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Verfasst am: 10.06.08, 09:41 Titel: Widerspruch im Verwaltungsverfahren: Dauer
Folgende allgemeine Frage:
Bürger A stellt bei der Stadt C einen Genehmigungsantrag.
Dieser wird von der Stadt abgelehnt.
Daraufhin geht der Bürger A in das Widerspruchsverfahren und reicht seinen Widerspruch ein. Dieser ist umfangreich und sehr detailliert. Nach einem Monat reicht der Bürger zwei Ergänzungsbegründungen nach.
Frage:
Wird durch das Nachreichen von Ergänzungsbegründungen (in diesem Falle einen Monat nach Einreichung des Widerspruches) die Drei-Monatsfrist zur Entscheidung für die Stadt verlängert und darf die Stadt nunmehr den Bescheid um einen Monat verzögern ? Oder muss die Stadt dennoch innerhalb von drei Monaten entscheiden ?
Diese 3 Monate, in der ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren erledigt werden soll, ist keine gesetzlich vorgegebene Frist. Wenn nach 3 Monaten ohne erkennbaren Grund noch nicht entschieden wurde, wird lediglich eine Untätigkeitsklage i.d.R. als zulässig angesehen.
Ein erkennbarer Grund könnte z.B.
Zitat:
das Nachreichen von Ergänzungsbegründungen
sein, muss es aber nicht. Das hängt dann von der Beurteilung des entscheidenden Gerichts ab. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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