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Erziehungsauftrag für eine Dicotheque!?
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Akisum05
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.06.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 13:59    Titel: Erziehungsauftrag für eine Dicotheque!? Antworten mit Zitat

Guten Tag,
ich bin 18 Jahre alt und meine freundin ist 16, vom Jugendschutzgesetzt gibts ja die Regel, wenn die Eltern Ihre aufsichtspflich an eine Volljährige Person übertragen kann ihr minderjährigses kind dann z.B. länger in einer Disco sich aufhalten.
Wie sieht es Rechtlich aus wenn auf der Hompage von der Disco folgendes steht:
"Ich bin unter 18, komme ich (z.B. mit so genanntem 'Erziehungsauftrag') rein?
NEIN! Der Einlass ist nur ab 18 Jahren. So genannte Erziehungsaufträge o.ä. akzeptieren wir nicht. Im Zweifelsfall behalten wir uns vor den Eintritt zu verwehren!"
Dürfen Sie das, oder ist es nicht erlaubt?

Ich bin der Meinung, dass die Disco dieses nicht darf, weil es vom Jugendschutzgesetzt ja so geregelt ist und wenn ein rauchverbot für discos kommen würde können sie ja auch nicht sagen auf unsere HP steht aber das es geraucht werden darf?
Ich bitte um schnelle Antworten. Danke
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ChrisR
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich darf die Disco das.
Sie hat Hausrecht, und muss niemanden rein lassen.
Auch nicht dich wenn den Türstehern deine Nase nicht passt Winken
Muss man sich eben mit abfinden und warten bis man volljährig ist, und selbst dann ist nicht klar ob man zum gewünschten Publikum gehört
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 14:11    Titel: Re: Erziehungsauftrag für eine Dicotheque!? Antworten mit Zitat

Akisum05 hat folgendes geschrieben::
Dürfen Sie das, oder ist es nicht erlaubt?

Doch die dürfen das.
Schließlich ist es ein freies Land und man darf sich aussuchen, mit wem man Verträge macht. Wenn die Betreiber keine minderjährigen Gäste wollen, dann ist es deren gutes Recht.
Genauso darf der Türsteher ja z.B. nach Klamotten entscheiden, wer rein darf und wer nicht.

Akisum05 hat folgendes geschrieben::
Ich bin der Meinung, dass die Disco dieses nicht darf, weil es vom Jugendschutzgesetzt ja so geregelt ist und wenn ein rauchverbot für discos kommen würde können sie ja auch nicht sagen auf unsere HP steht aber das es geraucht werden darf?

Das ist etwas anderes. Gegen ein gesetzliches Verbot darf der Betreiber nicht verstoßen.
Allerdings ist die Sache mit den Beauftragungen ja keine Vorschrift im Sinne von "Discos müssen Minderjährige mit so einem Schreiben reinlassen", sondern nur eine Möglichkeit für die Betreiber, die strengeren Regelungen zu "umgehen".

Entsprechend kann man gegen die Entscheidung der Discobetreiber nichts machen.

Edit: Eine Idee zu langsam...
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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Akisum05
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.06.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

achso okay danke
dann dürfen die Discos Ihre eigenen Regeln bezüglich des einlasses festsetzen?
und z.B. auch das die aufsichtsperson min. 21 Jahre alt ist anstat 18?
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ChrisR
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Die können auch sagen: Wir machen ne Ü30 Party, und unter 30 kommt niemand rein.
Die können machen was sie wollen und verlangen was sie wollen, man muss ja nicht drauf eingehen und in diese Disco gehen.
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

So schaut's aus.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Akisum05
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.06.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Alles klar vielen dank für eure hilfe
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DanielB
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

ChrisR hat folgendes geschrieben::
Natürlich darf die Disco das.
Sie hat Hausrecht, und muss niemanden rein lassen.
Auch nicht dich wenn den Türstehern deine Nase nicht passt Winken
Muss man sich eben mit abfinden und warten bis man volljährig ist, und selbst dann ist nicht klar ob man zum gewünschten Publikum gehört

