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Widerspruch,was ist zu tun ?

 
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WOSO
Gast





BeitragVerfasst am: 28.09.04, 15:33    Titel: Widerspruch,was ist zu tun ? Antworten mit Zitat

Nachdem es die Ausländerbehörde nach 7 Monaten geschafft hat, meiner Frau (Ausländerin) einen rechtsmittelfähige Bescheid (Ablehnung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis) zukommen zu lassen, könnte meine Frau nun Widerspruch einlegen.
Meine Frage:
Muss Sie den Widerspruch begründen oder reicht es aus zu schreiben ?
"Ich widerspreche der Ablehnung und bitte um einen Gerichtstermin" oder so ähnlich
Mit welchen Kosten muß sie rechnen, wenn sie Widerspruch einlegt?
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Heinz-Peter Nobert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1197
Wohnort: Saarlouis

BeitragVerfasst am: 28.09.04, 16:26    Titel: Re: Widerspruch,was ist zu tun ? Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Widerspruch braucht nicht begründet zu werden. Über ihn entscheidet die Widerspruchsbehörde, z.B. ein Stadt- oder Kreisrechtsausschuß.

Sinnvoll ist es natürlich, den Widerspruch zu begründen, wobei er nur Sinn macht, wenn die Ablehnung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften rechtswidrig erscheint. Ob dies der Fall ist, bedarf in der Regel besonderer Kenntnisse im Ausländerrecht, so daß eine Beratung sinnvoll erscheint.

Für den Widerspruch wird von der Behörde eine Gebühr nach der Ausländergebührenverordnung (AuslGebV) erhoben. Wenn ich richtig rechne müßten dies nach § 8 i.V.m. § 1 AuslGebV 30,50 EUR sein.

'Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es nur, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird und gegen den Bescheid anschließend beim Verwaltungsgericht Klage erhoben wird.

Bitte jeweils an Widerspruchsfrist und ggfls. Klagefrist (je ein Monat) denken!

Sofern ein Anwalt beauftragt werden sollte, sind natürlich zusätzlich die Anwaltsgebühren zu berücksichtigen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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