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Riesterrente bei Pensionierung
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mondbein
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 129
Wohnort: Rheinland-Pfalz

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 09:42    Titel: Riesterrente bei Pensionierung Antworten mit Zitat

Guten Morgen allerseits,

Beamtin M wird demnächst pensioniert. Ihr Mann und sie riestern beide. Kann mir jemand sagen, wie das bei ihr nach der Pensionierung weitergeht - ihre PKV konnte ihr dazu leider keine Angaben machen.

Vielen Dank, Monika
_________________
Die Hummel hat 0,7 qcm Flügelfläche bei 1,2 Gramm Gewicht.
Nach den bekannten Gesetzen der Aerodynamik ist es unmöglich, bei diesen Verhältnissen zu fliegen.
Die Hummel weiß das aber nicht - und fliegt einfach.....
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derrick
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wundert mich nicht, dass die Versicherung mit dieser Frage überfordert ist - habe ich auch schon erlebt.
Pensionäre dürften keinen Riesteranspruch mehr haben, wie u.a. aus folgendem Link ersichtlich ist:
http://www.vergleich-basisrente.de/riester-rente.html

mfg
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mondbein
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 129
Wohnort: Rheinland-Pfalz

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo derrick,

vielen Dank für dein hilfreichen link Sehr glücklich

Weiß auch jemand, wie das praktisch weitergeht?
Ich (Frau, blond) verstehe das so, dass ab dem Monat der Pensionierung nicht mehr weiter eingezahlt wird...richtig... Frage
Und was passiert mit den bisher eingezahlten Beiträgen? *grübel*

Lieben Gruß
Monika
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veronikah
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 16:22    Titel: Doch es kann weitergespart werden: Antworten mit Zitat

Wenn der Ehemann von Beamtin M erst später pensioniert wird/in Rente geht, dann kann er den Vertrag seiner Ehefrau im Rucksack tragen. Das bedeutet, er spart seinen Riestervertrag aus direktem Recht weiter an und die pensionierte Beamtin führt den Vertrag auf Wunsch ohne eigene Einzahlung aus indirektem Recht weiter und erhält ohne eigenen Einsatz die volle Staatsprämie. Sehr glücklich

Im Gegensatz zu Hausmann/Hausfrau ist wirklich überhaupt keine eigene Sparrate erforderlich, obwohl die Versicherungen das gerne behaupten. Natürlich kann zur Erhöhung der späteren Rente freiwillig gezahlt werden, ist aber nicht erforderlich!

Ist Beamtin M mindestens 60 Jahre alt, dann kann sie alternativ die Rentenzahlung verlangen. Das dürfte aber derzeit nur ein bescheidener Betrag sein, deshalb ist es vermutlich günstiger noch bis 65 Jahre zu warten und dann die Rentenleistung zu beantragen.
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mondbein
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 129
Wohnort: Rheinland-Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank, Veronika - schon interessant, dass eine Krankenversicherung dies offentsichtlich nicht weiß... Sehr böse

Der Ehemann von Beamtin M ist ebenfalls Beamter und wird voraussichtlich noch 25 Jahre arbeiten. Beamtin M ist 46 Jahre alt.

Heißt das jetzt, Beamtin M erhält später Riesterrente ohne weitere Beiträge zu leisten?
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veronikah
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 17:26    Titel: Ja, das wissen viele nicht! Antworten mit Zitat

Heißt das jetzt, Beamtin M erhält später Riesterrente ohne weitere Beiträge zu leisten?

Bedingung ist ein Hauptvertrag, in den der Mindestbetrag eingezahlt werden muss. Der Hauptvertrag muss auf den Namen des Ehemanns laufen, weil der als Beamter einen Zulagenanspruch hat. Die pensionierte Ehefrau, Beamtin M, ist durch den Ehemann jedoch mittelbar förderberechtigt. Sie erhält die volle Grundzulage, wenn der unmittelbar Berechtigte den Mindestbetrag von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres einzahlt, maximal sind begünstigt 2.100 Euro und nicht mehr für jeden 2100 EURO, sondern dann gemeinsam. Von diesem Betrag ist die Zulage Ehefrau von 154 Euro, die eigene Zulage von 154 Euro und ggf. Zulagen von 185 Euro pro Kind abzuziehen.

Nehmen wir an, das Bruttoeinkommens des Ehemanns betrug 2007 glatte 40 TEURO, dann ist mindestens selbst zu zahlen: 1600 EURO minus 2 x 154 EURO = 1292 EURO/Jahr. Sind Kinder zu berücksichtigen entsprechend weniger. Beamtin M muss keine eigenen Einzahlungen leisten und hat dennoch Anspruch auf 154 Euro Zulage.

Der daraus entstehende Kapitalbetrag wird sicher geringer sein, als der bei Abschluss des Riestervertrages prognostizierte Betrag und damit auch die Rente. Ob es deshalb sinnvoll ist, zu Erhöhung der späteren Rentenzahlung insgesamt den maximal begünstigten Sparbeitrag von 2100 EURO zu leisten, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die eigentlich die Versicherung vorrechnen müsste. Es ist aus rechtlicher Sicht keinesfalls zur Erlangung der Höchstzulage erforderlich.