Das Hausrecht findet allerdings schon seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, so wäre etwa schon zu prüfen, ob bei einer Abweisung nach Nationalität oder Alter nicht unter Umständen ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt (handelt es sich beim Einlass in eine Diskothek um die Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses?). Soweit das Gesetz hier anwendbar wäre, muß für eine Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund bestehen. Da der Betreiber einer Diskothek allerdings durch das Jugendschutzgesetz verpflichtet ist, sicherzustellen, das Minderjährige sein Lokal zu einer bestimmten Uhrzeit verlassen, dürfte schon die Vermeidung daraus resultierenden Mehraufwands als Grund genügen. Ob die strikte Durchsetzung einer Ü30-Party allerdings mit dem AGG konform ist, wäre schon eine andere Frage.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.06.08, 08:00    Titel: Antworten mit Zitat

Man müßte das AGG aber schon arg verbiegen, um den Zugang zu einer Diskothek, der eben von vornherein nur ausgewählten Leuten, und damit eben nicht 'typischerweise ohne Ansehen der Person' gewährt werden soll, unter dessen Anwendungsbereich zu quetschen.
Eine Ü-30-Party wäre ausserdem nur dann kritisch, wenn sie gar nicht als solche öffentlich beworben würde, und sich erst an der Tür herausstellt, dass man ein bestimmtes Alter braucht, um eingelassen zu werden.
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 08.06.08, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Die Disko darf das und sollte das tun ! Denn wenn der mit dem "Erziehungsauftrag" (Personensorgeberechtigung) nämlich seiner Personensorge nicht ordnungsgemäß nachkommt, wird es teuer für den Betreiber der Disko.

Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt in rechtlicher und natürlich auch in moralischer Hinsicht die Verantwortung für das Kind/den Jugendlichen. Sie muss grundsätzlich räumlich anwesend sein und jederzeit Einfuß auf das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen nehmen bzw. Gefahren abwehren können. Eine Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben durch die erziehungsbeauftragte Person unter Drogeneinfluss (damit ist gerade auch Alkohol gemeint) ist nicht möglich.

Das heißt, ständig in der Nähe sein und kein Alkohol trinken,.

Jetzt fragt der Diskobetreiber sich, was er mit diesen beiden "Kunden" soll, denn beide trinken nur ein Wasser. Er verdient nix dran. Trinken sie jedoch Alkohol zahlt der Diskobetreiber das Bußgeld.
Weitere Kunden gehen ungerne in eine "Kinderdisko". Somit verliert er weitere Einnahmen.

Es bleibt im Ergebnis dabei, dass er Jugendlichen den Einlass verwehren sollte !
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Dummerchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 08.06.08, 17:34    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::

Das heißt, ständig in der Nähe sein und kein Alkohol trinken,.


Durch staendiges Wiederholen wird diese Aussage auch nicht richtiger.
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 08.06.08, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

Sagen wir mal so: die Aussage ist richtig ! Kern des Ganzen ist der Erziehungsauftrag.
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Dummerchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 08.06.08, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Behauptung hattest du schon einmal aufgestellt, bist den Beweis allerdings schuldig geblieben.

Also versuchen wir es noch einmal: aus welcher Vorschrift (straf- oder zivilrechtlich) ergibt sich, dass der Erziehungsbeauftragte a) staendig in der Naehe sein muss (wie definierst du in diesem Zusammenhang "Naehe"?) und b) keinerlei Alkohol zu sich nehmen darf.

Quellen?
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.06.08, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde da mit Dummerchen gehen: Dass die 'Erziehungsbeauftragung' stattgefunden hat, dürfte durch noch so viel Konsum von Alkohol durch den Beauftragten nicht beeinträchtigt werden. Der Beauftragte ist also auch im volltrunkenen Zustand zumindest 'vorhanden'. Ob er dabei seinen Auftrag noch ausführen kann, steht auf einem anderen Blatt. Das ist aber wiederum nicht Sache des Diskothekenbetreibers, - wengleich der gut daran tut, dann BEIDE vor die Tür zu setzen, b.z.w. Minderjährige gar nicht erst rein zu lassen.
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 09.06.08, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Diese Behauptung hattest du schon einmal aufgestellt, bist den Beweis allerdings schuldig geblieben.

Was mir persönlich schon in mehreren Threads mit ihm/ ihr aufgefallen ist.
Erst irgendwas behaupten (z.T. völligen Unfug) und dann keine Quellenangaben/ Urteile/ Gesetzestexte bringen, die diese Behauptung stützen.
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