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Angeblicher Suizidversuch
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Bastet68
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.06.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 04.06.08, 20:20    Titel: Angeblicher Suizidversuch Antworten mit Zitat

Hallo,

ich wüsste gerne, wie die Rechtslage in folgendem Fall wäre:

A. leidet seit 10 Jahren unter schweren Depressionen, die in den ganz schlimmen Phasen bis hin zu massiven Suizidgedanken reichen. Sie hat aber gelernt, mit der Krankheit umzugehen, sie bekommt Medikamente und hat regelmäßig Termine bei einer Psychotherapeutin. Zudem weiß sie, dass sie beim ersten Auftreten solcher Gedanken sofort einen Notfalltermin bei ihrer Therapeutin oder ihrem Psychiater ausmachen muss oder notfalls - falls es nachts passiert - sogar in die Notaufnahme der städtischen Psychiatrie fahren kann/soll/muss. Sie ist auch dazu bereit, diese "Vorsichtsmaßnahmen" zu ergreifen, und zwar eher mal zu früh als zu spät.

Leider hat A. im Moment großes Pech, innerhalb einer Woche erfährt sie, dass ihre Miete radikal erhöht werden wird und sie sie sich in Zukunft nicht mehr leisten können wird, sie bekommt auf der Arbeit wegen eines Fehlers einen Riesenanschiss von ihrer Chefin (+ Drohung mit Abmahnung oder Kündigung) und sie bekommt einen "Korb" von einem Mann, mit dem sie sich eine Beziehung erhofft hatte. Da all dies auch einen psychisch vollkommen gesunden Menschen ziemlich aus der Bahn werfen könnte, ist sie verständlicherweise nervlich total "durch den Wind" und sehr verzweifelt und an einem Freitagabend telefoniert sie mit einer Freundin, um sich etwas "auszuheulen". Sie ist dabei sehr aufgeregt, weint sehr viel und sagt, dass sie nicht so recht weiß, wie es weitergehen soll mit ihr. Sie sagt aber NICHT irgendwas in der Richtung von "Ich will nicht mehr leben", "Ich mache Schluss" o.ä.. Da die Freundin den Ernst der Lage nachvollziehen kann und auch von A.s gelegentlichen Suizidgedanken weiß, ist sie trotzdem sehr alarmiert und spricht das Thema konkret an. A. teilt ihr daraufhin mit, dass sie zwar sehr verzweifelt sei, aber keine Suizidgedanken habe - von irgendwelchen konkreten Plänen in diese Richtung ganz zu schweigen.

Das Gespräch dauert sehr lange und als A. endlich auflegt, ist es bereits weit nach Mitternacht. Da ihr das Gespräch gut getan und sie ein bisschen beruhigt hat, hat sie das Gefühl, gut schlafen zu können und beschließt, sich erstmal richtig auszuschlafen, um anschließend vielleicht etwas klarer zu sehen. Da es ja die Nacht auf Samstag ist, beschließt sie, einfach so lange zu schlafen, wie irgendwie nötig und möglich, da sie in den letzten Nächten schlecht geschlafen hat. Da aber sowohl ihre Eltern als auch eine Nachbarin von ihr mit Vorliebe am Samstagmorgen bei ihr anrufen, stellt sie den Rufton ihres Telefons ab, um nicht morgens von dem Klingeln geweckt zu werden.

Ihre Freundin hat inzwischen keine Ruhe, macht sich Sorgen und ruft eine Stunde nach dem Telefonat mit A. noch einmal bei ihr an. Da das Telefon abgestellt ist, bemerkt A. nichts von dem Anruf und geht nicht ran. Ihre Freundin verliert daraufhin entgültig die Nerven, ruft die Polizei an und teilt ihr mit, dass sie sich Sorgen macht, dass ihre Freundin A. versuchen könnte, sich das Leben zu nehmen bzw. es vielleicht schon getan hat.

a) Würde die Polizei auf so einen Anruf hin wirklich zu A.s Wohnung fahren, oder müssten da noch mehr "Beweise" erbracht werden und wenn ja, wie?

