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Notarhaftung bei Hauskauf

 
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unbekannte Benutzerin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 11:15    Titel: Notarhaftung bei Hauskauf Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forenmitglieder,

angenommen, man würde ein Haus kaufen. Der Notar versichert wiederholt, dass alle Altlasten (Steuern z.B.) abgegolten wurden. Dies würde auch im Kaufvertrag stehen. Nach 3 Jahren würde sich herausstellen, dass nicht alle Grundsteuern bezahlt wurden und der Käufer nun dinglich haften muss.

Der Notar hätte dem Käufer nicht geraten zur Sicherheit bei der Stadtverwaltung nachzufragen und dies auch selbst nicht getan.

Müsste in dem Beispiel der Notar haften?

Gruß
unbekannte Benutzerin
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Rolf22
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Vorweg: Ich bin kein Jurist und gebe nur meine persönliche Meinung wieder.

M. E. ist der Notar nicht verpflichtet, bei der Stadtverwaltung anzufragen, wenn der Vorbesitzer erklärt hat, dass alles bezahlt sei. Umgekehrt kann die Stadtverwaltung erst vom Zeitpunkt der Übergabe an vom Neubesitzer die Grundsteuer verlangen. Sofern noch "Altlasten" bestehen, muss sich die Stadtverwaltung an den Vorbesitzer wenden. Ähnliches gilt ja für noch offene Strom- und Wasserrechnungen, die in die Ära eines Vorbesitzers fallen.

Im Zweifelsfall würde ich der Stadtverwaltung einmal den Vertrag unter die Nase halten.
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Zafilutsche
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Nur mal von der Logik: Ich kaufe beim Händler einen Gebrauchtwagen und das Finanzamt will plötzlich von mir die KFZ Steuer vom letzten Jahr, weil der Vorbesitzer diese nicht gezahlt hatte. Also m.E. muß sich das Finanzamt die säumigen Beträge vom Vorbesitzer holen. Aber das ist nur meine Laienhafte Einschätzung.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Der Erwerber eines Grundstücks haftet neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist (§ 11 Abs. 2 Grundsteuergesetz).

Wenn der Verkäufer im Kaufvertrag versichert hat, dass alle Altlasten (z.B. Steuern) abgegolten sind, kann der Käufer ihn auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er Grundsteuern zahlen muss, die vor dem Erwerb des Grundstücks entstanden sind.
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unbekannte Benutzerin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

In meinem fiktiven Beispiel hätte der Käufer deshalb beim Notar mehrfach nachgefragt, weil es sicher und auch dem Notar bekannt gewesen wäre, dass die Grundsteuer des Vorbesitzers nur durch eine Kaufpreisminderung vom Käufer geltend gemacht werden könnte. (Anschließendes Insolvenzverfahren beim Verkäufer.)

Der Notar hätte die Fragen nach Altlasten mehrfach verneint und nicht darauf hingewiesen, dass man bei einer offenen Grundsteuer dinglich haftet, oder eben darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht nachgefragt hat, ob alle Grundsteuern beglichen seien.

Gruß
unbekannte Benutzerin
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In meinem fiktiven Beispiel hätte der Käufer deshalb beim Notar mehrfach nachgefragt,

Wenn es in diesem fiktiven Beispiel auch einen Zeugen für dieses mehrfache Nachfragen hätte, könnte man in der Tat an eine Inanspruchnahme auf der Grundlage der Notarhaftung denken.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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unbekannte Benutzerin
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Anmeldungsdatum: 17.11.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Metzing für die Antwort.

Also angenommen, es würde im Kaufvertrag stehen, dass das Haus von Altlasten befreit wäre und (in einer anderen Passage) keine nachträglichen Kosten auf die Käufer mehr zukommen.

Jetzt gehe ich mal fiktiv von einer schwierigen Konstellation bei der Anwesenheit aus, Käufer ist ein Ehepaar, der Verkäufer mit Ehefrau (wobei die Ehefrau des Verkäufers den Vertrag mit unterschrieben hätte, obwohl sie nicht im Grundbuch eingetragen wäre) wäre anwesend, der Immobilienmakler und eben der besagte Notar.

Ganze Gespräche hätten sich vor und während der Unterschrift des Kaufvertrages um die Zusicherung gedreht, das Haus sei aus der Insolvenzmasse herausgenommen und Kosten könnten da keine mehr auf die Käufer zukommen. Da das Risiko schon groß wäre, weil bei eventuellen versteckten Mängeln kein Geld zurückgefordert werden könnte.

Könnte man bei dieser Konstellation ungefähr ungefähr sagen, wie die Chancen wären, die Haftung des Notars durchzusetzen?

Gruß
unbekannte Benutzerin
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht liegt der Grund für die Verwirrung ja auch in dem (für mich) merkwürdigen Sprachgebrauch. Für "Altlasten" halte ich es, wenn z. B. das Grundstück, auf dem einst eine Tankstelle stand, nun Ölrückstände, Benzinverunreinigungen etc. im Boden hat. Oder wenn auf dem Gelände einer ehemaligen DDR-Industrieanlage Quecksilber und andere Schwermetalle im Boden gefunden werden. Die unbezahlten Steuern würde ich als "Belastung" oder "Last" bezeichnen.

Aber vielleicht spielt mir mein Spachgefühl hier einfach nur einen Streich. Ich bin schließlich in der Hinsicht nicht durch ein Jurastudium verdorben worden.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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unbekannte Benutzerin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo miitternacht.

'Altlasten' war eher so als Symbol gemeint. Wenn es dein Sprachgefühl stört, bedaure ich das. Natürlich gilt das im allgemeinen Sprachgebrauch eher als Bodenverunreinigung.

Ich hatte das nur für die Verständlichkeit in der Kürze benutzt. Im Deutschunterricht (dem ich zum Glück entwachsen bin Winken ) wäre das sicher rein rechtlich nicht der richtige Ausdruck.

Ich hoffe noch auf für mich weiterführende Tipps. Und auch darauf, dass es dich nicht zu sehr verwirrt, wenn es deinem Sprachgefühl nicht entsprochen hat.

Gruß
unbekannte Benutzerin
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