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Hochstand im garten

 
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Gonzo42
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Anmeldungsdatum: 05.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 13:22    Titel: Hochstand im garten Antworten mit Zitat

hallo,ich hoffe mir kann jemand helfen Winken

der sachverhalt ist folgender:
es existieren zwei direkt aneinander grenzende grundstücke.
beide grundstücke besitzen zur straßenseite das haus und dahinter einen garten.
grundstück A und grundstück B sind durch einen ca. 1,80 m hohen zaun getrennt.
auf grundstück A steht im garten, ca. 1m vom zaun entfernt, ein pool.
auf grundstück B wird momentan eine art hochstand gebaut. dieser hochstand steht direkt neben dem pool auf der anderen zaunseite. dieser soll als spielplatz für kinder genutzt werden. die höhe dieses hochstands beträgt ca. 4,5 m.
jetzt besteht die möglichkeit von grundstück B direkt in den garten und pool von grundstück A zu gucken. der besitzer von grundstück A fühlt sich dadurch beobachtet und da es sich um eine art kinderspielplatz handelt, befürchtet er eine erhebliche lautstärkeanhebung durch kindergeschrei.
nach diesem bau ist also der sicht- und schallschutz, der durch den zaun bestand, komplett aufgehoben.

meine fragen ist, ob der besitzer des grundstücks A diesen bau dulden muss oder ob er sich dagegen wehren kann.

falls es wichtig ist: der bau ist noch nicht abgeschlossen. es steht bisher nur das gerüst.
außerdem wurde der besitzer von grundstück A auch nicht über diesen bau informiert.

danke schonmal im voraus

MfG Gonzo
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Man müsste auch das Bundesland wissen.
Baurecht ist je nach Bundesland oft auch von Kommune zu Kommune verschieden.
Ich würde mal beim zuständigen Bauamt nachfragen.
Auch genehmigungsfreie Bauvorhaben müssen Imho bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung angezeigt werden. Der Abstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze muß m.E. ohne Genehmigung des Nachbars immer eingehalten werden.
Lesestoff aus Frankfurt.
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Stadtplaner
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 06:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,

evtl. ein vergleichbarer Fall?

VG Neustadt, Urteil vom 17.04.2008 - 4 K 25/08

1. Ein Spielturm für Kinder ist weder ein Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO noch ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO.

2. § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO regelt eindeutig, dass bei Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung nur die Belichtung und Besonnung sowie der Brandschutz insoweit abstandsrechtlich eine Rolle spielen soll, nicht aber die Wahrung des Wohnfriedens.
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So long
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 07:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde von einem Pool der nur 1 m vom Zaun entfernt steht auch eine massive Lärmbelästigung vermuten. Zumindest sind aber die üblichen Grenzabstände durch den Pool einzuhalten.


Verlegen
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 07:34    Titel: Antworten mit Zitat

Gonzo42 hat folgendes geschrieben::
der besitzer von grundstück A fühlt sich dadurch beobachtet
Da wird sich der Besitzer von Grundstück A wohl nun doch eine Badehose kaufen müssen! Winken
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

In Erinnerung, man unterscheidet ob der Hochstand auf Stelzen mit dem Boden verbunden ist oder ob er in einem Baum gebaut worden ist.
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Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
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Gonzo42
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Anmeldungsdatum: 05.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.06.08, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank für die vielen schnellen antworten.

das bundesland ist brandenburg und der hochstand steht auf pfählen und ist mit keinem baum verbunden.

es geht auch hauptsächlich um die höhe des baus,denn wir haben ja nicht umsonst einen
1,80 m hohen zaun. Winken

mfg gonzo
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 09.06.08, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Urteil, man ist aber in die Berufung gegangen. Richter haben ein Herz für Kinder:
http://www.spielturm.de/huepfburg-spielturm-blog/allgemein/urteil-nachbar-muss-spielturm-fuer-kinder-hinnehmen-252.html
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miri1984
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Anmeldungsdatum: 10.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hm, ich finde es ja immer wieder verwunderlich, wie viel Akzeptanz Kindern in diesem Land entgegengebracht wird. Was ist wichtiger, glückliche Kinder oder ein unbeobachteter Erwachsener am Pool?

Aber zu dem Thema vielleicht mal ein sehr interessanter Fall, der erst wenige Woche zurückliegt. Da ging es zwar nicht um einen Pool, aber auch um einen Nachbarn, der - wie hier ja übrigens vorgeschlagen - zum Bauamt gegangen ist. Aber seht selbst:

http://Lucas-Baumhaus.de/case.html

Zum Glück sind damit Nachbar und Bauamt aber ziemlich vor die Wand gefahren..

Gruß

Mirjam
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Oktavia
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Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 01:30    Titel: Antworten mit Zitat

So ein Kinderspielgerät hat eine extrem geringe halbwertszeit Lachen Nach anfänglicher Euphorie ist die Nutzungsdauer doch recht gering. Darüber lohnt das Aufregen nicht und zu viel Stress mit den Nachbarn und ihren Kindern verkürzt die (angenehme) Lebensdauer. Kinder sind nun mal ein notwendges Übel. Ehe man sichs versieht sitzen s´die Nachbarsblagen im Kommunalparlament und ernnern sich genau wer damals der Spielverderber war Böse
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