichtig zu wissen, was die Unternehmen X, Y und Z denn "so machen". Gehören alle drei derselben Branche an? Nehmen wir einmal an, Unternehmen X wäre ein Musikinstrumentenhersteller, Y ein Pizzabäcker und Z ein Zahnarzt, dann wäre das UWG nicht anwendbar. Nehmen wir aber einmal an, Unternehmen X wäre ein Autohersteller, Y ein Autohandel und Z eine Kfz-Werkstatt, wäre das UWG ohne weiteres anwendbar.
Als nächstes sollte Unternehmer Y den von ihm veröffentlichten Text einmal ganz genau prüfen, ob der (wg. § 4 Nr. 7 UWG) nur Tatsachenbehauptungen enthält oder "herabsetzend" ist, also teilweise unsachlich formuliert ist. Es macht schließlich einen großen Unterschied, ob ich schreibe, "Autohersteller X produziert nur Schrottkarren", oder ob ich schreibe, "die C-Säule des von Autohersteller X im Jahr 2007 produzierten Fahrzeuges weist im Verhältnis zu vergleichbaren Modellen anderer Hersteller nach Studien der Universität Heckenstedt eine erhöhte Korrosionsanfälligkeit auf".
Wenn Y verneinen kann, daß unsachlich formulierte Kritik in dem veröffentlichten Text enthalten ist, kommen wir zur weiteren Prüfung von § 4 Nr. 8 UWG:
Zitat:
Produkte von Unternehmen Z nicht den deutschen Richtlinien entsprechen und bei den Produkten gemogelt wird
Das wäre grundsätzlich geeignet, den Betrieb des Unternehmens, nämlich den Absatz der Produkte, zu schädigen. Also muß sich Y fragen, ob er beweisen kann,daß die Produkte nicht deutschen Richtlinien entsprechen und "gemogelt" wird. Kann er das nicht, hat er schlechte Karten.
Streitwert der Abmahnung scheinen 50 T€ zu sein. Könnte etwas hoch gegriffen sein, wobei es hier auf viele Umstände ankommen kann, die man nur im Mandantengespräch im Einzelfall erfragen kann, z. B. Größe der jeweils beteiligten Unternehmen, Größe des Marktanteils etc., Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Risiko der Absatzschädigung usw.
Es macht schließlich einen großen Unterschied, ob ich schreibe, "Autohersteller X produziert nur Schrottkarren", oder ob ich schreibe, "die C-Säule des von Autohersteller X im Jahr 2007 produzierten Fahrzeuges weist im Verhältnis zu vergleichbaren Modellen anderer Hersteller nach Studien der Universität Heckenstedt eine erhöhte Korrosionsanfälligkeit auf".
Aus dem Mund eines Konkurrenten macht es keinen Unterschied - sowohl die Verunglimpfung der Konkurrenzprodukte, als auch die Behauptung ungünstiger, unerwiesener Tatsachen wären zu unterlassen. Eine behauptete, wettbewerberungünstige Tatsache wäre nicht bereits dann erwiesen (und ein Unterlassungsanspruch deshalb hinfällig), wenn der Äußernde sich auf Meinungen Dritter beruft, die sie für erweisen halten wollen.
Ein Nicht-Konkurrent / enttäuschter Kunde könnte sich bei seiner Schrottkarren-Schmähung wohl auf das rechtfertigende Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Und gegen seine öffentliche Behauptung der ungünstigen Tatsachen könnte der Hersteller ebenfalls erst dann vorgehen, wenn er ein Kennenmüssen ihrer Unwahrheit nachweisen könnte - und selbst dann nicht, wenn bei Mitteilungsempfängern ein rechtfertigendes Interesse an den mitgeteilten Informationen bestanden hatte.
Zitat:
Ob die Vorwürfe betreffend sind, weiss man nicht. laut X sind sie es. Über eine Zustimmung zur Verbreitung wurde nicht diskutiert.
Genaugenommen sollte Z höchstens gegen den Urheber X wettbewerbsrechtlich vorgehen können.
Je eher X' eMail in der gezielten Absicht versandt worden wäre, die Empfänger (also auch Y) würden ihren Inhalt zu Wettbewerbszwecken ihren Kunden zur Kenntnis geben, umso eher dürfte X für die Y aus seinem unbedarften Wettbewerbsverstoß entstandenen Kostennachteile haften müssen.
X wird gegenüber Y kaum scheinheilig vorheucheln können, die eMail sei ausdrücklich nicht dazu gedacht gewesen, daß die in ihr enthaltenen Tatsachenbehauptungen umworbenen Interessenten bekannt gegen werden sollten ...
Nehmen wir aber einmal an, Unternehmen X wäre ein Autohersteller, Y ein Autohandel und Z eine Kfz-Werkstatt, wäre das UWG ohne weiteres anwendbar.
Aber sie sind untereinander doch keine Mitbewerber i.S.d. § 2 (1) Nr. 3 UWG. Es sei denn, der Herrsteller betreibt auch Direktvertrieb und konkurriert deshalb mit dem Händler. § 4 Nrn. 7f. UWG gelten dann nicht, oder? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Unternehmen Y war heute bei zwei Juristen des Wettbewerbsrechts. beide haben gesagt, dass Y vor Gericht schlechte Karten hätte.
Unternehmen Y versucht nun, über ein Appell an die menschlichkeit, den Abmahner etwas ruhiger zu stimmen und die Kosten ein wenig zu drücken.
Wie hat denn eine Unterlassungserklärung auszusehen? Was soll reingeschrieben werden, damit nach der Unterlassungserklärung keine weiteren Kosten mehr anfechtbar sind ausser den Gebühren für den Juristen?
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