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habe da wohl demnächst ein kleines Problem zu verhindern.
Es gibt da jemanden, der vor kurzem sehr krank wurde und deshalb noch im KH liegt.
Bis jetzt kann noch niemand sagen ob sich der zustand wieder verbessert oder evtl.
sogar noch verschlimmert.
Nun gibt es da eine weitere Person, die diese Kranke Person entmündigen will. Problem
in meinen Augen ist jedoch, dass dieser nur auf Geld und Eigentum aus ist und nicht
wirklich an der Unterstützung für das Alltägliche Leben dieser erkrankten Person interessiert
ist.
Nun meine Frage zur Rechtslage:
Kann man jemanden entmündigen, solang dieser noch im KH behandelt wird? Der Arzt
meint zwar, dass er nicht glaubt es würde besser werden ... sicher ist es jedoch nicht.
Gibt es Möglichkeiten gegen einen solchen Entmündungsantrag als 3. Person dagegen
etwas zu unternehmen?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 04.06.08, 20:31 Titel:
Eine Entmündigung gibt es nicht mehr. An die Stelle der früheren Entmündigung ist am 1.1.1992 das Betreuungsrecht getreten.
Für eine volljährige Person, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, kann das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen.
Interessante Informationen zum Betreuungsrecht kann man nachlesen unter
zu erst einmal, eine Entmündigung gibt es nicht mehr.
Weiter: Wenn jemand keine eigenen Entscheidungen mehr traffen kann, sollte er eine Betreuung bekommen. Der Betreuer hat im Wohl des Betreuten zu handeln.
Man kann eine Betreuung anregen, das Vormundschaftsgericht macht sich ein Bild vom Betreuten und entscheidet dann, ob eine Betreuung nötig ist und in welchen Bereichen (Gesundheit, Finanzen, ...).
Kommt es zu einer Betreuung von Amts wegen, so haben Ehegatten und bestimmte nahe Verwandte ein Beschwerderecht (§69g FGG).
Bin "nagelneu" hier, aber ich sehe das vollkommen anders: Wenn ein begründeter Verdacht besteht, wie beschrieben, sollte man umgehend dagegen vorgehen, also: dem Vormundschaftsgericht schildern, welche Einwände vorhanden sind, Anwalt einschalten ect. und den "Betreuungsantrag" vom Gericht aussetzen lassen.
Bin "nagelneu" hier, aber ich sehe das vollkommen anders: Wenn ein begründeter Verdacht besteht, wie beschrieben, sollte man umgehend dagegen vorgehen, also: dem Vormundschaftsgericht schildern, welche Einwände vorhanden sind, Anwalt einschalten ect. und den "Betreuungsantrag" vom Gericht aussetzen lassen.
Freundliche Grüße
Sicherlich kann man sich einen Anwalt nehmen, der einem hilft. Allerdings ist es nun mal so, dass bei einer Anregung zur Betreuung das Gericht von Amts wegen "ermitteln" muss. Sollte die Anregung zur Betreuung nur gemacht wurden sein, um jemanden zu ärgern können die Kosten dem "Anreger" auferlegt werden.
Ja genau da seh ich auch das Problem. Solange noch nicht wirklich etwas unternommen
wurde, dass dem aktuellen Betreuer negativ anzurechnen ist, kann ich wohl nichts
dagegen unternehmen.
Naja ich hoffe dass die ersten Schritte die unternommen werden nicht zu krass sind und
ich dann immernoch einschreiten kann.
Vielen Dank für eure Hinweise. Dadurch wurden einige Fragen geklärt
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