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lese in letzter Zeit einige Beschlüsse zu Erfolgshonoraren bei Rechtsanwälten. Aus meiner Sicht grundsätzlich positiv zu bewerten. Besonders erfreulich finde ich, das es eine besondere Hinweispflicht geben soll, in denen der RA verpflichtet werden soll, die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars hätte verlangen können. In einem anderen Thread wurde behauptet das sei nicht möglich Wobei mir noch nicht wirklich klar ist, wie diese Hinweispflicht und der Umfang dann konkret auszusehen hat – nur der beschränkte Zusatz „es wird sonst nach Gegenstandswert abgerechnet fände ich nicht Zielführend - Kennt sich jemand damit aus ?
Generell würde mich interessieren, ob es in absehbarer Zeit eine Möglichkeit geben wird dem RA im Erfolgsfall 50% oder 60% des Klagewertes zu versprechen. Auch wenn vielleicht einige Einwänden, das wäre nicht mehr wirtschaftlich sehe ich durchaus ein Interesse einem unabhängigen (was nachzuweisen wäre) RA als Anreiz 60% der Forderung zu bezahlen als einem „Abzocker“ nur eine müde Mark. Wäre dieses Angebot als Anreiz einen Fall zu gewinnen aktuell schon möglich oder nicht ?
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