Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 11.06.08, 08:06 Titel: Anwaltskosten trägt der Mieter?
Hallo,
eine Person P mietet eine Wohnung bei Vermieter V. Im Januar beschließt P zu kündigen. Eine Woche später, als sich verschiedene Faktoren geändert hatten, storniert er die Kündigung mit einem Verweis im Sommer kündigen zu wollen. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten liegt hierbei vor.
Daraufhin erhält P Post von dem Anwalt von V worin steht, dass eine Stornierung nicht möglich ist und er am 31. März ausziehen soll. P tut dies.
Nun verlangt der Anwalt von jenem hypothetischen P ein Honorar in Höhe von sagen wir 300 Euro.
Der Vermieter V findet dies zu hoch und bezahlt die Hälfte selbst. Die andere Hälfte zieht er P von der Kaution ab. P findet dies falsch und fühlt sich betrogen. Warum soll P die Dienstleistungen bezahlen, die V in Anspruch nimmt. P will rechtlich vorgehen. Ist P im Recht? Wie sollte P reagieren, da V auf die Zahlung der 150 Euro besteht? Wie ist die Rechtslage?
Verfasst am: 11.06.08, 08:25 Titel: Re: Anwaltskosten trägt der Mieter?
Hallo,
mortofillo hat folgendes geschrieben::
Hallo,
eine Person P mietet eine Wohnung bei Vermieter V. Im Januar beschließt P zu kündigen. Eine Woche später, als sich verschiedene Faktoren geändert hatten, storniert er die Kündigung mit einem Verweis im Sommer kündigen zu wollen. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten liegt hierbei vor.
Daraufhin erhält P Post von dem Anwalt von V worin steht, dass eine Stornierung nicht möglich ist und er am 31. März ausziehen soll. P tut dies.
Nun verlangt der Anwalt von jenem hypothetischen P ein Honorar in Höhe von sagen wir 300 Euro.
Der Vermieter V findet dies zu hoch und bezahlt die Hälfte selbst. Die andere Hälfte zieht er P von der Kaution ab. P findet dies falsch und fühlt sich betrogen. Warum soll P die Dienstleistungen bezahlen, die V in Anspruch nimmt. P will rechtlich vorgehen. Ist P im Recht? Wie sollte P reagieren, da V auf die Zahlung der 150 Euro besteht? Wie ist die Rechtslage?
Danke für alle Antworten.
ein solcher Anspruch des Vermieters erscheint eher unwahrscheinlich.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwaltes kann die Partei nur bei Verzug oder als Schadenersatz aus einer schuldhaften Vertragsverletzung geltend machen.
Ersteres liegt offensichtlich nicht vor. Bzgl. zweiterem könnte man natürlich argumentieren, dass die Aussage des Mieters, er wolle die Kündigung stornieren und erst im Sommer kündigen für den VM so zu verstehen ist, dass der Mieter entgegen der Rückgabepflicht nach Ablauf der aktuellen Kündigungsfrist die Mietsache nicht zurückgeben wird.
Das jedoch bereits jetzt als Vertragsverletzung anzunehmen und darüber hinaus von einem Verschulden auszugehen, wäre wohl eher unwahrscheinlich.
Blieben wohl lediglich die Regelungen des Mietvertrages. Dass sich hieraus eine solche Kostenteilungspflicht ergibt bzw. überhaupt ergeben kann, ist auch kaum zu erwarten, da eine solche Klausel wohl einer AGB-Kontrolle unterläge und eine Haftungsvertreilung für außergerichtliche Anwaltskosten ohne Verzug oder schuldhafte Pflichtverletzung einer solcher wohl nicht standhalten würde.
Aber mangels Kenntnis aller Tatsachen kann man das natürlich alles nur vermuten.
Nehmen wir an: Im Mietvertrag liegt keine Regelung diesbezüglich vor. Bleibt also der Person P nur übrig V anzuzeigen? Aufgrund welchen Vorwurfes? Wäre dies als Betrug zu werten?
Nehmen wir an: Im Mietvertrag liegt keine Regelung diesbezüglich vor. Bleibt also der Person P nur übrig V anzuzeigen? Aufgrund welchen Vorwurfes? Wäre dies als Betrug zu werten?
Nein, nicht jede zivilrechtliche Meinungsverschiedenheit ist ein Betrug/eine Unterschlagung/eine Untreue/etc... P kann den V auf Rückzahlung der Kaution verklagen und dann wird ein Richter entscheiden, wer Recht hat..... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.06.08, 11:53 Titel:
Dazu müßte man V nachweisen, daß er weiß, daß er keinen Anspruch auf Erstattung hat. Das dürfte schwierig werden. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.