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R. Will eine lustige Cartoonzeichnung machen zum Thema EM08 und diese dann als Werbemittel nutzen.
In der Zeichnung sollte eigentlich als Untertitel EM08 stehen.
R. vermutet aber, dass es hier zu einer Markenrechtsverletzung kommt.
Um sich lustigerweise auf die EM zu beziehen schreibt er jetzt anstatt EM08 --> E..Ähm08
oder auch ÄHM08.
Verstösst R. in diesem Fall trotzdem gegen das Markenrecht?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 03.06.08, 17:08 Titel:
"EM 08" ist keine deutsche Marke.
"EM 2008" ist eine deutsche Marke (des großen Schokokonzerns F), gegen die lt. DPMA ein Widerspruchsverfahren läuft.
Dann wäre zu fragen, ob Sie überhaupt für ein Produkt oder eine Dienstleistung werben, das in die von der Marke abgedeckten Schutzklassen fällt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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R. Will eine lustige Cartoonzeichnung machen zum Thema EM08 und diese dann als Werbemittel nutzen.
In der Zeichnung sollte eigentlich als Untertitel EM08 stehen.
R. vermutet aber, dass es hier zu einer Markenrechtsverletzung kommt.
Entweder reicht das Verbotsrecht aus eingetragenen Markenzeichen (welche?) gar nicht erst so weit, daß davon auch ein Verbot einer Benutzung der Bezeichung EM08 (für welche Waren/Dienstleistungen?) mitumfaßt wäre.
Jedenfalls wäre jedem Inhaber einer Marke verwehrt, die anständige Benutzung einer (markenähnlichen/-identischen) Angabe "Europameisterschaft 2008" in beschreibender Weise untersagen zu können, § 23 MarkenG.
Und sofern ein Markeninhaber unter Berfufung auf eine Bekanntheit seiner Marke sich gegen eine unlautere, rufschädigende/bekanntheitsausbeutende/wertschätzungsausnutzende Benutzung des markenähnlichen Zeichens EM08 für markenwaren-UN-ähnliche Waren/Dienstleistungen wenden wollte, so könnte vielleicht der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung des Grundrechts auf Kunstfreiheit greifen, § 14 MarkenG.
z.B. hatte der BGH demjenigen, der eine lila(!) Spaßpostkarte mit der Aufschrift
Über allen Gipfeln ist Ruh,
irgendwo blökt eine Kuh.
Muh!
Rainer Maria Milka
vertrieb, zugebilligt, daß der sich auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen könne, und daß dieser Rechtfertigungsgrund es dem Inhaber der Marken "Milka" sowie der aus der reinen Farbe Llia bestehenden Marke verwehre, diese Markenzeichenbenutzungen untersagen zu können.
BGH - I ZR 159/02 Verkündet am 3. Februar 2005
Im Streitfall schließt die notwendige Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin an ihren Marken und dem Recht auf Kunstfreiheit auf seiten der Beklagten das von der Klägerin begehrte Verbot gegen die Verwendung der Postkarte aus.
Das Berufungsgericht hat eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marken der Klägerin nicht festgestellt, sondern hat die Gestaltung der Postkarte als witzig und humorvoll angesehen. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Streitfall läßt sich auch nicht feststellen, daß die Beklagte die Marken der Klägerin ausschließlich zu dem Zweck benutzt hat, ein sonst nicht verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu bringen, und daß der Postkarte - nach Auffassung des Verkehrs - eine satirische Auseinandersetzung mit den Marken der Klägerin oder ihren Werbemethoden fehlt. Ob im Rahmen der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eine Einschränkung des Grundrechts vorzunehmen ist, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen eine satirische Auseinandersetzung verborgen bleibt, kann offenbleiben. Denn davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Den Verbrauchern wird die in der scherzhaften Gestaltung der Postkarten ebenfalls liegende kritische Auseinandersetzung mit den Marken und Werbeauftritten der Klägerin nicht verborgen bleiben, mag die Beklagte auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - vorrangig kommerzielle Ziele mit der Verbreitung der Postkarte verfolgen (a.A. Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 174).
Erweist sich die in Rede stehende Gestaltung der Postkarte aber nicht als eine Verunglimpfung der Marken der Klägerin und läßt sich auch nicht annehmen, daß die Beklagte ausschließlich kommerzielle Zwecke mit dem Vertrieb der Postkarte verfolgt, hat der Schutz der Kunstfreiheit im Streitfall Vorrang vor dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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