b) Wenn A. den Beamten die Tür nicht öffnet, weil sie die Türklingel nicht hört, oder keine Lust dazu hat, oder denkt es sei nur wieder ein dummer Klingelstreich eines betrunkenen Nachbarn oder aus welchem Grund auch immer - ziehen die Polizisten dann wieder ab oder würden sie notfalls die Tür aufbrechen?

c) Ist A. verpflichtet, die Beamten in die Wohnung zu lassen, oder müssen diese akzeptieren, wenn A. mit ihnen durch die Tür hindurch redet und sie wieder wegschickt?

d) Falls A. die Beamten in die Wohnung lässt: Müssten diese auf Wunsch von A. wieder gehen, wenn sie sehen, dass A. gesund und unverletzt ist und sich in der Wohnung auch keine Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden oder bereits getätigten Suizidversuch finden? Oder hätten sie das Recht, A. notfalls mit Gewalt in eine Klinik zu bringen? Falls ja, wie lange und unter welchen Bedingungen dürfte man sie dort festhalten?

e) Wer müsste den Einsatz bezahlen, wenn sich herausstellt, dass niemals ein Suizid geplant war?

Wie ist hier die Rechtslage?

Tina
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Heini37
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 277
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.06.08, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Zu a :Natürlich würde die Polizei zu der Wohnung fahren

b: auch das liegt im Bereich des Möglichen kommt aber immer auf den Einzelfall an
c: kommt auch auf den Einzelfall an, sie muß die Beamten mE nicht in die Wohnung lassen. Aber ein Gespräch "durch" die geschlossene Tür ist vielleicht nicht die beste Methode.. besser die Tür öffnen und mit der Polizei von angesicht zu angesicht sprechen..
d: ist auch wirklich vom Einzelfall abhängig, kann so pauschal nicht gesagt werden... sollte es Anzeichen geben, kann sie zwangsweise einem Arzt vorgestellt werden, der dann eine Entscheidung trifft
e niemand muß so einen Einsatz bezahlen (mal davon ausgehend, dass die Tür nicht mit Gewalt geöffnet werden muß), da die Freundin ja aus gutem Glauben angerufen hat.. ansonsten müßte nur die Reparatur der Tür bezahlt werden...

mfG
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

Heini37 hat folgendes geschrieben::
......ansonsten müßte nur die Reparatur der Tür bezahlt werden...
wer müsste denn diese Tür bezahlen?
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Heini37
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 277
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

wer müsste denn diese Tür bezahlen?


M.E. nach Frau A.
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ChrisR
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wie kommen Sie darauf?
A hat das gute Recht nicht die Tür zu öffnen.
Ohne Durchsuchungs-Beschluss darf niemand in die Wohnung, wenn klar ist das A lebt und niemanden in der Wohnung sehen will
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ChrisR
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

dafür wäre die Gefahr für Leib und Leben jedoch zu beweisen.
Und wenn A sagt sie hat nicht vor sich etwas anzutun müssen die das erstmal hinnehmen, soweit ein Arzt nichts anderes attestiert
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ChrisR
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

lesen kann ich auch, nur geht es hier ums Interpretieren.
Und es wäre hilfreicher eine Begründung zu bekommen als rumzuzicken Winken
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Heini37
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 277
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ohne Durchsuchungs-Beschluss darf niemand in die Wohnung, wenn klar ist das A lebt und niemanden in der Wohnung sehen will


hat nichts mit Polizeirecht zu tun... hier geht es um Gefahrenabwehr..

das mit den Kosten habe ich geschrieben, wenn Frau A. die Polizei nicht hört wie sie klopft und die die Tür aufbrechen....

Zitat:
Und es wäre hilfreicher eine Begründung zu bekommen als rumzuzicken


Die Begründung hat Ivanhoe doch gegeben:
Die jeweiligen "Polizeigesetze" der einzelnen Bundesländer und Gefahr für Leib oder Leben muß hier nicht bewiesen werden, hat die Polizei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, das die GEFAHR besteht(es ist ja noch kein "Schadeneingetreten), kann sie die Wohnung betreten!

