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Widerspruch im Verwaltungsverfahren: Dauer

 
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Autor Nachricht
Canaris
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.08.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 09:41    Titel: Widerspruch im Verwaltungsverfahren: Dauer Antworten mit Zitat

Folgende allgemeine Frage:

Bürger A stellt bei der Stadt C einen Genehmigungsantrag.
Dieser wird von der Stadt abgelehnt.

Daraufhin geht der Bürger A in das Widerspruchsverfahren und reicht seinen Widerspruch ein. Dieser ist umfangreich und sehr detailliert. Nach einem Monat reicht der Bürger zwei Ergänzungsbegründungen nach.

Frage:
Wird durch das Nachreichen von Ergänzungsbegründungen (in diesem Falle einen Monat nach Einreichung des Widerspruches) die Drei-Monatsfrist zur Entscheidung für die Stadt verlängert und darf die Stadt nunmehr den Bescheid um einen Monat verzögern ? Oder muss die Stadt dennoch innerhalb von drei Monaten entscheiden ?

Danke
Canaris
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wo steht, dass die Stadt innerhalb von drei Monaten entscheiden muß ?

Was will der Bürger ?

Will er dass sein Vortrag gewürdigt wird, dass alle Argumente berücksichtigt werden ?

Dann sollte er da schon etwas mehr Geduld aufbringen...

Evtl. ist vor einer Entschedung über den Widerspruch selbst noch ein Anhörungsverfahren vorgeschaltet. ?

Hängt vom jeweiligen Landesrecht ab...

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Old Piper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Diese 3 Monate, in der ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren erledigt werden soll, ist keine gesetzlich vorgegebene Frist. Wenn nach 3 Monaten ohne erkennbaren Grund noch nicht entschieden wurde, wird lediglich eine Untätigkeitsklage i.d.R. als zulässig angesehen.

Ein erkennbarer Grund könnte z.B.
Zitat:
das Nachreichen von Ergänzungsbegründungen
sein, muss es aber nicht. Das hängt dann von der Beurteilung des entscheidenden Gerichts ab.
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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