Im Antrag auf Altersvorsorgezulage, der bisher jährlich abzugeben ist, ist gleich unter A die Art der Zulagenberechtigung anzukreuzen, wer nur mittelbar berechtigt ist, füllt die Angaben zu Ehegatten aus und das ist alles.
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mondbein
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 129
Wohnort: Rheinland-Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank, Veronika, bin hellauf begeitert von deiner kompetenten Antwort Sehr glücklich

Momentan haben beide einen eigenen Vertrag und es gibt ein Kind (9).
Wenn ich das richtig verstehe, läuft dann nach der Pensionierung von Beamtin M alles über den Vertrag des Mannes, nicht wahr?
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veronikah
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 22.06.08, 21:20    Titel: Jeder hat einen eigenen Vertrag, Antworten mit Zitat

die Verträge können sogar bei unterschiedlichen Anbietern geführt werden. Nur bei der Beantragung der Zulage ist auf den Partnervertrag hinzuweisen und das Kreuz bei "miittelbar" zu machen. Der Höchstbetrag von 2.100 Euro gilt in dem Fall für beide zusammen, nicht für jeden einzeln. Das ist ein wesentlicher Unterschied gegenüber den Einzelverträgen wenn beide Sparer selbst unmittelbar förderberechtigt sind. Die Zulage für das Kind bekommt im Regelfall die Mutter auf ihren Vertrag gutgeschrieben, ausnahmsweise der Vater, wenn die Mutter ausdrücklich zustimmt.

Schau Dir einfach mal Deinen letzten Zulagenantrag an, da müsste alles vordruckmäßig schon drinstehen, auch wenn es natürlich den damaligen Verhältnissen entsprechend ausgefüllt wurde.
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mondbein
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 129
Wohnort: Rheinland-Pfalz

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen lieben Dank, Veronika, du bist wirklich eine ganz tolle Hilfe Sehr glücklich
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veronikah
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 17:05    Titel: Du darfst meinen Beitrag gerne links bewerten, Antworten mit Zitat

indem Du auf den grünen Knopf klickst Smilie

Ich wünsche Dir viel Erfolg und würde mich freuen, wenn Deine Versicherung meine Ausführungen ohne Hickhack bestätigt.

Liebe Grüße, habe mich sehr über Deine Antwort gefreut.
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mondbein
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 129
Wohnort: Rheinland-Pfalz

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Verlegen Ich würde sehr gerne den grünen Knopf klicken, aber da passiert rein gar nichts Verlegen
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mondbein
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 129
Wohnort: Rheinland-Pfalz

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

So, M hat heute einen Brief der KV bekommen und rafft mal wieder nichts Verlegen
Würde sich jemand über sie erbarmen und mal einen Blick auf den fiktiven Auszug des Schreibens werfen? Vielen Dank!

"Sie haben keinen Anspruch mehr auf die staatliche Förderung und erhalten demzufolge weder die staatlichen Zulagen noch einen Steuervorteil.
Gehört man innerhalb einen Kalenderjahres zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis, wird man für das ganze Jahr entsprechend eingestuft.
Die zu Beginn des Jahres vorliegende unmittelbare Förderberechtigung bewirkt also, dass Sie für dieses Jahr noch die volle staatliche Zulage erhalten, sofern Sie den erforderlichen Mindesteigenbeitrag einzahlen.
... werden wir Ihrem Vertrag ab dem 01.01.2009 die mittelbare Förderberechtigung zugrunde legen."
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veronikah
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Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 10.08.08, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

mondbein hat folgendes geschrieben::

"Sie haben keinen Anspruch mehr auf die staatliche Förderung und erhalten demzufolge weder die staatlichen Zulagen noch einen Steuervorteil."


Diesen Satz verstehe ich nicht, er widerspricht doch dem nächsten Frage Überrascht :

mondbein hat folgendes geschrieben::

Gehört man innerhalb einen Kalenderjahres zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis, wird man für das ganze Jahr entsprechend eingestuft.
Die zu Beginn des Jahres vorliegende unmittelbare Förderberechtigung bewirkt also, dass Sie für dieses Jahr noch die volle staatliche Zulage erhalten, sofern Sie den erforderlichen Mindesteigenbeitrag einzahlen.
... werden wir Ihrem Vertrag ab dem 01.01.2009 die mittelbare Förderberechtigung zugrunde legen."


Genauso ist es richtig. M. war zu Jahresbeginn 2008 noch unmittelbar förderberechtigt. Deshalb muss sie sich verhalten wie in der Vergangenheit und den Mindesteigenbeitrag einzahlen, wenn sie die volle Förderung haben möchte. Ab dem 01.01.2009 ist sie mittelbar förderberechtigt und muss nichts einzahlen, erhält aber dennoch die Förderung.
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Bernd S.
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 12.08.08, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zu diesem Thema passt m. E. der nachfolgende Text, den ich gerade im neuestren Newsletter der VBL gefunden (und rauskopiert) habe:

Ausdehnung des förderberechtigten Personenkreises.
Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit begründete bislang keine Förderberechtigung. Lediglich bei teilweiser Erwerbsminderung konnten bei entsprechender Erwerbstätigkeit die Fördervoraussetzungen vorliegen. Durch die Neuregelung des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG sind nun auch Beschäftigte förderberechtigt, die voll erwerbsgemindert, erwerbsunfähig oder dienstunfähig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass sie unmittelbar vor Bezug der entsprechenden Leistung zum förderberechtigten Personenkreis gehört haben, also zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren bzw. Dienstbezüge erhalten haben. Die Neuregelung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2008 (§ 52 Abs. 24b EStG).

Viele Grüße
Bernd
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veronikah
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.07.2006
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 12.08.08, 15:18    Titel: Oh, danke, Antworten mit Zitat

das wäre ja eine völlig neue Rechtslage! Überrascht

Bedeutet das denn nun auch, dass diese Personen weiter unmittelbar förderberechtigt sind und auch die Mindestbeiträge einzahlen müssen, um die Höchstförderung zu erhalten?

Dann wäre die Regelung für diejenigen, die über den Ehepartner mittelbar förderberechtigt sind nämlich ungünstiger, wenn man nur auf die Rendite schaut.
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