So etwas nennt man schlicht und einfach Gefahrenabwehr...

Aber das alles Entscheidende ist der Einzelfall und der läßt sich theorethisch nur sehr schlecht erläutern.... die Praxis ist da meistens etwas anders

mfg
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ChrisR
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bezog das mit den Kosten auch auf den Fall, wenn A den Beamten den Eintritt in die Wohnung verwehrt.
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

Heini37 hat folgendes geschrieben::
Die Begründung hat Ivanhoe doch gegeben:
Die jeweiligen "Polizeigesetze" der einzelnen Bundesländer und Gefahr für Leib oder Leben muß hier nicht bewiesen werden, hat die Polizei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, das die GEFAHR besteht(es ist ja noch kein "Schadeneingetreten), kann sie die Wohnung betreten!


Aber das bedeutet doch noch lange nicht, dass die dadurch verursachten Sachschaeden vom Wohnungsnutzer getragen werden muessen. Eine Rechtsgrundlage fuer die Kostenuebertragung vom Verursacher (Polizei) auf den Geschaedigten (Mieter) steht noch immer aus.
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Heini37
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Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 277
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

[quoteAber das bedeutet doch noch lange nicht, dass die dadurch verursachten Sachschaeden vom Wohnungsnutzer getragen werden muessen. Eine Rechtsgrundlage fuer die Kostenuebertragung vom Verursacher (Polizei) auf den Geschaedigten (Mieter) steht noch immer aus.][/quote]

Eine Rechtsgrundlage kann ich ihnen dazu auch nicht nennen, da ich damit nichts zu tun habe, es gibt aber Vorschriften darüber...
Sollte die Tür ungerechtfertigt (definiere ungerechtfertigt Lachen ) dann kommt der Staat dafür auf...

mfG
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Heini37 hat folgendes geschrieben::
Sollte die Tür ungerechtfertigt (definiere ungerechtfertigt Lachen ) dann kommt der Staat dafür auf...


Ich schaetze, genau darauf wird es in so einem Fall hinauslaufen: der Anrufer (hier: die Freundin) hat in gutem Glauben gehandelt und kann daher nicht in die Verantwortung genommen werden; die Polizisten wussten zum Zeitpunkt der Sachbeschaedigung nicht, dass diese nicht noetig war, und haben somit keine mutwillige Sachbeschaedigung begangen, die eine persoenliche Haftung begruenden koennte; die schlafende A hat keine Suiziddrohung gemacht, hat niemanden gefaehrdet (nicht einmal sich selbst) und hat die Sachbeschaedigung somit nicht veranlasst, kommt also fuer eine Haftung auch nicht in Frage.

Bleibt also nur, dass der Staat die Kosten der Reparatur uebernimmt, da Staatsdiener im Rahmen ihrer Pflichterfuellung einen Schaden verursacht haben.
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 05.06.08, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::

Bleibt also nur, dass der Staat die Kosten der Reparatur uebernimmt, da Staatsdiener im Rahmen ihrer Pflichterfuellung einen Schaden verursacht haben.

Yep, sehe ich genauso.
ChrisR hat folgendes geschrieben::

dafür wäre die Gefahr für Leib und Leben jedoch zu beweisen.
Und wenn A sagt sie hat nicht vor sich etwas anzutun müssen die das erstmal hinnehmen, soweit ein Arzt nichts anderes attestiert

Das ist Schmuh!
Die Polizei muss gar nix beweisen, da hier im Rahmen der Gefahrenabwehr gehandelt wird. Und da muss auch kein Arzt oder Richter irgendwas attestieren oder im vorhinein ausstellen.
Wenn die Polizisten durch Hinweise zu dem Schluß kommen, dass hier eine Gefahr vorliegt, darf auch gehandelt werden.
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ChrisR
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

es ging vorwiegend um die Kosten der Tür Winken
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