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Verfasst am: 03.06.08, 16:42 Titel: Regenwasserableitung in Bach - Sondernutzung?
Hallo,
in unserer Straße finden zur Zeit Baumaßnahmen statt, d. h., die Versorgungsleitungen werden neu verlegt. Kostenpflichtig ist für uns der Neuanschluss an die öffentliche Kanalisation und der Straßenausbau.
Ebenso kostenpflichtig soll der Regenwasseranschluss unseres Hauses am Bach sein. Da hätte ich schon die 1. Frage: Wir leiten schon seit Jahrzehnten unser Regenwasser in den Bach ein, bisher immer kostenlos. Nun wird der Bach verrohrt auf die andere Straßenseite verlegt (bisher direkt vor unserem Haus) und wir sollen Anschlussgebühren in Höhe von ca. 3000,00 Euro bezahlen.
Normal handelt es sich doch nicht um einen Neuanschluss, die Bachverlegung wollten wir auch nicht, imüssen wir trotzdem die Anschlussgebühren bezahlen?
So richtig geschockt hat uns nun ein Schreiben von der Stadtverwaltung. Sie beziehen sich auf den § 18 - Sondernutzung, Straßengesetz Sachsen/Anhalt, wonach die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, dazu gehört auch der Unterbau der Straße, Sondernutzung ist und damit Gebührenpflichtig. Lt. Satzung unserer Stadt sollen wir 5,00 Euro pro lfm. Rohr im Jahr bezahlen, sind bei ca. 18 m Rohrlänge ca. 90,00 Euro!
Unsere gegenüberliegenden Nachbarn bezahlen "nur" 10,00 Euro pro Jahr, weil der Bach ja umverlegt wird und sie somit nur 2 m Rohrlänge haben.
Bin über diese Gebühr so geschockt, weil man uns vor Beginn der Baumaßnahmen gesagt hat (also die Wasserwirtschaft), dass die Einleitung des Regenwassers in einen Bach kostenlos ist, können von Glück reden, einen Bach vor der Tür zu haben.
Nun habe ich mir mal von der Wasserwirtschaft vorrechnen lassen, was ich im Fall eines Regenkanals hätte bezahlen müssen. Da wird ja grundsätzlich die Mitte der Straße zur Berechnung genommen, wodurch sich unsere Anschlusskosten schon fast halbieren würden. Und Regenwassergebühren müssten wir keine 50,00 Euro bezahlen, also auch fast die Hälfte wie bei der Bacheinleitung.
Fühle mich mit dieser Gebühr so ziemlich verar..... Da mein Grundstück zur Versickerung leider zu klein ist, bin ich aber auf die Bachableitung meines Regenwassers, eigentlich wie immer gehabt, angewiesen.
Hatte deswegen schon ein längeres erfolgloses Gespräch mit der Stadt. Wollte Widerspruch einlegen, daraufhin sagte man mir, dass sie dann die erteilte Genehmigung für die Verlegung einer Niederschlagsleitung zurückziehen werden. Zu gut Deutsch - die berühmte Pistole auf der Brust.
Als Begründung für diese Gebühr sagte man uns, dass diese unterirdischen Regenwasserrohre "privat" sind. Habe mir mittlerweile viele Satzungen verschiedener Städte im Netz angesehen, nirgendwo gibt es Gebühren für die Regenwassereinleitung in Bäche. Unsere Stadt ist für ihre Abzocke bekannt, habe auch Angst, dass sich die Gebührenschraube in den nächsten Jahren noch höher drehen könnte, deswegen würde es mich sehr interessieren, wie hier die Rechtslage aussieht?
Zwar ist die Benutzung der Straße durch private Rohre eine Sondernutzung dieser, straßenrechtliche Sondernutzungen können die Gemeinden aufgrund einer Satzung und generell in Form öffentlich-rechtlichem Handelns aber nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Straßengesetz handhaben.
Und hier ist es so, dass die Gemeinde nur für solche Straßensondernutzungen zuständig ist (und diese durch Satzung und über Gebührenbescheide regeln kann), die den fließenden Verkehr auf der Straßenoberfläche beeinträchtigen. Denn es ist ihre Aufgabe, diesen zu gewährleisten.
Rohre unterhalb des Straßenraumes beeinträchtigen den Straßenverkehr jedoch nicht, so dass die Gemeinde (jedenfalls als Verwaltung) dafür nicht zuständig ist und somit hierfür auch keine Gebühren erheben kann.
In diesem Fall kann aber der zivilrechtliche Eigentümer Sondernutzungsgebühren beanspruchen. Das ist auch häufig die Gemeinde, kann aber auch sonstjemand sein. Hier kann sie aber nicht über eine Satzung und Gebührenbescheide vorgehen, sondern muss den zivilrechtlichen Weg wie jeder andere Private auch beschreiten.
Hallo Dea,
vielen lieben Dank für deine Antwort. Hilft mir schon sehr weiter, denn auch ich habe bisher das Straßengesetz so interpretiert, dass der fließende Verkehr gewährleistet ist. Alle Satzungen von verschiedenen Städten sehen auch so aus, nur unsere Stadt macht mal wieder eine Ausnahme, hier mal der entsprechende Abschnitt der Straßenbausatzung unserer Stadt:
sonstige Nutzungen, die nicht unter
vorstehende
19. Tarifstellen fallen, unter Berücksichtigung
des wirtschaftlichen Vorteils sowie
Art
von 5,00 € - 100,00 €
und Umfang der Nutzung
Kreuzungen- und unterirdische Leitungen,
soweit sie nicht Zwecken der
öffentlichen
20. Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität
Wärme oder der öffentlichen
Abwasserleitung dienen
Rohrleitungen, die nur vorübergehend
verlegt werden
a) bis 100 mm Durchmesser lfm. Monat 5,00 €
über 100 mm Durchmesser lfm. Monat 10,00 €
Rohrleitungen, die auf Dauer verlegt
werden
b) bis 100 mm Durchmesser lfm. Jahr 3,00 €
über 100 mm Durchmesser lfm. Jahr 5,00 €
Wegen den Rohren und der Sondernutzungsgebühr habe ich noch folgendes Straßengesetz gefunden:
§ 14
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(4) Unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.
Dieser Paragraph müsste doch eigentlich auf meine Probleme zutreffen, oder?
Ich weiß nicht, was für Leute da sitzen, jedenfalls haben sie schon sehr viel "Mist" zu Ungusten der Leute verzapt. Z. B. die Garagenenteignung von Garagenbesitzern, die diese auf Pachtboden in Eigenleistung errichtet haben, begründet mit dem Schuldanpassungsgesetz. Anschließend war die Gemeinde so schlau, diese enteigneten Garagen weiterzuvermieten, also einen Gewinn rauszuschlagen, ohne die betreffenden Besitzer zu entschädigen.
nein, der § 14 hat damit garnichts zu tun. Er regelt den sogenannten Anliegergebrauch auf der Straße, was eine ganz andere ist.
Die Regelung davor ist eher relevant, da sie die entsprechende Regelung zur Gebühr enthält. Allerdings können Satzungen auf verschiedenen Gesetzen beruhen und es kann sich hier auch im Anschluss- und Benutzerreglungen handeln.
Leider wäre alles weitere nun eine konkrete Rechtsberatung. Daher müsste leider ein Anwalt vor Ort eingeschaltet werden.
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