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Verfasst am: 05.06.08, 16:43 Titel: Darf ein vorbestrafter Hausverwalter weiter verwalten ?
Ein Hausverwalter wurde wegen Veruntreuung von Eigentümergeldern verurteilt.
Darf so ein Hausverwalter weiter als Hausverwalter in eigenem Namen tätig sein ?
Es laufen weitere Verfahren wegen Betruges gegen ihn, von mehreren Eigentümergemeinschaften veranlasst.
Ab wann darf ein Hausverwalter in diesem Bereich nicht mehr tätig sein, oder sind solche Vorstrafen egal ? _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Solange von einem Richter kein Berufsverbot ausgesprochen wird, wird er wohl seine Tätigkeit weiter ausüben dürfen.
Allerdings würde ich ihn nicht mehr beauftragen, bzw. evtl. bestehende Verträge fristlos kündigen wollen.
Naja, genau das wäre ja die entscheidende Frage, ob hier ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt.
Wenn man davon ausgeht, dass nur ein durch das Strafgericht ausgesprochenes Berufsverbot hier relevant sei (und das nicht vorliegt), dann wäre natürlich ein Grund für eine fristlose Kündigung nicht gegeben.
Und hiervon ist wohl auch auszugehen. Anders als bei Anstellungsevrhältnissen, wo der Person des Angestellten eine besondere Bedeutung zu kommt, dürfte bei Dienstleistungs- und Werkverträgen, so diese bisher ohne Probleme erfüllt wurden, eine Kündigung schwieriger werden. Aber das käme sicherlich auch auf das Ausmaß des Delikts und die Höhe der ausgesprochenen Strafe an, so dass man ohne diese Information und die Kenntnis des Verwaltervertrages kaum mehr sagen können wird.
Wenn die Eigentümer mit ihm zufrieden wären, brauchen sie nicht zu kündigen. Sie sind aber nicht zufrieden, da er weder die Jahresabrechnungen korrekt ausführt, noch Unterlagen herausgibt.
Der Hausverwalter hat sich bereits selbst angezeigt, da er den Anzeigen der Eigentümergemeinschaften zuvor kommen wollte. In der Zeitung stand, dass er 200.000,--€ unterschlagen haben soll.
Trotzdem macht dieser Hausverwalter fröhlich weiter Geschäfte, hält Eigentümerversammlungen mit alten Kunden ab, als wenn nichts gewesen wäre.
Mittlerweile hat er den Firmennamen gewechselt und verwaltet auch unter diesem Namen weitere Wohnungen.
Zu allem Überfluss, hat er mit einem Kumpel zusammen (der als Hausmeister eingesetzt wurde) Rechnungen erstellt für Tätigkeiten die niemals ausgeführt wurden. Dies kam natürlich nur bei denen Eigentümergemeinschaften heraus, die irgendwann unzufrieden mit ihm waren.
Wenn also ein wegen Betrug Vorbestrafter (und zwar im selben Bereich) einfach so weiter machen kann, darf man sich nicht wundern, wenn eine Politikverdrossenheit ins Juristische weiterzieht.
Dazu werden (in den Medien) die Namen der Opfer voll ausgeschrieben und bei den Tätern die Namen nur mit Herrn K. abgekürzt und Bilder unkenntlich gemacht... _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Habe mich erkundigt. Eine Gewerbeuntersagung wäre möglich und muss beim Ordnungsamt beantragt werden. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
An welche Behörde man sich wenden kann, um eine Prüfung der Untersagungsvoraussetzungen zu veranlassen, kann man beim Gewerbeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfahren.
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 09.12.08, 21:42 Titel: Re: Darf ein vorbestrafter Hausverwalter weiter verwalten ?
SLash hat folgendes geschrieben::
Ein Hausverwalter wurde wegen Veruntreuung von Eigentümergeldern verurteilt.
Darf so ein Hausverwalter weiter als Hausverwalter in eigenem Namen tätig sein ?
Keinem Eigentümer ist es zuzumuten, einen wegen Veruntreuung vorbestraften Verwalter zu dulden. Ein Gericht würde einen etwaigen Bestellungsbeschluss im Rahmen einer form- und fristgerechten Anfechtungsklage wahrscheinlich aufheben.
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